Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2282/06
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision nicht wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die am 28. November 1963 geborene Klägerin steht seit dem 1. Dezember 1999 im Dienst der Beklagten; zuvor war sie Beamtin der Stadt C. .
3Die Klägerin ist verheiratet; am 17. Dezember 2000 wurde der Sohn N. M. und am 14. Februar 2003 der Sohn W. M. geboren.
4Auf Antrag vom 21. November 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin Erziehungsurlaub mit Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres ersten Kindes für die Zeit vom 12. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2002. Unter Hinweis auf eine beabsichtigte Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 28. Februar 2003 beantragte die Klägerin am 18. Juni 2001, ihr für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 16. Dezember 2003 wiederum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2001.
5Nach Beendigung des ersten Erziehungsurlaubs nahm die Klägerin ihren Dienst wie vorgesehen zum 1. März 2002 bei der Beklagten auf und wurde dem "Job Center" des Amtes 505 zugewiesen.
6Im Juni 2002 teilte die Klägerin der Beklagten eine weitere Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Niederkunftstermin "25. Februar 2003" mit. Unter dem 13. November 2002 beantragte sie zudem, den ihr für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 16. Dezember 2003 bewilligten (weiteren) Erziehungsurlaub wegen der sich voraussichtlich in den Bewilligungszeitraum hinein erstreckenden Mutterschutzfrist zu widerrufen.
7Unter dem 15. Januar 2003 beschied die Beklagte die Klägerin dahin, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. Der bereits bewilligte Erziehungsurlaub könne entsprechend § 16 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) nicht wegen der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden. Erst mit der Geburt des zweiten Kindes komme ein Widerruf in Betracht und könne dann für dieses Kind Elternzeit beantragt werden.
8Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie wies u.a. darauf hin, dass die Vorschriften über den Mutterschutz primär anzuwenden seien, weswegen ihr für den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfrist die volle Besoldung zustehe. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sie einen Erziehungsurlaub wegen des Mutterschutzes unterbrechen wolle.
9Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2003 als unbegründet zurück: Ein Widerruf des für die Zeit ab dem 1. März 2003 bewilligten Erziehungsurlaubs scheide aus, weil das ursprünglich erklärte Urlaubsverlangen grundsätzlich unwiderruflich sei. Die entsprechende Bindung an den seinerzeit gestellten Antrag sei mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Dienstherrn/Arbeitgebers gerechtfertigt. Dies komme auch in § 16 Abs. 3 BErzGG (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) zum Ausdruck, wonach eine vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sei.
10Nachdem die Klägerin unter dem 27. Februar 2003 die Bewilligung von Erziehungsurlaub mit Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt des zweiten Kindes zunächst bis zum 31. März 2004 beantragt hatte, wurde ihr mit Bescheid vom 25. März 2003 – unter Hinweis auf den ab dem 1. März 2003 bewilligten Erziehungsurlaub für das erste Kind – für das zweite Kind W. ab dem 1. März 2003 bis zum 31. März 2004 Elternzeit bewilligt. Über den gegen diesen Bescheid am 17. April 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
11Die Klägerin hat am 15. April 2003 Klage erhoben und mit dieser ihr Begehren auf Widerruf des betreffend ihr erstes Kind für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 16. Dezember 2003 bewilligten Erziehungsurlaubs weiterverfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, der ihr bereits bewilligte Erziehungsurlaub sei vorzeitig zu beenden, weil schützenswerte Interessen der Beklagten, an dieser Urlaubsbewilligung festzuhalten, nicht erkennbar seien. Dringende betriebliche Gründe, wie sie in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG vorausgesetzt würden, lägen nicht vor. Die Beklagte sei zudem nicht schutzbedürftig; der Arbeitgeber solle nämlich nur innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG in seiner Dispositionsfreiheit geschützt werden. Vorliegend sei über den Widerruf aber erst acht Wochen nach dem rechtzeitig gestellten Antrag entschieden worden. Wegen des im Anschluss an die Geburt des zweiten Kindes bestehenden Mutterschutzes und des sodann in Aussicht genommenen weiteren Erziehungsurlaubs hätte die Beklagte weder einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen noch Arbeitsabläufe ändern müssen. Es stehe zudem in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht, dass sie ihre Rechte nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen erhalten wolle. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Februar 2003 dürfe eine Verkürzung des Erziehungsurlaubs nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führen. Im Übrigen seien auch nach Maßgabe der Richtlinie des Rates 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 die Mutterschutzfristen zu beachten.
12Die Klägerin hat beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Januar 2003 und deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 zu verpflichten, einer vorzeitigen Beendigung des für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 16. Dezember 2003 bewilligten Erziehungsurlaubs zuzustimmen.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat (ergänzend) vorgetragen: Unabhängig davon, dass die Klägerin an ein Urlaubsverlangen grundsätzlich gebunden sei, könne nach § 3 Abs. 4 der hier einschlägigen Erziehungsurlaubsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Erziehungsurlaub nur vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimme. Bei dieser Entscheidung müsse namentlich das Interesse des Dienstherrn berücksichtigt werden. Dieser habe sich in aller Regel auf den bereits bewilligten Erziehungsurlaub in personeller und finanzieller Hinsicht eingestellt; das gelte für den gesamten Antragszeitraum. § 16 Abs. 3 Satz 3 BErzGG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung stelle zudem klar, dass eine Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden könne. Wenn es ein Wahlrecht zwischen Erziehungsurlaub und Mutterschutzfrist geben würde, hätte es schließlich auch nicht des in § 5a der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) geregelten Zuschusses bedurft.
17In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung, die Zustimmung zu einer vorzeitigen Beendigung des der Klägerin bewilligten Erziehungsurlaubs zu versagen, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ergänzend näher begründet. Sie hat dabei insbesondere auf ihre schlechte finanzielle Situation hingewiesen, welche die Einsparung öffentlicher Mittel erfordert habe (Haushaltssicherungskonzept); die ablehnende Entscheidung beruhe somit maßgeblich auf fiskalischen Erwägungen.
18Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Beurteilungsgrundlage für das Begehren sei § 4 Abs. 4 Satz 1 der Erziehungsurlaubsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – ErzUV – in der hier noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (mit späteren Änderungen). Hiernach könne der Erziehungsurlaub (u.a.) vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimme. Das Merkmal der "vorzeitigen Beendigung" setze nicht notwendig voraus, dass der Urlaubszeitraum bereits begonnen habe. Mit Blick auf die identische Interessenlage würden vielmehr auch die Fällen mit erfasst, in denen – wie hier – die Bewilligung eines noch nicht angetretenen Erziehungsurlaubs wieder in Wegfall gebracht werden solle. In der Sache habe die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Zustimmung zu einer solchen vorzeitigen Beendigung rechtsfehlerfrei versagt. In Ermangelung (seinerzeit) gesetzlich festgelegter Kriterien für diese Ermessensentscheidung sei diese an der jeweiligen Interessenlage der am Verfahren Beteiligten auszurichten. Während es der Klägerin um die Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist unter Fortzahlung der Besoldung bei (fiktiver) Fortsetzung des damals bis einschließlich 28. Februar 2003 wiederaufgenommenen Dienstes gehe, seien die von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Interessen fiskalischer und letztlich auch personalwirtschaftlicher Natur. Die Beklagte habe sich auf die zeitlich befristete Dienstleistung der Klägerin einstellen müssen und habe sich für den anschließenden Zeitraum – denjenigen des bewilligten weiteren Erziehungsurlaubs – ihre Dispositionsfreiheit in der Form erhalten wollen, entweder die Stelle der Klägerin nicht nachzubesetzen oder aber mit einer Ersatzkraft befristet zu besetzen. Würde der Erziehungsurlaub wie von der Klägerin erstrebt rückgängig gemacht, würden deswegen schon bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist zusätzliche Kosten entstehen bzw. könnten zumindest keine Personalkosten eingespart werden. Die Klägerin beabsichtige mit ihrem Widerrufsverlangen im Übrigen keine wirkliche Rückkehr in die Beschäftigung. Sie wolle vielmehr unmittelbar nach Ende der Mutterschutzfrist wiederum Erziehungsurlaub (Elternzeit) – und zwar nunmehr zur Pflege und Betreuung ihres zweiten Kindes – in Anspruch nehmen. Dies zugrunde gelegt, verdiene das Interesse der Beklagten am Fortbestand der Bewilligung den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin. Dabei sei von maßgebender Bedeutung, dass das mit der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen einhergehende Beschäftigungsverbot für die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht auch während des Erziehungsurlaubs verwirklicht gewesen sei. Ab dem 1. März 2003 sei die Klägerin nämlich bereits wegen des bewilligten Erziehungsurlaubs von der Dienstleistung befreit gewesen. Was die von ihr mit dem Widerrufsantrag vornehmlich bezweckte Abwendung wirtschaftlicher Folgen betreffe, sei es nicht sachwidrig, demgegenüber die haushaltsrechtlichen/fiskalischen Belangen der Beklagten höher zu gewichten. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang sinngemäß bzw. ergänzend mit herangezogene Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BErzGG in der Fassung des "Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes" vom 12. Oktober 2000 sei für Beamtenverhältnisse zwar nicht unmittelbar anwendbar. Immerhin habe der Gesetzgeber aber dort bestimmt, dass eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden könne. Hierdurch solle mit Blick auf die Kosten für den Arbeitgeber vermieden werden, dass ein Erziehungsurlaub (allein deswegen) vorzeitig beendet werde, um anschließend eine bezahlte Freistellung während der Mutterschutzfristen zu erreichen. In solchen Fällen sei entgegen der Auffassung der Klägerin § 16 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BErzGG mitsamt der dort bestimmten Frist nicht einschlägig. Die Auffassung der Beklagten werde dagegen zusätzlich durch die Vorschrift des § 5 MuSchVB gestützt, wonach unter entsprechender Abmilderung des finanziellen Verlustes ein finanzieller Zuschuss gezahlt werde, wenn Zeiten der Mutterschutzfrist in einen Erziehungsurlaub fielen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gelte zunächst in Bezug auf Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft habe. Der Mutterschutz verfolge ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen. In diese Zusammenhang gebiete Art. 6 Abs. 4 GG zwar, eine Beamtin während der Schutzfristen vor und nach einer Niederkunft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren; daraus folge aber nicht, dass es geboten sei, ihr unter Vernachlässigung dienst und haushaltsrechtlicher Belange wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Europarechtliche Vorgaben würden schließlich, wie in dem Urteil näher ausgeführt wird, ebenfalls nicht verletzt. Weder könne die Klägerin etwas zu ihren Gunsten aus der angesprochenen Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2003 herleiten noch seien die von ihr herangezogenen Richtlinien des Europäischen Gemeinschaftsrechts einschlägig bzw. – in Ansehung vorhandener Öffnungsklauseln – für das nationale Recht strikt bindend.
19Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ihre bisherigen Argumente wiederholt und weiter vertieft. Im Wesentlichen macht sie geltend: Noch im Widerspruchsbescheid habe die Beklagte zur näheren Konkretisierung der entsprechenden Vorschrift in der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Beamtinnen im Lande NRW zutreffenderweise die Regelungen des § 16 Abs. 3 BErzGG herangezogen. Davon ausgehend werde aber das Ermessen der Beklagten dahingehend eingeschränkt, dass die Verweigerung der Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubes innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung hätte erklärt werden müssen. Nur in diesem engen zeitlichen Rahmen habe die Dispositionsfreiheit des Dienstherrn bzw. Dienstvorgesetzten geschützt werden sollen. Der Beklagten sei es in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BErzGG darüber hinaus verwehrt, ihre Ermessenserwägungen einzig auf fiskalische Vorgaben zu stützen, da die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubes wegen der Geburt eines Kindes innerhalb der bestimmten Frist nur aus dringenden betrieblichen Gründen erklärt werden könne. Derartige Gründe habe die Beklagte nicht dargetan. Die Anwendbarkeit der in § 16 Abs. 3 BErzGG enthaltenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall sei wegen der Vergleichbarkeit der Sachlage geboten und interessengerecht. Denn schützenswert sei nicht nur die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern seien auch die Dispositionsinteressen der jeweiligen Antragsteller. Diese müssten sich ohnehin schon auf eine sich ändernde Lebenssituation (hier: die Geburt eines zweiten Kindes) einstellen und benötigten dementsprechend Sicherheit sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 (RS C 320/00) bezüglich der Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Mutterschutzgesetzes ausgeführt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mit finanziellen Nachteilen des Dienstvorgesetzten gerechtfertigt werden könnte. Dennoch habe das Verwaltungsgericht solche fiskalischen Interessen als ausschlaggebend im Rahmen der Ermessensausübung der Beklagten angesehen. Das Gericht habe zudem offen gelassen, ob die Richtlinie 92/85/EWG auf sie, die Klägerin, anwendbar sei. Es habe die Beantwortung dieser Frage unzulässigerweise dadurch umgangen, dass es ausgeführt habe, das Beschäftigungsverbot sei hier jedenfalls in seinen tatsächlichen Auswirkungen verwirklicht. Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites sei im Übrigen die Frage von Bedeutung, ob nicht der Erziehungsurlaub durch den verweigerten Mutterschutz in unzulässiger Weise verkürzt werde. Der Erziehungsurlaub solle die Betreuungsmöglichkeiten von Kleinkindern durch die Eltern sicherstellen. Eine adäquate Betreuung sei einer Wöchnerin und einer Mutter im Rahmen der Mutterschutzfristen aufgrund der körperlichen Einschränkungen aber nicht möglich. Daher sei der Anspruch auf Erziehungsurlaub gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BErzGG für die Zeit des Mutterschutzes ausgeschlossen. Für Fälle, wie den vorliegenden, in denen ein Erziehungsurlaub nicht wegen der Wiederaufnahme der Beschäftigung beendet werden solle, sondern wegen einer anstehenden Entbindung, sei die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs schon mit Blick darauf zu erteilen, dass ansonsten die Kinderbetreuung, für die der Erziehungsurlaub gewährt worden sei, nicht (mehr) sichergestellt werden könne. Wegen des weiterhin fortbestehenden Erziehungsurlaubs der Schwangeren habe dem anderen Elternteil seinerzeit kein Erziehungsurlaub gewährt werden dürfen. Diejenigen Mütter, denen in einer solchen Situation die Zustimmung zum Widerruf des Erziehungsurlaubs nicht erteilt werde, seien dementsprechend gegenüber anderen Eltern im Erziehungsurlaub erheblich benachteiligt. Zudem laufe die weiterhin erforderliche Kinderbetreuung dem Schutzzweck des Mutterschutzes zuwider. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubes sei ihr, der Klägerin, außerdem die Inanspruchnahme des "Mutterschaftsgeldes" verwehrt. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Es sei kein sachgerechter Grund ersichtlich, aufgrund dessen Eltern, die sich im Erziehungsurlaub befinden, die finanziellen Vergünstigungen des Mutterschutzes vorzuenthalten seien. Den Wegfall dieser Vergünstigung habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl es erkannt habe, dass gemäß Art. 6 Abs. 4 GG eine Beamtin auch vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden solle. Die fiskalischen Gründe der Beklagten, eine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs nicht zu erteilen, müssten im Rahmen der Abwägung hinter den Interessen der Klägerin am Mutterschutz und an der Möglichkeit, während des Erziehungsurlaubes auch erzieherisch tätig werden zu können, zurückstehen.
20Die Klägerin beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 zu verpflichten, die Bewilligung vom 16. Januar 2001 über Erziehungsurlaub der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 16. Dezember 2003 zu widerrufen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verweist auf die für zutreffend gehaltenen Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Einschlägig für das im Streit stehende Begehren sei nicht das Bundeserziehungsgeldgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung, sondern die damalige Erziehungsurlaubsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen stehe § 16 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BErzGG dem Begehren der Klägerin ausdrücklich entgegen, weil er vorsehe, dass eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit gerade nicht wegen der Mutterschutzfristen des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden könne. Eine gleichartige Regelung für Beamtinnen treffe im Übrigen nunmehr § 4 Abs. 4 Satz 3 der Elternzeitverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003 betreffe eine andere Fallgestaltung und gebe für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Im Hinblick auf die Richtlinie 92/85/EWG habe die Vorinstanz nicht nur auf das durch den Erziehungsurlaub wie durch den Mutterschutz gleichermaßen gewährleistete Beschäftigungsverbot hingewiesen, sondern auch auf die Öffnungsklausel in Art. 11 Nr. 4 der Richtlinie. Diese verweise auf die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für das Entstehen eines Anspruchs auf die Fortzahlung der Vergütung während des Mutterschutzes. Eine Einschränkung sei nur dahingehend vorgesehen, dass nach den einzelstaatlichen Bedingungen keinesfalls vorgesehen sein dürfe, dass dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung eine Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf Monaten unmittelbar vorangegangen sein müsse. Die Regelungen des § 16 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BErzGG und des § 4 Abs. 4 Satz 3 EZVO NRW verstießen insofern nicht gegen europäisches Recht; für die hier streitige Einzelfallentscheidung der Beklagten könne nichts anderes gelten. Die Argumentation, der Erziehungsurlaub werde durch den nicht gewährten Mutterschutz in unzulässiger Weise verkürzt, überzeuge nicht. Vorliegend gehe es vielmehr darum, dass die Klägerin den von ihr beantragten und vom Dienstherrn auch bewilligten Erziehungsurlaub nachträglich widerrufen lassen wollte, um in den Genuss der vollen Besoldung nach § 5 MuSchVB zu kommen. Genau dies solle aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zulässig sein. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG liege ebenfalls nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe. Schließlich diene die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BErzGG gerade dem Zweck, Kosten für den Arbeitgeber zu vermeiden, die dadurch entstünden, dass ein Erziehungsurlaub vorzeitig beendet werde, um anschließend eine bezahlte Freistellung während der Mutterschutzfristen zu erreichen. Die dementsprechend von ihr, der Beklagten, auf fiskalische Erwägungen gestützte Entscheidung, das Begehren der Klägerin abzulehnen, könne daher nicht ermessensfehlerhaft sein.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von ihr erhobene Verpflichtungsklage ist nicht begründet und deswegen vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden.
