Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 395/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 18. März 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Mai 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 5. August 2002 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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