Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 915/08.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragsteller,
3den Bebauungsplan Nr. 03.079 - An der C. / X. Straße - 2. Änderung der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren der Antragsteller 7 D 11/08.NE außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Anforderungen an den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der für das Baurecht zuständigen Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts wie folgt zusammenzufassen:
6Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt.
7Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998
8- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.
9Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
10"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
11Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BauR 2007, 1714 = ZfBR 2007, 574 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE -.
12Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten haben, so dass die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheint. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die anstehende Umsetzung des Plans die Antragsteller jedenfalls solchen nachteiligen Folgen aussetzen würde, dass eine Außervollzugsetzung des Plans wegen einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Plans geboten wäre. Abgesehen davon ist auf Grund des Vortrags der Antragsteller auch nicht erkennbar, dass der strittige Plan als offensichtlich unwirksam anzusehen ist.
13Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. erscheint bereits zweifelhaft, dass sein Normenkontrollantrag und damit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. Da das von ihm bewohnte Haus Auf der C1. 16 von den im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten sowie öffentlichen Verkehrsflächen rd. 450 m entfernt ist, spricht viel dafür, dass dem Antragsteller zu 1. die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Der Bebauungsplan lässt nur solche Nutzungen allgemein bzw. ausnahmsweise zu, die nach der im Bebauungsplan in Bezug genommenen Abstandsliste 2007 gegenüber Wohngebieten einen Abstand von bis zu 300 m einhalten müssen. Wegen der Außenbereichslage des Wohnhauses des Antragstellers zu 1. können diesem gegenüber die in der Abstandsliste 2007 vorgesehenen Abstände sogar noch deutlich reduziert werden. Dies gilt insbesondere für die mit (*) gekennzeichneten Anlagearten, bei denen die vorgesehenen Abstände sich ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes ergeben und auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete beruhen (vgl. Abschnitte 2.2.2.4 und 2.2.2.5 des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 - SGV NRW 283). Letztlich kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch dahinstehen, ob die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu verneinen ist und deshalb kein Anlass besteht, den strittigen Bebauungsplan in seinem Interesse außer Vollzug zu setzen.
14Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die anstehende Umsetzung des Bebauungsplans sie mit einem schweren Nachteil belasten würde, haben die Antragsteller nicht dargetan. Ihr bloßer Hinweis, das Genehmigungsverfahren sei nicht mehr aufzuhalten, wenn der Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt würde, reicht für die Annahme eines schweren Nachteils aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus. Ebenso wenig lassen sich schwere Nachteile für die Antragsteller daraus herleiten, dass das vorgesehene Logistikzentrum nach Einschätzung der Bürgerinitiative, der die Antragsteller angehören, zu einem Verlust von Freiflächen für die Feierabenderholung führt sowie den eher ländlich geprägten Charakter des Stadtteils S. der Antragsgegnerin und die Natur zerstört. Die Antragsteller sind nicht Sachwalter der Natur. Im Übrigen ist der Stadtteil S. im hier interessierenden Bereich bereits maßgeblich durch ausgedehnte gewerbliche Nutzungen geprägt, deren - auch regionalplanerisch vorgesehene - Ausdehnung insbesondere durch die bereits gegebene verkehrsgünstige Lage unmittelbar an der Anschlussstelle I. -S. der Bundesautobahn A 2 sowie den in der Bedarfsplanung des Bundes als vordringlicher Bedarf vorgesehenen Weiterbau der Bundesautobahn A 445 bis zur genannten Anschlussstelle I. -S. planerisch begünstigt ist.
15Der Vortrag der Antragsgegnerin, dem die Antragsteller nicht konkret entgegen getreten sind, belegt vielmehr, dass die Antragsteller bei der anstehenden Umsetzung des strittigen Bebauungsplans durch Ansiedlung des Logistikzentrums keine sonderlich nachteiligen Folgen zu gewärtigen haben, die in ihrem Interesse eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - sofern er offensichtlich unwirksam sein sollte - gebieten würde. Die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen des Sachverständigen-Büros V. und Partner vom 14. August 2008 haben für das 2. Obergeschoss der Nordfassade des Wohnhauses des Antragstellers zu 2. (An der C. 2), das die höchste Immissionsbelastung zu erwarten hat, voraussichtliche Beurteilungspegel von 44 dB (A) am Tag und 36 dB (A) in der Nacht (S. 5 des Gutachtens) ergeben. Solche Werte liegen um 16 bzw. 9 dB (A) unter den einschlägigen Richtwerten der TA Lärm für Misch- und Dorfgebiete, die zugleich den Schutzmaßstab für Wohnungen im Außenbereich kennzeichnen.
