Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1216/08

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2008 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf – 16 K 2405/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2008 wird hinsichtlich der Hauptregelung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet, soweit dem Antragsteller – über den Wortlaut des Verfügungstenors hinaus – die Bereitstellung einer separaten Handwaschgelegenheit aufgegeben worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.


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