Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1860/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.543,20 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichts richtet, die in den durch die Hauptsacheerledigungserklärungen erledigten Teilen der Klage ergangen sind. Denn gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ist eine Kostenentscheidung unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies ist hier der Fall, da in der Hauptsache, d.h. in der Anfechtungsklage, soweit diese sich gegen die Bescheide vom 10. November 2006 betreffend den Beitragszeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2004, den Beitragszeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. August 2004 und den Beitragszeitraum vom 1. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 gerichtet hat, nach den Hauptsacheerledigungserklärungen keine Entscheidung mehr ergangen, sondern nur noch über die Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entschieden worden ist. § 158 Abs. 2 VwGO ist auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - bei Teilerledigung in dem Schlussurteil über die Kosten des erledigten Teils mitentschieden ist; in dem Fall ist die sich auf den erledigten Teil beziehende Kostenentscheidung einer Anfechtung entzogen.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981
4- 4 B 140.81 -, DÖV 1982, 161, zu Art. 2 § 8 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl. I S. 446, der durch die Einfügung des Absatzes 2 des § 158 VwGO durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, in Dauerrecht überführt worden ist (vgl. insoweit auch: BT-Drucks. 11/7030, S. 36).
5Hinsichtlich der durch das angefochtene Urteil erfolgten Abweisung der Klage (Beitragszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006) ist der zulässige Antrag auf Zulassung unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die rückwirkende Neufestsetzung der höheren Elternbeiträge sei rechtmäßig.
6§ 48 SGB X steht der rückwirkenden Neufestsetzung nicht entgegen. Aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 1 GTK kommen die Vorschriften des SGB X nur insoweit zur
7- entsprechenden - Anwendung, soweit das GTK selbst nichts anderes bestimmt. Eine andere Bestimmung zur rückwirkenden Änderung bestandskräftiger Elternbeitragsfestsetzungen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in
8§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bzw. (für den Zeitraum ab dem 1. August 2006) in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der ab dem 1. August 2006 gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 3 der am 1. August 2006 in Kraft getretenen Satzung der Kreisstadt T. über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder getroffen worden.
9Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 14. August 1998 - 16 A 4469/96 -, m. w. N.
10§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK beinhaltet eine generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Jahreseinkommen - ggf. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post- Betrachtung - zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, NWVBl 2007, 26, vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris, vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., und vom 21. Oktober 2005 - 12 A 2844/04 -.
12Elternbeitragsbescheide stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK).
13Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, d.h. insbesondere bei Zugrundelegung einer zu niedrigen Einkommensgruppe trotz bereits bei der ursprünglichen Festsetzung vorliegender, aussagekräftiger Erklärungen und/oder Unterlagen, ergibt sich eine i.S.d. § 28 Abs. 1 GTK abweichende Bestimmung aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedenfalls bei - wie hier - formalisierten Bescheiden ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig.
14Std. Rspr. des beschließenden Gerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Dezember 2004 - 16 B
151249/04 -, Juris, - und vom 15. Juli 2003
16- 16 B 896/03 -, m.w.N., Juris
17Schützenswertes Vertrauen, in Zukunft nicht zu weiteren Beiträgen für den in Rede stehenden Beitragszeitraum herangezogen zu werden, konnte daher aus den ursprünglichen Elternbeitragsbescheiden nicht erwachsen. Abgesehen davon war aus diesen angesichts der festgesetzten Elternbeiträge (Beitragszeitraum 1. August 2005 bis 31. Juli 2006: Elternbeitrag 73,11 Euro, zzgl. Beitrag für die Über-Mittag- Betreu-ung 41,93 Euro = 115,04 Euro; Beitragszeitraum 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006: Elternbeitrag 134,60 Euro einschl. Über-Mittag-Betreuung) ohne weiteres unter Rückgriff auf die Einkommenstabellen ersichtlich, dass der Beklagte der Beitragsbemessung durchgängig ein - gegenüber dem tatsächlichen Jahresbruttoeinkommen von deutlich über 60.000 Euro wesentlich geringeres - Jahreseinkommen der Einkommensgruppe 3 (bis 49.084 Euro) der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK bzw. der Anlage zur Elternbeitragssatzung der Stadt T. zugrundegelegt hatte.
18In Ermangelung eines begünstigenden Erklärungsgehalts der ursprünglichen Elternbeitragsbescheide fehlt es schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen und dem Beklagten zuzurechenden Vertrauenstatbestand. Der Zeitablauf als solcher reicht schon deshalb nicht aus, weil das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 7, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks insoweit die Regelungen der Festsetzungsverjährung (wohl nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. §§ 169 und 170 AO) grundsätzlich für einschlägig gehalten, im hier vorliegenden Einzelfall jedoch tatbestandlich nicht für gegeben erachtet hat. Das vom Verwaltungsgericht damit berücksichtigte Institut der Verjährung trägt als Ausfluss des Prinzips der Rechtssicherheit dem schutzwürdigen Vertrauen der am Rechtsleben teilnehmenden Personen Rechnung, indem nach Ablauf einer bestimmten Frist aus einem der Vergangenheit angehörenden abgeschlossenen Sachverhalt keine bisher nicht ausgeübten Rechte mehr geltend gemacht werden können. Damit dient die Verjährung dem Rechtsfrieden. Substantiierte Gründe dafür, dass die in diesem Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit/Rechtsfrieden/Vertrauen einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits nach dem Gesetz - und zwar ungeachtet der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Abgabenverhältnis durch die Abgabenpflichtigen - als angemessen geltende Verjährungsfrist im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG; dabei hat der beschließende Senat den auf die angefochtene Klageabweisung (Beitragszeitraum 1. August 2005 bis 31. Dezember 2006) entfallenden Streitwert von 2.143,20 Euro um das sich aus der Anfechtung der Kostenentscheidungen nach Hauptsacheerledigung (Beitragszeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2005) ergebende anteilige Kosteninteresse erhöht, das überschlägig mit rd. 400,00 Euro bewertet worden ist.
20Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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