Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1949/08
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 2008 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Der Senat versteht den Schriftsatz vom 7. Juli 2008 mit seinem Antrag auf "Zulassung der Berufung" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Klägerin bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO a. F. bzw. § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO n. F. vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich sie auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist und diesen Hinweis im übrigen ausweislich der Rechtsmittelschrift auch zur Kenntnis genommen hat.
3Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf den nachweislichen Zugang des Urteils bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 19. Juni 2008 (Angabe im Rückschein) bereits mit Ablauf des 21. Juli 2008 verstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.
5Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen; ferner OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NVwZ-RR 2001, 612, vom 14. Februar 2007 - 12 A 4568/06 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn 36 und 226 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 60 Rn. 35, und Meyer-Ladewig/
6Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 142a Rn. 82.
7An der Einreichung einer solchen Erklärung fehlt es hier. Sie ließ sich zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr fristgerecht herbeiführen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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