Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1249/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. August 2008 vorläufig - längstens bis zum Ende des 1. Halbschuljahres 2008/2009 - dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgeldes für die I. -Schule, B. C. , C1. - sowie der Kosten für die Unterbringung im Haus W. , F.----weg , X. -W. , des C2. H1. Internats N. ( ), A.-----straße , C1. -C2. H. , zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.


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