Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1097/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.
3Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar ist,
4- vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2004 – 18 B 1371/04 -, vom 24. Oktober 2005 – 18 B 1677/05 – und vom 25. Juli 2006 – 18 B 846/06 – m.w.N.,
5kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses wie hier - noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter - wie vorliegend der Antragsgegner - die Zurückverweisung beantragt.
6Hier hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 874/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Februar 2008 angeordnet, weil es den Antragsgegner als örtlich unzuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers angesehen und diese Entscheidung deshalb für offensichtlich rechtswidrig gehalten hat. Die dagegen gerichtete Rüge des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, dass er nach wie vor zuständig sei, greift durch. Dabei bedarf es keiner Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob der Antragsteller am 26. Februar 2008 noch seinem gewöhnlichen Aufenthalt in N. oder bereits seinen Wohnsitz in U. im Kreis X. genommen hatte, wohin er sich am 31. März 2008 rückwirkend zum 24. Februar 2008 umgemeldet hat. Vielmehr ergibt sich die Zuständigkeit des Antragsgegners aus § 3 Abs. 3 VwVfG. Im Lauf des Verwaltungsverfahrens, das nach §§ 9, 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG mit dem am 10. Oktober 2007 beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis begann und das einen Umzug des Antragstellers am 24. Februar 2008 unterstellt – zu diesem Zeitpunkt nicht beendet war, haben sich die die Zuständigkeit des Antragsgegners begründenden Umstände dann zwar geändert. Der Antragsgegner konnte als bisher zuständige Behörde dieses Verwaltungsverfahren aber seinem Willen entsprechend fortführen, weil dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der – angesichts der bevorstehenden Bescheidung des vom Antragsteller gestellten und mit Schreiben vom 24. Januar 2008 bekräftigten Antrags durch die Verfügung vom 26. Februar 2008 – einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens diente und der nunmehr als Ausländerbehörde zuständige Landrat des Kreises X. mit Schreiben vom 3. Juli 2008 rückwirkend der Fortführung des Verfahrens zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung kann gegebenenfalls – wie hier bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Rückwirkung nachgeholt werden.
7Vgl. Ziekow, VwVfG-Kommentar, 2006, § 3 Rdn. 30 m.w.N.
8Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für die Zurückverweisung liegen vor, weil das Verwaltungsgericht wegen der von ihm angenommenen Unzuständigkeit des Antragsgegners noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Eine solche Entscheidung in der Sache selbst fehlt nicht nur dann, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht wegen unzutreffender Beurteilung einer Vorfrage – wie hier – nicht zu dem eigentlichen Gegenstand des Streits vorgedrungen ist.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 – VI C 39.68 -, BVerwGE 38, 139 (146) m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 – 11 B 1555/98 -, NVwZ-RR 1999, 540 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 EO 1214/98 -, NVwZ-RR 1999, 542 (543); OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 1998 – 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 130 Rdn. 8.
10Im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens hält der Senat es unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers daran, gegebenenfalls in zwei Instanzen seine Rechtsansicht durch die für das Ausländerrecht zuständigen Spruchkörper überprüfen zu lassen, für sachgerecht, den für Verfahren der vorliegenden Art geltenden Beschleunigungsgrundsatz ausnahmsweise zurücktreten zu lassen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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