Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 971/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.
3Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihn (den Antragsteller) wieder in den Kreis der Bewerber für die Stelle des Schulleiters des Berufskollegs P. des I. - Sekundarstufe II - aufzunehmen und der erweiterten Schulkonferenz des Berufskollegs zu benennen. Bei der Benennung des Bewerberkreises gegenüber der erweiterten Schulkonferenz handelt es sich um einen der Stellenbesetzung vorgelagerten Verfahrensschritt des Auswahlverfahrens. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Auswahlverfahren würde die angestrebte Ernennung zum Schulleiter zunichte machen. Geht es demnach letztlich um die (vorläufige) Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, ist es sachgerecht, den Streitwert entsprechend der ständige Rechtsprechung in Verfahren dieser Art in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes festzusetzen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
4OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 6 E 586/06 -, m.w.N.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
6Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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