Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 510/08

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2005 entstandenen Unterbringungskosten in Höhe von 61.646,10 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (6. Dezember 2006) zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 61.646,10 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.