16Vgl. zur 16. BImSchV: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS- Dokumentation, m.w.N..
17Den genannten Ermittlungen lagen allerdings umfangreiche Prämissen zur Reduzierung des von dem vorgesehenen Logistikzentrums ausgehenden Lärms zugrunde, nämlich
18- Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzanlage an der südlichen (den Grundstücken der Antragsteller zugewandten) Grundstücksgrenze des Logistikzentrums,
19- Ausstattung der östlichen 12 Überladebrücken mit einer Kunststoffbeschichtung zur Lärmminderung,
20- nachts ausschließliche Nutzung dieser 12 Laderampen,
21- Abschluss der Zu- und Ausfahrt zur Straße An der C. in der Nachtzeit zur Vermeidung relevanten Verkehrs auf dieser Straße und
22- Ausgestaltung der Oberflächen der Pkw-Stellplatzanlage mit einem ebenen Fahrbahnbelag.
23Dass von einer Umsetzung dieser Prämissen bei der Zulassung des Logistikzentrums nicht ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich, so dass die auf den Antragsteller zu 2. zukommenden neuen Immissionen in der Tat nur sehr gering sein werden. Der Antragsteller zu 1., dessen Wohnhaus mehr als doppelt so weit von den Emissionsquellen entfernt ist wie das Wohnhaus des Antragstellers zu 2., hat sogar noch deutlich niedrigere Werte zu gewärtigen. Angesichts der erheblichen Differenz der ermittelten Werte zu den einschlägigen Richtwerten der TA Lärm ist auch der Umstand ohne Belang, dass aktuell zunächst nur das Verkehrsgeschehen des 1. Bauabschnitts untersucht wurde, bei dem für die Tagzeit von 6.00 bis 22.00 Uhr insgesamt 259 Lkw und 558 Pkw sowie für die lauteste Nachtstunde von 5.00 bis 6.00 Uhr insgesamt 13 Lkw und 75 Pkw angesetzt wurden. Denn selbst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens hätte nur eine Erhöhung des Pegel um 3 dB (A) zur Folge und würde im Ergebnis zu Pegeln führen, die weiterhin erheblich unter den einschlägigen Richtwerten liegen. Nicht zu vernachlässigen ist schließlich auch, dass die Grundstücke der Antragsteller durch die Urfassung des strittigen Bebauungsplans bereits plangegeben vorbelastet sind. Sie hatten im hier betroffenen Bereich nördlich ihrer Grundstücke bereits auf Grund der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 03.079 mit ausgedehnten gewerblichen Nutzungen zu rechnen.
24Haben die Antragsteller nach alledem bei der anstehenden Planumsetzung keine beachtlichen nachteiligen Folgen zu gewärtigen, kommt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes letztlich nicht mehr entscheidend darauf an, ob der strittige Bebauungsplans offensichtlich unwirksam ist. Anzumerken ist jedoch, dass der Vortrag der Antragsteller eine solche offensichtliche Unwirksamkeit jedenfalls nicht erkennen lässt.
