Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 158/08

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der angefochtene Leistungsbescheid die Monate April bis Juni 2005 betrifft. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


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