28Das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren zielt – wie auch schon zuvor im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren – letztlich darauf, dass die Beklagte die mit Bescheid vom 6. Juli 2001 erfolgte Bewilligung ihres für ihr erstes Kind erteilten Erziehungsurlaubs betreffend den Zeitraum 1. März 2003 bis 16. Dezember 2003 widerruft, also wieder aufhebt (rückgängig macht). Zwar hängt diese Entscheidung nach dem vom vorinstanzlichen Gericht für maßgeblich erachteten materiellen Recht von der "Zustimmung des Dienstvorgesetzten" ab und hat eine solche Zustimmung hier unstreitig nicht vorgelegen. Gleichwohl ist im Ergebnis nicht zu fordern, dass die Klägerin, (wie die konkrete Fassung des Klageantrags erster Instanz nahelegt) zunächst einmal eine eigenständige Klage auf Verpflichtung zur Erteilung dieser Zustimmung, also einer verfahrensrechtlichen Mitwirkungshandlung, erheben müsste. Schon bei gesetzlichen Zustimmungsvorbehalten zugunsten einer anderen Behörde ist solches regelmäßig nicht der Fall. Erst recht besteht dann aber hierfür keine Notwendigkeit, wenn es wie vorliegend um die Zustimmung einer Stelle innerhalb der gleichen Behörde bzw. Gebietskörperschaft geht. Hinzu kommt, dass die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide, deren Aufhebung von der Klägerin mit begehrt wird, als abschließende Sachentscheidung(en) der Beklagten über den Antrag auf Widerruf des bewilligten Erziehungsurlaubs zu verstehen sind; dafür dass sie (nur) als verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen vor einer endgültigen Sachentscheidung über den betreffenden Antrag gemeint seien, spricht nichts. Wenn es hiervon ausgehend das Verwaltungsgericht unter Umständen versäumt haben mag, in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf eine sachgerechte Antragsfassung hinzuwirken, kann dies im Ergebnis nicht zu Lasten der Klägerin gehen, deren tatsächliches Sachbegehren von Anfang an hinreichend erkennbar gewesen ist. Der Senat hat deshalb in dem vorgenannten, letztlich allein klarstellenden Sinne auf die sachgerechte Fassung des Berufungsantrags hingewirkt (vgl. § 88 VwGO); eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO ist damit nicht verbunden.
29Die betreffende Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt es insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die (Fort-)Führung des Klageverfahrens. Zunächst hat der Umstand, dass der streitbefangene Urlaubszeitraum inzwischen längst abgelaufen ist, nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt. Denn die Rechtswirkungen des der Klägerin seinerzeit bewilligten Erziehungsurlaubs können – entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klage – auch jetzt noch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigt werden.
30Vgl. entsprechend für den Widerruf einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge: BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1988 2 A 4.87 -, BVerwGE 79, 336, und vom 21. März 1996 2 C 8.95 -, ZBR 1996, 215 = DÖD 1996, 286.
31Das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage ist darüber hinaus auch nicht mit Blick auf den weiteren Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2003 entfallen, mit welchem der Klägerin für ihr zweites Kind betreffend den Zeitraum 1. März 2003 bis 31. März 2004 Elternzeit bewilligt worden ist. Es besteht nämlich kein greifbarer Anhalt dafür, dass dieser im Übrigen noch nicht bestandskräftige Bewilligungsbescheid – betreffend Elternzeit für die Betreuung des Sohnes W. M. – den hier in Rede stehenden ersten Bewilligungsbescheid – betreffend Erziehungsurlaub für die Betreuung des Sohnes N. M. – (vollständig) ersetzen sollte. Anderenfalls hätte es für die Beteiligten nahegelegen, den vorliegenden Rechtsstreit wegen Wegfalls des Regelungsgegenstandes in der Hauptsache für erledigt zu erklären, was indes nicht geschehen ist. Ob der zweite Bewilligungsbescheid rechtmäßigerweise selbstständig neben den ersten, hier streitgegenständlichen treten konnte, unterliegt zwar in der Sache Zweifeln. Diesen braucht aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachgegangen zu werden.
32Die Klage ist aber unbegründet.
33Materiell-rechtlich beurteilt sich der von der Klägerin als Beamtin geltend gemachte Widerrufsanspruch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 86 Abs. 2 LBG NRW erlassenen Erziehungsurlaubsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - ErzUV – in der hier noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV. NRW S. 320) mit späteren Änderungen, zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW S. 870). Hiernach kann der Erziehungsurlaub vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt.
34Einer unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nach Auffassung des Senats allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Vorzeitig beendet kann nur etwas werden, was überhaupt schon begonnen hat. Ein Urlaub "beginnt" aber nicht schon im Zeitpunkt seiner Bewilligung durch den Dienstherrn, sondern erst mit dem ersten Tag des bewilligten Urlaubszeitraums. Vorzeitig beendet wird der Urlaub, wenn er nach seinem Beginn (also dem Urlaubsantritt) früher abgebrochen wird als zunächst vorgesehen und bewilligt.
35Gleichwohl spricht vor allem die weitgehende Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlagen dafür, vorhandene spezielle Regelungen über die vorzeitige Beendigung eines (hier) Erziehungsurlaubs auch schon ab dem Zeitpunkt zur Anwendung kommen zu lassen, in welchem der Urlaubszeitraum infolge einer (bestandskräftigen) Bewilligung maßgeblich festliegt. Denn für die jeweils in die Abwägung einzustellenden Dispositionen sowohl des betroffenen Beamten als auch namentlich des Dienstherrn macht es grundsätzlich keinen beachtlichen Unterschied, ob der Urlaub zunächst "nur" bewilligt oder darüber hinaus schon tatsächlich angetreten ist. Auf den betroffenen Zeitraum eingestellt haben sich beide Beteiligten unabhängig hiervon. Das gilt in besonderem Maße, wenn es wie hier um einen längerfristigen Urlaub mit entsprechend langer Freistellung vom Dienst geht. Hierauf muss sich vor allem der Dienstherr schon möglichst frühzeitig einstellen, um daran anknüpfende personalwirtschaftliche Überlegungen anstellen zu können, welche häufig einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen. Dass die Umkehrbarkeit von Dispositionen mit Blick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bei einem schon angetretenen Erziehungsurlaub ggf. größere Schwierigkeiten machen dürfte als vor seinem Beginn, ändert daran prinzipiell nichts. Inwiefern das der Fall ist, hängt nämlich insbesondere bei längeren Urlaubszeiträumen stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, etwa davon, ob der Urlaub relativ früh oder spät vor dem Antritt bzw. vor dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums rückgängig gemacht bzw. abgebrochen werden soll.
