Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 235/08
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Antragsteller legt mit seiner Beschwerdebegründung nichts dar, was es rechtfertigte, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2007 anzuordnen.
5Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. August 2007 als Versetzungsverfügung eingeordnet, mit welcher der Antragsteller auf der Grundlage des § 26 BBG zum 1. August 2007 zum Zentrum Mehrwertdienste der Deutschen Telekom AG am Standort C. versetzt und ihm dort der Personalposten "Experte Produktmanagement Operatordienste" (Bewertung A 13g) übertragen worden ist. Die Versetzungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung in formeller wie materieller Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Betriebsrat der aufnehmenden "Behörde" habe zugestimmt. Eine Zustimmung auch des Betriebsrats der abgebenden "Vivento" zu verlangen sei Förmelei, nachdem die Versetzung in Erfüllung eines Vergleichs erfolgt sei, den die Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens VG Aachen 1 K 41/07 geschlossen hätten. Die Schwerbehindertenvertretung habe nicht zustimmen müssen. Das dienstliche Bedürfnis für die (Weg)Versetzung des Antragstellers aus der Personal-Service-Agentur Vivento sei offensichtlich. Der Umstand, dass das Zentrum Mehrwertdienste in absehbarer Zeit an ein Tochterunternehmen verkauft werden solle, habe auf die Rechtmäßigkeit der Versetzung wegen der Möglichkeit einer Zuweisung an Tochterunternehmen (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) keinen Einfluss. Der Dienstposten beim Zentrum Mehrwertdienste sei amtsangemessen. Dass der Antragsteller, der über Grundkenntnisse im Marketing verfüge, keinerlei Fachkenntnisse hinsichtlich des übertragenen Dienstposten haben wolle, sei unerheblich, da eine Einarbeitung erwartet werden könne. Schließlich sei auch der Verlust von Stellenzulagen unerheblich.
6Der Antragsteller wendet hiergegen mit seiner Beschwerde ein, die Tätigkeit im Zentrum Mehrwertdienste sei nicht amtsangemessen. Sie verlange spezifische Kenntnisse im Bereich des Marketings, das üblicherweise einer nicht technisch orientierten Laufbahn zugerechnet werde. Hingegen gehöre er der Laufbahn des technischen Fernmeldedienstes an und habe bislang ausschließlich technische Aufgaben erfüllt. So sei er als Technologie Consultant im Bereich Technik-Innovation und Patentanmeldung eingesetzt worden. In diesem Bereich habe er auch Beiträge veröffentlicht und sei im Jahr 2005 auf der Liste der Top-50-Erfinder Deutschlands und im Jahr 2000 auf Platz 1 der Toperfinder in NRW platziert gewesen. Daher sei bei ihm eine besonders fein entwickelte technische Ausrichtung gegeben. Außerdem sei er zum Beisitzer der Schiedsstelle zum Arbeitnehmererfindungsgesetz berufen worden und habe im Jahre 2003 erfolgreich an der Expedition zum Innovationsmanager teilgenommen, in den Jahren zuvor an der Grundausbildung im Europäischen Patenrecht und an einem Seminar zum Beschwerderecht des EPA. Es sei völlig unerfindlich, warum die Antragsgegnerin nunmehr die bei ihm rudimentär vorhandenen Grundkenntnisse im Bereich Marketing abrufen wolle. Die Antragsgegnerin verhalte sich damit so, als gäbe es das Laufbahnsystem der Bundeslaufbahnverordnung nicht mehr, an das die Antragsgegnerin aber durch die PostLV gebunden sei.
7Mit diesen Darlegungen, die der Prüfung des Senats einen verbindlichen Rahmen setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat der Antragsteller nichts aufgezeigt, was die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erscheinen lassen würde, sodass im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein deswegen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben werden müsste. Nur eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung könnte indes (beim Fehlen besonderer Umstände) dazu führen, von dem in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich vorausgesetzten Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuweichen.
8Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 23. August 2007 seinem objektiven Sinngehalt nach als Versetzung im Sinne von § 26 BBG zu betrachten ist, sodass Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung haben. Die Einordnung als Versetzung ergibt sich vorliegend allerdings unter zwei Aspekten: Zum einen liegt ein auf Dauer angelegter Behörden-(bzw. Betriebs)wechsel vor, weil der Antragsteller den Bereich der Personal-Service-Agentur Vivento verlässt und in eine neue verselbstständigte Organisationseinheit wechselt (sog. organisationsrechtliche Versetzung). Die Personal-Service-Agentur Vivento stellt eine hinreichend organisatorisch verselbstständigte Einheit innerhalb der Deutschen Telekom AG dar und steht damit einer "Behörde" im Sinne des hier anwendbaren allgemeinen Dienstrechts (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG) gleich.
9Vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, ZBR 2005, 97 = DVBl. 2005, 325 = Juris Rn. 53 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 87a.
10Überdies wird dem in einer technischen Laufbahn stehenden Antragsteller mit der in Rede stehenden Verfügung angesonnen - wie er zutreffend und unbestritten hervorhebt - künftig eine im Wesentlichen nicht-technische Verwaltungstätigkeit wahrzunehmen. Das kann auch der Stellenbeschreibung ZMD341-4 entnommen werden, wo die wahrzunehmenden Aufgaben des "Experten Produktmanagement Operatordienste" zusammengefasst sind. Es handelt sich danach um Aufgaben aus dem Produkt- und Marketingmanagement betreffend die Angebote der Deutschen Telekom AG auf dem Auskunfts- und Verzeichnismarkt (Rufnummer 11833). Mit der Übertragung dieser Aufgaben wechselt der Antragsteller von einem - seiner Laufbahn entsprechenden - überwiegend technisch geprägten in einen wesentlich nicht-technisch (verwaltungsmäßig) geprägten Dienstbereich. Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in diesem (ganz erheblichen) Umfang stellt einen - ohne Einverständnis des Betroffenen - rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Denn das Amt in diesem Sinne wird nicht nur durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe. Wird einem Beamten (faktisch) ein Aufgabenbereich übertragen, der seinem abstrakt-funktionellen und seinem statusrechtlichen Amt - insbesondere hinsichtlich der Laufbahnzugehörigkeit - nicht entspricht, so wird deshalb seine amtsangemessene Beschäftigung berührt (sog. statusberührende Versetzung).
11Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Eingriffe von vornherein unzulässig sind. Dem Beamten steht auch in Bezug auf die seine Rechtsstellung mitbestimmende Laufbahnzugehörigkeit kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in der Laufbahn oder auf eine strikt laufbahngerechte Verwendung zu. Das ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften über die Möglichkeiten zur Veränderung der Laufbahn (vgl. die Regelungen über den Laufbahnwechsel, den Aufstieg in §§ 5, 10 f. PostLV oder über die Vermeidung einer Zurruhesetzung nach § 42 Abs. 3 BBG, § 26 Abs. 3 BRRG), vor allem auch aus § 26 BBG selbst.
12Vgl. BVerwG, schon Urteil vom 13. August 1968 - 2 C 63.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 10; ferner Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 = ZBR 1983, 152.
13An der Verwendung des in einer Laufbahn des technischen Fernmeldedienstes befindlichen Antragstellers auf einem Personalposten, auf dem nicht-technische Aufgaben zu erledigen sind, ist die Antragsgegnerin daher nicht schon, wie der Antragsteller meint, laufbahnrechtlich gehindert. Dies verbietet weder die Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868) noch die Bundeslaufbahnverordnung (BLV), die für die Deutsche Telekom AG gemäß § 1 PostLV ebenfalls grundsätzlich gilt. Die Beamtengesetze und die zugehörigen Verordnungen gehen erkennbar davon aus, dass die Wahrnehmung von überwiegenden Aufgaben einer fremden Laufbahn - unter bestimmten Voraussetzungen - durchaus zulässig ist. Das zeigen nicht nur die vorgenannten Vorschriften, sondern insbesondere der hier anwendbare § 26 BBG in seinen Absätzen 2 und 3. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG (entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 BRRG) kann ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen u.a. sogar in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden. Diese Vorschrift ist auf die dem Antragsteller zugemutete Personalmaßnahme anwendbar, und es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass sie diese materiell-rechtlich trägt.