25Dass die Antragsgegnerin keine umfangreiche Lärmprognose hinsichtlich der im Plangebiet zulässigen gewerblichen und industriellen Nutzungen eingeholt hat, erscheint im Hinblick darauf unbedenklich, dass die vorgenommenen, an der Abstandliste 2007 orientierten Gliederungen sicherstellen, dass die in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Betriebe hinreichende Abstände wahren. Die in der genannten Liste vorgesehenen Abstände sind, wie bereits angesprochen wurde, an den Schutzerfordernissen reiner Wohngebiete ausgerichtet. Im vorliegenden Fall waren jedoch im Wesentlichen nur Außenbereichsnutzungen und solche in Gewerbegebieten zu berücksichtigen, so dass die Abstände - wie etwa beim Antragsteller zu 2. - sogar (deutlich) unterschritten werden konnten. Wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, lässt die Abstandsliste 2007 es dabei sogar zu, bei den vornehmlich durch Lärmimmissionen geprägten Anlagen gegenüber Misch- und Dorfgebieten - und damit auch gegenüber Außenbereichsnutzungen - die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Lärmabschätzungen hinsichtlich der Belastung des P. Wegs, der am Nordrand des Plangebiets verläuft, sachwidrige Annahmen zugrunde lagen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
26Es ist auch keineswegs verfehlt, wenn die Antragsgegnerin - wie hier - den Ansiedlungswunsch eines konkreten Unternehmens zum Anlass genommen hat, ein umfassenderes Spektrum an Nutzungen zuzulassen, das u.a. auch die Nutzungsart abdeckt, die aktuell zur Ansiedlung ansteht. Besondere Anforderungen an die Konfliktbewältigung ergeben sich daraus nicht. Insbesondere ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, auch in einem solchen Fall planerische Zurückhaltung zu üben, wenn der im Einzelfall gebotene Schutz vor unzumutbaren Immissionen durch konkrete Ausgestaltungen des jeweiligen Vorhabens und bestimmte Vorgaben für die Betriebsführung im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann. Die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen bestätigen dies. Sie lassen erkennen, dass auch ein großes Logistikzentrum mit Nachtbetrieb im hier maßgeblichen Umfeld nachbarverträglich ausgestaltet werden kann. Darauf, ob - aus der Sicht der Antragsteller - städtebaulich bessere Varianten einer Ansiedlung des Investors möglich sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die von der Antragsgegnerin gewählte Variante den an sie zu stellenden Anforderungen insbesondere auch einer nachbarverträglichen Ausgestaltung hinreichend gerecht wird. Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich.
27Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Antragsteller ist allerdings nicht der Auffassung der Antragsgegnerin zu folgen, die Antragsteller seien im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 2a VwGO mit solchen Einwendungen präkludiert, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht vorgetragen haben, obwohl sie sie hätten geltend machen können. Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO, den dieser im Rahmen der Ausschussberatungen zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte erhalten hat,
28vgl. hierzu den Regierungsentwurf in BT-Drs. 16/2496 (S. 8) einerseits und die vom Gesetzgeber schließlich beschlossene Fassung in BT-Drs. 16/3308 (S. 12) andererseits,
29ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, "wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht", die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten geltend gemacht werden können, aber nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Der Gesetzgeber hat damit die noch im Regierungsentwurf enthaltene Fassung ersetzt, nach der der Antrag unzulässig ist, "soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die..." Diese Änderung ist erfolgt, um das Gewollte präziser zum Ausdruck zu bringen, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
30So ausdrücklich: BT-Drs. 16/3308, S. 20.
31Die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO knüpft mithin daran an, ob der Betroffene im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt Einwendungen vorgebracht hat. Ist dies nicht geschehen, so kann er in der Regel - insbesondere wenn er Einwendungen hätte geltend machen können und auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO bei der Offenlegungsbekanntmachung hingewiesen worden ist - keinen zulässigen Normenkontrollantrag stellen. Ist der Normenkontrollantrag hingegen zulässig, weil der Betroffene (auch) solche Einwendungen geltend macht, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist der Betroffene nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er bei seinen Ausführungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat. Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO besteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - entsprechend dem bereits angesprochenen Willen des Gesetzgebers - lediglich darin, dass der Normenkontrollantrag bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen unzulässig ist, nicht hingegen darin, dass der Betroffene in dem zulässigerweise geführten Normenkontrollverfahren jedenfalls mit bestimmten, bislang nicht artikulierten Einwendungen ausgeschlossen - "präkludiert" - ist.
