Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 59/08
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Er ist entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil er zumindest gelegentlich Cannabis zu sich nimmt und seinen Drogenkonsum nicht hinreichend kontrollieren kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Das ergibt sich aus den Feststellungen des vom Kläger im Verfahren gleichen Rubrums (16 A 58/08) vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens.
5Zu den Einzelheiten wird in sinngemäßer Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 A 58/08 verwiesen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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