Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3421/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 verpflichtet, der Klägerin für neun zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2001/2002, sieben zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2002/2003 und acht zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2003/2004 eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich geleisteter Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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