36Neben der somit jedenfalls im Kern bei beiden Fallgestaltungen vergleichbaren Interessenlage ist auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke – als weitere Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Norm – zu bejahen. Zwar enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in seinem § 49 Abs. 2 allgemeine Regelungen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. Diese werden der hier vorliegenden besonderen Interessenlage, dass der (Teil-)Begünstigte einer von ihm beantragten Urlaubsbewilligung sich nicht auf den Bestandsschutz bzw. Vertrauensschutz beruft, sondern umgekehrt gerade selbst die nachträgliche Beseitigung des Bewilligungsaktes erstrebt, aber nicht vergleichbar gerecht wie die sachnäheren Normen über die vorzeitige Beendigung eines Erziehungsurlaubs. Ihnen ist insofern kein abschließender Charakter mit Blick auf die hier betroffene spezielle Sachmaterie zuzuerkennen. Unterstützend kommt dabei noch hinzu, dass § 49 VwVfG NRW (mit Ausnahme des hier ersichtlich nicht einschlägigen Absatzes 3) ausdrücklich nur einen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zulässt, es der Klägerin hier inzwischen aber um die Beseitigung von Rechtswirkungen einer Urlaubsbewilligung für die Vergangenheit geht. Lediglich ergänzend fügt der Senat an, dass eine ggf. mit Blick auf den teilweise nichtbegünstigenden Regelungsgehalt der Urlaubsbewilligung in Betracht zu ziehende (entsprechende) Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zu von dem Nachstehenden abweichenden Ergebnissen führen würde. Denn im Rahmen jener Ermessensnorm wäre eine entsprechende Ermessensprüfung anzustellen, wie sie auch der sachgebietsnähere § 3 Abs. 4 Satz 1 ErzUV voraussetzt.
37Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ErzUV in der hier maßgeblichen Fassung liegt die Entscheidung über den Widerruf des streitgegenständlichen Erziehungsurlaubs (entsprechend der vorzeitigen Beendigung eines solchen Urlaubs) unter der Voraussetzung der Zustimmung des Dienstvorgesetzten im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.
38Vgl. nur Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 86 Rn. 23.
39In diesem Zusammenhang kann auf eine strenge sachliche Trennung zwischen dem Zustimmungserfordernis und der Überprüfung der Ausübung des Ermessens in aller Regel – und auch hier – verzichtet werden, soll doch über das genannte verfahrensrechtliche Mitwirkungserfordernis letztlich (nur) unterstützend sichergestellt werden, dass berechtigte Belange der Beschäftigungsdienststelle im Rahmen der Ermessensabwägung die ihnen gebührende Beachtung finden, wobei sie sich – soweit vorrangig – auch durchsetzen sollen. Damit wird letztlich auf Allgemeingültiges abgehoben; insbesondere bleibt der Anspruch des Betroffenen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag unberührt.
40Vgl. hierzu etwa Hessischer VGH, Urteil vom 28. Januar 1998 1 UE 2308/96 -, NVwZ-RR 1999, 48.
41Die Art und Qualität der dabei auf Seiten des Dienstherrn berücksichtigungsfähigen Belange und Interessen ist durch § 3 Abs. 4 ErzUV in der hier noch anwendbaren Fassung nicht ausdrücklich eingegrenzt worden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass es nur auf solche Belange und Interessen aus dem Bereich der Verwaltung des Dienstherrn ankommen kann, welche einen hinreichenden sachlichen Bezug zu dem konkreten Begehren des Beamten aufweisen, einen bereits bewilligten Erziehungsurlaub ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen, und die hieran gemessen nicht willkürlich erscheinen. Dabei kann der Dienstherr zulässigerweise vor allem seine personalwirtschaftliche Belange ins Feld führen, namentlich mit Blick auf Dispositionen, die er wegen eines anstehenden Erziehungsurlaubs bereits getroffen hat (wie etwa Einstellung einer Ersatzkraft, Änderung von Aufgabenbereichen/Dienstposten etc.).
42Vgl. entsprechend für die vorzeitige Beendigung eines nach § 79a Abs. 1 Nr. 2a BBG aus familiären Gründen gewährten Urlaubs: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 2 A 4.87 -, a.a.O.
43Hiervon lassen sich fiskalische Belange aber – wie auch der vorliegende Fall zeigt – nicht immer trennscharf abgrenzen. Namentlich können bestimmte personalwirtschaftliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Entscheidung, ob für die Zeit eines Erziehungsurlaubs eine Ersatzkraft eingestellt wird oder aber solches unterbleibt, maßgeblich durch allgemeine und insofern übergeordnete fiskalische Zielsetzungen beeinflusst sein. Ist dies aber der Fall, so haben grundsätzlich auch die mitbetroffenen fiskalischen Belange an dem Gewicht des insgesamt betroffenen öffentlichen Interesses teil und können insofern dem Widerrufs-/Beendigungsverlangen – allerdings wie noch auszuführen in gebotener Abwägung mit den gegenläufigen Interessen des betroffenen Beamten – entgegen gehalten werden.
44So ist es auch hier. Das betrifft gerade den Zeitraum des Laufs der Mutterschutzfristen, an welchen der Streit der Beteiligten im Kern anknüpft. Zwar hat die Klägerin nicht beabsichtigt, in dem von dem begehrten Widerruf erfassten Zeitraum tatsächlich Dienst zu leisten. Deswegen ist ihr Begehren jedenfalls vordergründig gesehen personalwirtschaftlich "neutral", weil sie ja während des betroffenen Anteils der Mutterschutzfristen aus Schutzgründen von der Pflicht zur Dienstleistung befreit bleibt (und sie dies auch im Anschlusszeitraum wegen des nachfolgenden Antrags auf weiteren Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit bleiben will). Anders sieht es aber – als Annex dazu – für die Beklagte in fiskalischer Hinsicht aus. Allein die "fiktive" Beschäftigung der Klägerin während (eines Teils) der Mutterschutzfristen hätte schon zu beachtlichen finanziellen Nachteilen für den Personalhaushalt geführt. Die Beklagte hätte nämlich für die betreffende Zeit entweder zusätzlich zu dem nach § 5 Satz 1 MuSchVB fortbestehenden Besoldungsanspruch der Klägerin eine Ersatzkraft bezahlen müssen oder – ohne eine Ersatzkraft - jedenfalls eine (vorübergehende) Einsparung des betreffenden Personalpostens in finanzieller Hinsicht nicht wirklich erreicht. Die Beklagte hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erster Instanz plausibel auf ihre seinerzeit schlechte Finanzlage (Haushaltssicherungskonzept) hingewiesen, woraus sich die dringende Notwendigkeit zu einer besonders sparsamen Haushaltsführung ergab.
