Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1097/08
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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Die Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) - GKG - der Einzelrichter entscheidet, ist bereits unzulässig.
2Nach § 68 Abs. 1 GKG findet - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG - gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschwerdewert ist hier nicht erreicht. Denn auch eine Reduzierung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf die niedrigste Streitwertstufe (bis 300,00 Euro) könnte mit Blick darauf, dass der (ohnehin nicht anwaltlich vertretene) Beklagte ausweislich seines Schriftsatzes vom 1. August 2008 keine außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger geltend macht und vorliegend wegen der erfolgten Rücknahme der Klage Gerichtskosten nur in Höhe einer Gebühr entstehen (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 5111), die Kostenbelastung des Klägers nur um 96,00 Euro mindern. Das ergibt sich daraus, dass eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro 121,00 Euro und bei einem Streitwert in Höhe von bis zu 300,00 Euro 25,00 Euro beträgt (121,00 Euro - 25,00 Euro = 96,00 Euro).
3Abgesehen davon hätte, wie lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren nämlich zutreffend auf den sogenannten Auffangwert (5.000,00 Euro) festgesetzt. Nach der Rechtsprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und auch des Bundesverwaltungsgerichts bieten Begehren, die auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die eine Bescheinigung nach § 15 BVFG begehrt, als Streitwert der für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.
4Vgl. die Streitwertbeschlüsse in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2005
5- 5 C 19.04 -, BVerwGE 124, 95, und vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 814; Oberver-waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2004 - 2 A 43/04 - und Streitwertbeschluss in dem Urteil vom 17. Juni 2008
6- 2 A 3404/06 -.
7In Anwendung dieser Grundsätze, denen im übrigen auch die Empfehlung in Ziffer 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung vom 7./8. Juli 2004 entspricht (Erteilung ... einer Bescheinigung nach § 15 BVFG: Auffangwert"), war das Begehren des Klägers mit 5.000,00 Euro zu bewerten.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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