14Nicht die Laufbahnvorschriften bestimmen Voraussetzung und Grenzen der Befugnis zu einer statusberührenden Versetzung und Verwendung, sondern das statusrechtliche Amt und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dessen Konkretisierung ist vorliegend in § 26 BBG erfolgt, der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG für den Antragsteller gilt und eingreift. Der Antragsteller liefert mit seinem Beschwerdevorbringen allerdings keinen greifbaren Ansatzpunkt dafür, dass die Voraussetzungen des § 26 BBG nicht erfüllt sind.
15Die Versetzung ist zunächst nicht deshalb schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil die Deutsche Telekom AG offensichtlich kein dienstliches Bedürfnis für sie vorzuweisen hätte. Das Bedürfnis für eine Versetzung kann sich sowohl aus den Verhältnissen des bisherigen Amtes im konkret-funktionellen Sinne ergeben - also bezogen auf die Weg-Versetzung - als auch aus den Verhältnissen des neuen Dienst- bzw. Arbeitspostens, also bezogen auf die Zu-Versetzung.
16Was die Frage der Weg-Versetzung ausgeht, bedarf das Bedürfnis hier keines besonderen Nachweises. Der Antragsteller hat eine Versetzung mit seiner Klage auf amtsangemessene Beschäftigung im Klageverfahren VG Aachen 1 K 41/07 letztlich erzwungen und damit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG beantragt. Denn dem Klagebegehren kann ohne weiteres eine Willensbekundung entnommen werden, die auf eine Weg-Versetzung von der Personal-Service-Agentur Vivento zielte, wo der eingeklagte Anspruch des Antragstellers unstreitig nicht erfüllt werden konnte.
17Die darin liegende Willensbekundung des Antragstellers umfasste jedoch nicht zugleich die - hier eigentlich streitige - Zu-Versetzung zum Zentrum Mehrwertdienste und in laufbahnfremde Tätigkeiten hinein. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im genannten Klageverfahren eine solche Tätigkeit angestrebt hat, und sie ist auch von der Deutschen Telekom AG nicht in die Verhandlungen eingeführt worden. Diese hat sich vielmehr lediglich verpflichtet, eine amtsangemessene Tätigkeit auf einem noch nicht bestimmten Arbeitsposten zu suchen und dem Antragsteller zeitnah anzubieten. Fehlt es aber an einer die Zu-Versetzung abdeckenden Zustimmung des Antragstellers, so ist hier - wie auch in vergleichbaren Fällen - ein speziell auf die Zu-Versetzung gerichtetes dienstliches Bedürfnis erforderlich. Zwar genügt es nach § 26 Abs. 1 BBG grundsätzlich, wenn entweder für die Zu- oder für die Weg-Versetzung ein Antrag oder ein Bedürfnis gegeben ist. Alles weitere liegt dann im sachgerecht auszuübenden Ermessen des Dienstherrn, das im Wesentlichen nur durch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung begrenzt wird. Bei einer Kombination aus organisationsrechtlicher und statusrechtlicher Versetzung, wie sie hier vorliegt, ist die Frage der Rechtmäßigkeit jedoch für beide Teilakte der Versetzung zu prüfen; denn in der Zu-Versetzung liegt ein eigenständiger Eingriff in das statusrechtliche Amt, an dessen Rechtfertigung bei fehlender Zustimmung besondere Anforderungen gestellt sind, die nicht schon durch ein Einverständnis oder Bedürfnis hinsichtlich der Weg-Versetzung erfüllt sind.
18Vgl. Summer, in: GKÖD, Bd. I, Kommentar, § 26 Rn. 6, 13, 16 m.w.N.
19Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG bedarf es "dienstlicher Gründe" für die Zu-Versetzung des Antragstellers in ein laufbahnfremdes Amt beim Zentrum Mehrwertdienste. Der Begriff der "dienstlichen Gründe" ist enger zu verstehen als derjenige des "dienstlichen Bedürfnisses". Dienstliche Gründe sind hier insofern erfüllt, als eine "Weiterverwendung" des Antragstellers bei Vivento wie dargelegt nicht möglich war. Zudem hat die Deutsche Telekom AG in ihrer Versetzungsverfügung vom 23. August 2007 ihre Gründe für die Zu-Versetzung dahin konkretisiert, dass der Posten "Experte Produktmanagement Operatordienste" dringend besetzt werden musste. Dies hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren bekräftigt. Der Antragsteller setzt dem mit der Beschwerde nichts entgegen, sodass dem Senat wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kein Raum bleibt, das dienstliche Bedürfnis insoweit im Beschwerdeverfahren weitergehend infrage zu stellen. Die Prüfung, ob die Gründe für die Versetzung in das Zentrum Mehrwertdienste - im Verhältnis zur Rechtsposition des Antragstellers betreffend seine laufbahngerechte Verwendung - tatsächlich von solchem Gewicht sind, dass sie die konkrete Zu-Versetzung tragen, kann daher dem noch offenen Widerspruchsverfahren überlassen bleiben. Zu dieser Prüfung ist vorsorglich ergänzend anzumerken, dass schwerlich außer Betracht gelassen werden kann, dass sich die Antragsgegnerin im Klageverfahren auf Druck des Antragstellers hin verpflichtet hat, ihm binnen drei Monaten eine amtsangemessene Beschäftigung anzubieten. Mit dieser Verpflichtung war eine Rechtslage entstanden, die es der Antragsgegnerin verwehrte, dem Antragsteller - und sei es auch nur vorübergehend - eine unterwertige Tätigkeit anzudienen. Zum anderen war die Auswahl auf die in den nächsten drei Monaten verfügbaren amtsangemessenen Personalposten beschränkt. Von daher und angesichts der gerichtsbekannten Handhabung der Stellensituation bei der Deutschen Telekom AG musste der Antragsteller damit rechnen, dass seinem Beschäftigungswunsch nicht auf einem technischen Personalposten entsprochen werden konnte.
20Es ist schließlich nicht offensichtlich, dass die neue Tätigkeit im Zentrum Mehrwertdienste dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers (BesGr A 13 BBesO) nicht angemessen ist. Der Arbeitsposten ist den (unwidersprochenen) Angaben der Antragsgegnerin zufolge mit A 13g bewertet und ausweislich der genannten Stellenbeschreibung ZMD341-4 zur Ausschreibung mit T9 vergütet. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass er auf diesem Posten unterfordert sei, sondern lediglich, dass die Aufgaben weit von seiner bisherigen Tätigkeit entfernt seien und er sich einarbeiten müsse. Sind die Aufgaben aber nicht unterwertig, so ist es dem Antragsteller durchaus zuzumuten, sich in das neue Aufgabenfeld einzuarbeiten. Dabei ist hier zu bedenken, dass der Antragsteller sich im Spitzenamt seiner Laufbahn befindet, womit ein erhebliches Maß an Flexibilität vorausgesetzt werden darf, und dass nicht-technische Verwaltungstätigkeiten (etwa im Bereich der Patentanmeldung) schon zu seinem bisherigen Dienstposten gehörten. Im Widerspruchs- und einem etwaigen Klageverfahren kann geklärt werden, in welchem Umfang der bisherige Dienstposten des Antragstellers durch nicht-technische Aufgaben geprägt war bzw. inwieweit dem Antragsteller solche Aufgaben dort (wegen der Dienstpostenbeschreibung) hätten angesonnen werden dürfen und inwiefern die neuen Verwaltungsaufgaben hinsichtlich ihrer Qualität den bisherigen entsprechen. Überdies hat der Antragsteller eingeräumt, zumindest über Grundkenntnisse im Marketing zu verfügen. Auch diese Fragen können im Einzelnen aber der Entscheidung im weiteren Rechtsschutzverfahren überlassen bleiben.
21Gründe, im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung von der sofortigen Vollziehung abzusehen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Auch insoweit ist daher der in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG niedergelegte Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu beachten.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar.
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