45Die demgegenüber auf Seiten der Klägerin betroffenen Schutzgüter und Interessen musste die Beklagte im Rahmen der in Rede stehenden Ermessensausübung nicht zwingend als (zumindest) ebenso gewichtig und schwerwiegend bewerten. Der Klägerin ist es – auch wenn durch ihre zweite Schwangerschaft eine Veränderung der bisherigen Verhältnisse eingetreten war – nicht wirklich um eine gegenüber dem ihr bisher Bewilligten erstrebte Umstellung im Verhältnis zwischen Freistellung (Erziehungsurlaub/Elternzeit) und tatsächlicher Dienst- bzw. Arbeitsleistung gegangen. Sie wollte vielmehr unstreitig für den gesamten streitbefangenen Widerrufszeitraum keinen Dienst leisten. Solches war hier wegen des vom Dienstherrn zu beachtenden Beschäftigungsverbotes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB), soweit sich der zuvor bewilligte Zeitraum des Erziehungsurlaubs mit gesetzlichen Mutterschutzfristen überschnitt, ohnehin von vornherein nicht möglich. Auch danach sollte sich aber sogleich wieder (nunmehr für das neu geborene, zweite Kind) Erziehungsurlaub bzw. – nach dem inzwischen geänderten Recht – Elternzeit anschließen. Vor diesem Hintergrund reduziert sich das Interesse der Klägerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, auf einen rein finanziellen Vorteil, und zwar – auf den vorgenannten Überschneidungszeitraum beschränkt – in Höhe der Differenz zwischen ihrer vollen Besoldung und den ihr im Erziehungsurlaub zustehenden geringeren Leistungen.
46Obschon damit auf beiden Seiten finanzielle Interessen im Vordergrund gestanden haben, durfte die Beklagte das betreffende Interesse der Klägerin im Ergebnis ermessensfehlerfrei hinter das eigene fiskalische Interesse zurücktreten lassen. Wie schon gesagt kam diesem Interesse wegen der seinerzeit schwierigen Haushaltslage ein besonderes, das "normale" Interesse der Verwaltung an einer sparsamen Haushaltsführung übersteigendes Gewicht zu. Dem Interesse der Klägerin ist demgegenüber, wie die Regelung in § 5a MuSchVB zeigt, bereits in anderem Zusammenhang zumindest in gewissem Umfang vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Rechnung getragen worden. Wie später in Richtung auf die Beachtung des Europäischen Gemeinschaftsrechts noch näher dargelegt werden wird, ist dieses Interesse übrigens im Schwerpunkt nicht auf den Ausgleich von schwangerschaftsbedingten Nachteilen, sondern auf die Erlangung eines gegenüber der bestehenden Rechts- und Bescheidlage zusätzlich angestrebten Vorteils gerichtet. Nicht zuletzt spricht für die (zumindest gegebene) Vertretbarkeit des der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Abwägungsergebnisses schließlich auch der Umstand, dass zwischenzeitlich der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in § 4 Abs. 4 Satz 3 der (nunmehr so benannten) Elternzeitverordnung – EZVO – in der Fassung der Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S. 377) generell eine entsprechende Abwägungsdirektive eingeführt hat. Dies ist darüber hinaus in inhaltlicher Anknüpfung an eine – Arbeitnehmer betreffend – schon seit dem Jahre 2001 gültige Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 16 Abs. 3 Satz 3) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) geschehen. An der dortigen Regelung hat sich das Beamtenrecht entsprechend zu orientieren (§ 86 Abs. 2 LBG). Wenn die Beklagte aber eine vom Gesetz- und Verordnungsgeber ebenfalls gebilligte Abwägung ihrer eigenen Ermessenspraxis (gegebenenfalls vorwegnehmend) zugrunde gelegt hat, kann dies schwerlich als Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch bewertet werden, es sei denn, die Gesetzesbestimmung verstieße ihrerseits gegen höherrangiges Recht.
47§ 4 Abs. 4 Satz 3 EZVO lautet: "Die Beamtin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vorzeitig beenden". Damit soll – mit anderen Worten – zum Ausdruck gebracht werden, dass kein (aus der Sicht des Normgebers) als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse darin bestehen soll, eine bewilligte Elternzeit allein deswegen vorzeitig zu beenden (bzw. rückgängig zu machen), um statt dessen diejenigen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, welche sich - die genannten Fristen betreffend - aus den Vorschriften über den Mutterschutz ergeben. Dass genau diesem Ziel eine klare Absage erteilt werden sollte, ergibt sich aus den Materialien zum Dritten Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Dabei ist das Bundeserziehungsgeldgesetz in Ansehung des in § 86 Abs. 2 LBG bestimmten Regelungsauftrags Vorbild der nunmehr auch für Landesbeamte geltenden Regelung (gewesen).
48In der Entwurfsfassung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgesetzes war eine dem schlussendlich Gesetz gewordenen Satz 3 des heutigen § 16 Abs. 3 BErzGG entsprechende ausdrückliche Regelung noch nicht enthalten gewesen. Mit Blick auf die Anwendung des damals ebenfalls neu eingeführten Satzes 2 enthielt die Einzelbegründung indes bereits den deutlichen Hinweis, dass diese Neuregelung keine missbräuchliche Anwendung rechtfertige. In einem Klammerzusatz ist dort als ein solcher Missbrauchsfall beispielhaft angegeben: "die angestrebte vorzeitige Beendigung wegen einer bezahlten Freistellung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt".
49Vgl. BT-Drucks. 14/3553 S. 23.
50Nachdem der Bundesrat, dies aufgreifend, um eine sinngemäße Ergänzung im Gesetzestext gebeten hatte, nahm der Bundestag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses – in Gestalt des neuen Satzes 3 - eine Klarstellung in § 16 Abs. 3 BErzGG selbst auf.
