Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 296/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums L. vom 20. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 14. Januar 2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.