Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 897/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend festgesetzt.
3Die erfolgte Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend anzuwenden
4- vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23/97 -, FEVS 53, 110; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 12 E 1257/06 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 C
507.3473 -, Juris -,
6weil es auch in solchen, dem Fürsorgerecht zuzuordnenden Streitigkeiten der Interessenlage entspricht, den sozialen Schutz des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG eingreifen zu lassen. Nach dieser Regelung ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (nur) der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann allerdings entgegen dem (sinngemäßen) Beschwerdevorbringen nicht dazu führen, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur - dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend - mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder "die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge" dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG hinzuzurechnen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 12 E 1257/06 -, m. w. N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. August 2001 - 4 So 22/01 -, Juris, m. w. N. (Anfechtung eines sozialhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides); Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 9 TE 762/92 -, ZfSH/SGB 1994, 138 (Verpflichtung zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen); a. A. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23/97 -, a. a. O., welches § 17 Abs. 4 GKG - die Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG - für Zeiträume vor Einreichung der Klage analog anwendet, ohne sich mit der bereits seinerzeit streitigen Frage einer entsprechenden Anwendung dieser Norm (vgl. insoweit die Nachweise im soeben zitierten Beschluss des Hessischen VGH) auseinanderzusetzen, und ihm - ebenfalls ohne Begründung - folgend Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 C 07.3473 -, a. a. O.; für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 GKG (nur) bei Heranziehungszeiträumen, die vor dem Erlass des Bescheides liegen, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 -, Juris.
8Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ist - wie auch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG - auf die Gegenstandswertbestimmung bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten zugeschnitten. Das bedeutet, dass in dem Bereich der unmittelbaren Anwendung beider Vorschriften die auf das gerichtliche Verfahren bezogene Hauptsacheentscheidung den Leistungstitel und damit der Beginn des Gerichtsverfahrens die zeitliche Zäsur für die Unterscheidung der regelmäßig eingeklagten (zukünftig) wiederkehrenden Leistungen einerseits und gegebenenfalls von etwaigen zusätzlich geltend gemachten, den Streitgegenstand erweiternden rückständigen (Unterhalts-) Beträgen andererseits bildet. Dem entspricht die Situation bei der Anfechtung eines jugendhilferechtlichen Heranziehungsbescheides - d. h. im Rahmen der lediglich entsprechenden Anwendung des § 42 GKG - gerade nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist hier nicht etwa die dem Kläger auferlegte materielle Zahlungsverpflichtung als solche, sondern der diese Verpflichtung regelnde Heranziehungsbescheid. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der gesamten mit ihm auferlegten Zahlungsverpflichtung und unabhängig davon, ob mit ihm auch Zahlungsverpflichtungen für Zeiträume vor seinem Erlass begründet werden, der "eigentliche" Zahlungstitel gegen den Kläger, nicht etwa - wie im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - die zusprechende Gerichtsentscheidung; die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage dient der Prüfung, ob dieser Titel Bestand hat oder aufzuheben ist. Streitgegenstand ist, wenn die Anfechtungsklage uneingeschränkt erhoben wird, dabei der behauptete Anspruch des Klägers auf Aufhebung des gesamten Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der daraus folgenden Rechtsverletzung des Klägers.
9Vgl. etwa Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 50.
10Bereits die vorstehenden Überlegungen rechtfertigen es, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG generell die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit - anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit - mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor "Einreichung der Klage" liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Heranziehung auch zu längeren Zeiträumen vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte - hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur - in der Fallgestaltung, in der der Heranziehungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 42 GKG dessen Abs. 1 Satz mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen.
11Die hier vertretene Rechtsauffassung wird im Übrigen auch durch die Empfehlung in Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 bestätigt. Denn dort wird ohne Differenzierung nach Heranziehungszeiträumen und ohne Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vorgeschlagen, den Gegenstandswert für die Heranziehung zur Kostentragung im Kinder- und Jugendhilferecht höchstens mit dem Jahresbetrag anzusetzen.
12In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert hier zutreffend mit 2.616,00 Euro festgesetzt. Als monatlichen Kostenbeitrag hat es seiner Berechnung zu recht einen Betrag i. H. v. 218,00 Euro und nicht, wie es die Beschwerde für richtig hält, i. H. v. 305,00 Euro zugrundegelegt, weil der Beklagte dem Widerspruch des Klägers (u. a.) in Bezug auf die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags teilweise stattgegeben und diesen auf 218,00 Euro vermindert hatte. Der Jahresbetrag (12 x 218,00 Euro = 2.616,00 Euro) war hier deshalb anzusetzen, weil das Klagebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet war und deshalb die Erhebung von Kostenbeiträgen für einen Zeitraum zum Gegenstand hatte, der nach der Regelung im Widerspruchsbescheid am 8. Februar 2006 begonnen hatte und in die Zukunft offen und deshalb größer als ein Jahr war.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
14Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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