51Vgl. hierzu Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Loseblatt (Stand: Juli 2007), § 2 Elternzeitverordnung (Bund) Rn. 4.
52Für den Beamtenbereich ist dem nicht nur das nordrhein-westfälische Recht, sondern etwa auch das Bundesrecht gefolgt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Elternzeitverordnung Bund seit der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001, BGBl. I S. 1669).
53Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (entspricht nunmehr § 4 Abs. 4 Satz 2 der nordrhein-westfälischen EZVO) beruft, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Im Rahmen der Gesetzessystematik wie auch insbesondere der zuvor dargelegten Entstehungsgeschichte kann nämlich der Satz 3 des § 16 Abs. 3 BErzGG nur als lex spezialis zu dem vorstehenden Satz 2 begriffen werden. Anderes würde ersichtlich keinen Sinn ergeben. Denn die vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs (bzw. jetzt der Elternzeit) zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen stellt einen denkbaren Unterfall der vorzeitigen Beendigung "wegen der Geburt eines weiteren Kindes" im Sinne des Satzes 2 dar. Exakt dieser Unterfall soll aber von der Geltung des Satzes 2 unter den genannten Missbrauchsgesichtspunkten prinzipiell ausgenommen sein. Dies gilt insbesondere in Richtung auf die im Satz 2 bestimmte Einschränkung des Ermessens durch das Tatbestandsmerkmal der "dringenden dienstlichen Gründe". Ob die im Satz 2 zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist von vier Wochen in den Fällen des Satzes 3 ebenfalls nicht zur Anwendung kommen soll, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Eine solche Frist war in der hier unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 3 ErzUV (Fassung 1992) im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nämlich noch nicht bestimmt gewesen; der sich für das Landesbeamtengesetz aus § 86 Abs. 2 LBG insoweit ergebende Regelungs-/Anpassungsauftrag gestattet es für sich genommen nicht, die Geltung von derartigen Form- oder Fristerfordernissen vorzuverlegen, und zwar auch dann nicht, wenn – wie hier – das Bundeserziehungsgeldgesetz bereits eine einschlägige Regelung enthalten hatte.
54Die vorstehenden Erwägungen führen im Übrigen nicht dazu, dass für die Fallgruppe "wegen der Geburt eines weiteren Kindes" in § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (sowie jetzt auch § 4 Abs. 3 Satz 2 EZVO) kein Anwendungsbereich mehr verbleiben würde. Hiermit sind nämlich vor allem solche Fälle gemeint, in denen die Eltern den Erziehungsurlaub mit Blick auf die veränderten Umstände, nämlich die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes, insgesamt (ggf. auch untereinander) anders planen möchten als bisher und zu diesem Zweck ein Elternteil etwa früher als bisher bewilligt einen ersten Erziehungsurlaub abbrechen, also vorzeitig in den Dienst bzw. an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte.
55Vgl. auch BT-Drucks. 14/3553 S. 23; Weber/Banse, a.a.O., Elternzeitverordnung (Bund) Rn. 4.
56Das schließt allerdings – soweit nicht wie hier für bestimmte Zeiten der Sonderfall des Satzes 3 einschlägig ist – die Ersetzung eines schon bewilligten Erziehungsurlaubs (jetzt: Elternzeit) durch einen anderen, etwa auf das neu geborene Kind bezogenen Erziehungsurlaub auch bei demselben Elternteil nicht aus. Dies sieht die Beklagte, wie ihr Bewilligungsbescheid vom 25. März 2003 zeigt, nicht anders; hierüber besteht also kein Streit.
57Da nach dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 BErzGG die beabsichtigte Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nicht als beachtlicher Belang für die vorzeitige Beendigung eines Erziehungsurlaubs ausreichen soll, kann letztlich auch nicht die Argumentation der Klägerin zum Erfolg führen, ohne eine solche vorzeitige Beendigung werde der Erziehungsurlaub in unzulässiger Weise "verkürzt". Diese Verkürzung bezieht die Klägerin nämlich gerade auf die Zeiträume, welche sich mit den Mutterschutzfristen decken bzw. überschneiden. Zwar mag es in der Sache zutreffen, dass eine hochschwangere oder gerade erst von ihrem Kind entbundene Frau ihrer Erziehungsaufgabe für ein anderes Kind nicht oder – mit zunehmendem Abstand zum Endbindungszeitpunkt – zunächst nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Hieraus und auch aus der seinerzeit nicht möglich gewesenen gleichzeitigen Bewilligung von Erziehungsurlaub für beide Elternteile ist aber nicht zwangsläufig die rechtliche Konsequenz zu ziehen, den Bewilligungszeitraum nachträglich um die auf die Schutzfristen entfallende Zeit zu kürzen. Beispielsweise können Beamte, die Lehraufgaben wahrnehmen, auch nicht verlangen, dass ein bewilligter Erziehungsurlaub für die Zeit der Schulferien unterbrochen wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV bzw. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO), nur weil sie während der Ferien die Erziehungsleistung bereits unabhängig von bewilligtem Erziehungsurlaub erbringen können.
58Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2003 6 A 648/01 , DÖD 2004, 101, und vom 15. November 2006 6 A 1127/05 -, DÖD 2007, 88 = ZBR 2007, 318.
59Auch daran zeigt sich, dass die in der Regel für einen längeren Zeitraum erfolgende Bewilligung von Erziehungsurlaub nicht jegliche tatsächlich eintretende Veränderung in den Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe exakt widerspiegeln muss. Im Übrigen wäre aus den von der Klägerin angeführten Gründen wohl eher an eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes um die für die Erziehung ausgefallenen Zeiten des Mutterschutzes zu denken. Auch hierauf – was nicht Streitgegenstand ist – dürfte indes kein Anspruch bestehen.
60Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 6 A 40/04 -, juris.
