Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 440/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der erfolgten Stattgabe geändert.

Die Klage wird im Umfang der erfolgten Stattgabe abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger auch insoweit, als nicht die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte teilweise Klagerücknahme in Rede steht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger in voller Höhe.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.440,00 Euro festgesetzt.


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