Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1664/08

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2008 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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