Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1396/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2008 teilweise geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2008 wird insoweit abgelehnt, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Betreibung ihres Geschäftsmodells mittels Telefonanrufen untersagt und die Untersagung auf Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern erstreckt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,-- EUR festgesetzt.


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