32Allerdings tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO nach dem letzten Halbsatz der genannten Vorschrift nur dann ein, wenn im Rahmen der Beteiligung "auf diese Rechtsfolge" - d.h. die sich aus § 47 Abs. 2a VwGO ergebende Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags - hingewiesen worden ist. Die Anforderungen an einen solchen Hinweis sind jedenfalls nicht strenger als bei einer Belehrung über einen Rechtsbehelf nach der VwGO. Für solche Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Ungenauigkeit beachtlich ist. Entscheidend ist, dass sie die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann.
33Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1971
34- VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 22
35= JURIS-Dokumentation m.w.N..
36Eine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.
37Vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 m.w.N..
38Gemessen an diesen Maßstäben ist der nach § 47 Abs. 2a letzter Halbsatz VwGO erforderliche Hinweis im Beteiligungsverfahren auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift auch dann ausreichend, wenn er, wie es hier bei der Offenlegungsbekanntmachung vom 27. Oktober 2007 erfolgt ist, den von § 47 Abs. 2a VwGO abweichenden Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB enthält. Auch die Formulierung "soweit... Einwendungen geltend gemacht werden", macht den Betroffenen hinreichend deutlich, dass sie im Beteiligungsverfahren Einwendungen geltend machen müssen, um nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens zulässigerweise einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO stellen zu können. Die dem Hinweis zukommende Warnfunktion ist erfüllt, da dem Betroffenen - insoweit unmissverständlich - verdeutlicht wird, dass verspätete Einwendungen zu prozessualen Nachteilen, nämlich der Unzulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags, führen können. Sie zielt erkennbar darauf ab, dem Betroffenen vor Augen zu führen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Konsequenz der Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Ob das Wort "nur" oder "soweit" verwendet wird, ist insoweit ohne Belang. Insbesondere wird einem Betroffenen und potenziellen Antragsteller auf Grund eines den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB wiedergebenden Hinweises hinreichend deutlich gemacht, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn er im Beteiligungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen geltend macht, die er hätte geltend machen können, und dass er, wenn er nur einen Teil seiner Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, nicht generell mit einem Normenkontrollantrag ausgeschlossen ist.
39Können sich die Antragsteller hiermit im vorliegenden Verfahren auch auf bislang von ihnen nicht artikulierte Einwendungen gegen den Plan berufen, folgt aus ihrem diesbezüglichen Vortrag jedenfalls nicht, dass der strittige Plan offensichtlich unwirksam ist. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie bei der Prüfung, in welchem Ausmaß für erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ein Ausgleich vorzunehmen ist, nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB darauf abstellen konnte, inwieweit der Eingriff bereits vor der planerischen Entscheidung - hier über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 - zulässig war. Dass die hier gewählte Form der Sicherstellung des Ausgleichs durch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB verfehlt war, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Letzteres gilt - auch unter Berücksichtigung der seitens der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2008 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. K.-H. M. vom August 2008 - gleichfalls für die nach Auffassung der Antragsteller defizitären Ermittlungen zum Natur- und Artenschutz. In der genannten Stellungnahme ist auf Seite 9 zutreffend die "komplexe juristische Lage" hervorgehoben, die gegen die Annahme offensichtlicher Rechtsmängel der natur- und artenschutzfachlichen Prüfungen spricht. Ferner stützt der Verfasser der Stellungnahme seine gegenüber den im Planaufstellungsverfahren angestellten Erwägungen und Prüfungen kritische Einschätzung maßgeblich darauf, dass eine differenziertere Bewertungsmethodik zur Anwendung hätte kommen müssen (Seite 15). Dies lässt unberücksichtigt, dass die planende Gemeinde die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen hat.
40Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007
41- 4 BN 45.07 -, BauR 2008, 329 = ZfBR 2008, 180 m.w.N..
42Dass die hier vorgenommenen Bewertungen der natürlichen Gegebenheiten offensichtlich verfehlt wären, lässt sich damit aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme nicht herleiten. Gleiches gilt hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bedenken, die nach der Zusammenfassung auf den Seiten 24 ff. der Stellungnahme maßgeblich darauf beruhen, dass streng geschützte Arten vorkommen "könnten" und dass "nicht sicher auszuschließen" sei, durch das Großvorhaben werde sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng geschützter Arten verschlechtern.
43Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
44Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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