Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1189/07

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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