Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1868/07

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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