Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1172/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 26. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 11. Juni 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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