61Schließlich haben auch die mit Klage und Berufung angesprochenen Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts (Richtlinien des Rates 76/207/EWG und 92/85/EWG) das Ermessen der Beklagten nicht zusätzlich in der Weise eingeengt, dass die zu Lasten der Klägerin getroffene Ablehnungsentscheidung aus diesem Grund rechtswidrig ist. Auch aus dem Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003 – C-320/01 – lässt sich solches für die hier gegebene Sachlage nicht schlussfolgern. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierzu – namentlich die Richtlinie 92/85/EWG des Rates und die dort in Art. 11 Nr. 4 enthaltene Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten betreffend – zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er beitritt. Zusammenfassend und ergänzend bleibt auf Folgendes hinzuweisen:
62Das in Rede stehende nationale Recht und seine Anwendung durch die Beklagte diskriminieren die Klägerin in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung (hier: unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer vorzeitigen Rückkehrmöglichkeit aus einem Erziehungsurlaub) nicht wegen ihres Geschlechts; das bezieht die Aspekte Schwangerschaft und Mutterschaft ein. Nach den hier anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften werden Beamte, denen – wie der Klägerin – für einen bestimmten Zeitraum Erziehungsurlaub bewilligt worden ist, bezüglich der Möglichkeiten, diesen Erziehungsurlaub vorzeitig zu beenden oder vor Antritt rückgängig zu machen, unabhängig von ihrem Geschlecht prinzipiell gleich behandelt. Zwar stellt die erneute Schwangerschaft einer Beamtin einen möglichen Beendigungsgrund für einen Erziehungsurlaub dar, dem auf Seiten männlicher Beamter ein entsprechendes Pendant fehlt. Darüber hinaus beziehen sich auch die mutterschutzrechtlichen Vorschriften naturgemäß allein auf Frauen. Der Klägerin ist indes der Antrag auf Widerruf einer bereits erfolgten Erziehungsurlaubsbewilligung nicht "wegen" ihrer Schwangerschaft/Mutterschaft abgelehnt worden. Dass das Bestreben, die Fortzahlung der Bezüge während der bestehenden Mutterschutzfristen möglichst zu vermeiden, die Ermessensentscheidung der Beklagten wesentlich mitbestimmt haben mag, führt dabei auf kein abweichendes Ergebnis.
63Die Fortzahlung der Bezüge an weibliche Beamte während der Mutterschutzfristen knüpft maßgeblich daran an, dass die betreffende Beamtin (allein) schwangerschaftsbedingt – und insofern aus an das Geschlecht anknüpfenden Schutzgründen – ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung vorübergehend nicht nachkommen kann. Die (werdende) Mutter soll gemessen hieran in ihrem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht mit Blick auf diese schwangerschaftsbedingten Einschränkungen schlechter gestellt werden, als sie ohne sie stehen würde. Deswegen behält sie – als flankierende Maßnahme – insbesondere auch den Anspruch auf ihre (vollen) Bezüge. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich hiervon aber in beachtlicher Weise: Die Klägerin war unbeschadet der bei ihr eingetretenen zweiten Schwangerschaft, was den streitbefangenen Zeitraum ab 1. März 2003 betrifft, schon aus anderen Rechtsgründen gar nicht mehr zur Dienstleistung gegenüber der Beklagten verpflichtet. Schon der mit Bescheid vom 6. Juli 2001 bewilligte Erziehungsurlaub schloss nämlich eine solche Verpflichtung wirksam und grundsätzlich bestandskräftig aus. Daran war in finanzieller Hinsicht zugleich die Folge geknüpft, dass in dieser Zeit keine vollen Bezüge mehr gezahlt würden; hierauf konnte und musste sich die Klägerin mit ihrer Familie einstellen. Tritt in einer solchen Situation wie hier eine neue Schwangerschaft hinzu, so ist im Fall von Überschneidungen mit den Mutterschutzfristen dem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot bereits durch den zuvor anderweitig bestimmten Wegfall der Dienstleistungspflicht in der Sache Genüge getan. Das Beschäftigungsverbot und der dahinter stehende Schutzgedanke können sich demgemäß nicht mehr aktuell verbessernd auswirken, es sei denn, der andere Rechtsgrund – hier die Bewilligung von Erziehungsurlaub – würde nachträglich wieder beseitigt. Die Fortzahlung der vollen Bezüge kann aber in diesem Zusammenhang für sich genommen kein zwingend vorrangiger Beseitigungsgrund sein. Denn anders als in den Fällen, in denen aus Mutterschutzgründen die Beschäftigung nicht weitergeführt werden kann, bedarf es dann, wenn – wie hier – eine bereits erfolgte (antragsgemäße) Bewilligung von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit dem Beschäftigungsanspruch der betroffenen Beamtin für einen konkreten Zeitraum entgegensteht, eines besonderen finanziellen Ausgleichs nicht in gleicher Weise, um im Ergebnis eine Diskriminierung wegen des Geschlechts auszuschließen. Will die Beamtin in dieser Konstellation die Urlaubsbewilligung rückgängig machen lassen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für das unmittelbare Eingreifen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes und der daran geknüpften weiteren Leistungen überhaupt erst (wieder) zu erfüllen, so stellt sich ein solches Vorgehen – unbeschadet dessen, ob es sich schon als "Missbrauch" einer formalen Rechtsposition darstellt – jedenfalls als das Erstreben einer Vergünstigung dar und zielt nicht auf die Beseitigung einer Benachteiligung. Tritt hier infolgedessen schon eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht schlüssig hervor, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, inwiefern rein fiskalische Gründe eine solche Diskriminierung rechtfertigen könnten.
64Was das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2003 – C-320/01 – betrifft, gibt es im Übrigen noch Veranlassung auf einige beachtliche Unterschiede zum vorliegenden Verfahren hinzuweisen: Dort war, soweit aus den Entscheidungsgründen ersichtlich, die (zunächst nicht bekannt gewesene) Schwangerschaft einer Beschäftigten tragender Grund für das Verhalten des Arbeitgebers – u.a. Anfechtung der Zustimmung zur vorzeitigen Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub – gewesen. Zusätzlich unterscheiden sich die Sachverhalte dadurch, dass dort die Betroffene nach dem Ende der Mutterschutzfristen tatsächlich aus dem Erziehungsurlaub an den Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Hier wollte die Klägerin hingegen der über den Widerruf der Bewilligung erstrebten "fiktiven" Beschäftigungszeit während der Mutterschutzfristen einen weiteren Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit für ihr zweites Kind sogleich unmittelbar nachfolgen lassen. Sie wollte damit auf längere Zeit tatsächlich keinen Dienst leisten, sondern der Sache nach weiterhin beurlaubt bleiben. Das betrifft aber im Kern nicht mehr den "Zugang zur Beschäftigung" im Sinne der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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