Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1940/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Erstattung eines über 478.299,02 EUR hinausgehenden Betrags verlangt hat.
Nr. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils werden insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 478.299,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat aus einem Betrag von 478.250,00 EUR seit dem 31. März 2005 und Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat aus einem Betrag von 30.350,00 EUR seit dem 31. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin fördert im C. Feld Grundwasser, das u. a. zur Trink- und Betriebswasserversorgung verwendet wird. Die Beklagte erteilte der Klägerin und der M. Entwässerungsgenossenschaft mit Bescheid vom 23. November 2000 die Bewilligung zum Zutagefördern von Grundwasser zum Zweck der Flurabstandsregulierung, das nach Aufbereitung der Trinkwasserversorgung sowie der Versorgung mit Betriebswasser im Versorgungsgebiet der Klägerin und der Bewässerung von Gräben, Teichen und Baggerseen dient, sowie die Erlaubnis zum Einleiten des geförderten Grundwassers, soweit es nicht zur Versorgung mit Trink-/Betriebswasser und zu Bewässerungszwecken benötigt wird, über die Abschlagsbauwerke C1. und X. sowie den Auslass Lohkanal in den Rhein.
3Im Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab die Klägerin unter dem 17. Juni 2004 an, der Wassergewinnungsanlage Galerie 1" seien im Jahr 2003 8.068.093 m3 Wasser entnommen worden. Hierbei handele es sich um 6.802.346 m3 Trink-/Brauchwasser und um 1.265.747 m3 entgeltfreie Nutzungen wegen Grundwasserabsenkungen. In der Wassergewinnungsanlage Galerie 2" seien im Jahr 2003 7.985.767 m3 entnommen worden; hierbei handele es sich um 7.067.503 m3 Trink- /Brauchwasser, 153.565 m3 Kühlwasser (Verdunstungskühlung), weitere 33.199 m3 Kühlwasser (Durchlaufkühlung) und 731.500 m3 entgeltfreie Nutzungen wegen Grundwasserabsenkung und behördlich angeordneter Benutzung. Haupteinrichtungsgrund für die Entnahmestellen sei Sümpfung. Ergänzend wurden zwei Erklärungsbögen Kooperation "C. Feld" und "Kreis X1. und C. Feld (GP)" abgegeben, wonach 44.878,00 EUR und 73.122,00 EUR Aufwendungen nach § 8 WasEG erfolgt seien.
4Mit Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, (im Folgenden für beide: die Beklagte) gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung für die Entnahme von Wasser in Höhe von 508.657,92 EUR fest. Die Höhe ergab sich aus dem Entgeltbetrag von 575.586,53 EUR abzüglich verrechneter Aufwendungen in Höhe von 66.928,61 EUR. In der Anlage zum Bescheid wurde von einer Entnahmemenge für Trink- /Brauchwasser für Galerie 1" in Höhe von 6.802.346 m3 zu einem Gebührensatz von 0,045 EUR ausgegangen. Hinsichtlich einer Menge von 1.265.747 m3 wurden entgeltfreie Nutzungen zugrundegelegt. Der hieraus resultierende Betrag wurde aufgrund des Inkrafttretens des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Februar 2004 auf 335/366 (entspricht 280.178,60 EUR) festgesetzt. Für Galerie 2" wurde von einer Entnahmemenge von Trink-/Brauchwasser von 7.067.503 m3 zu einem Gebührensatz von 0,045 EUR, Kühlwasser (Verdunstungskühlung) von 153.565 m3 zu einem Gebührensatz von 0,03 EUR und Kühlwasser (Durchlaufkühlung) von 33.199 m3 zu einem Gebührensatz von 0,003 EUR ausgegangen. Hinsichtlich weiterer 731.500 m3 wurden entgeltfreie Nutzungen zugrunde gelegt. Der hieraus ermittelte Betrag von 322.744,19 EUR wurde auf 335/366 (entspricht 295.407,93 EUR) festgesetzt.
5Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, ihre Förderung von Grundwasser stelle sich als dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse dar und unterfalle vollständig der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG. Die Grundwasserförderung erfolge dem Bewilligungsbescheid entsprechend im Zeitpunkt der Förderungshandlung primär zum Zweck der im Förderungsgebiet erforderlichen dauerhaften Flurabstandsregulierung. Die für diese Grundwasserförderung bestehende Privilegierung in Form der Entgeltfreiheit werde nicht durch eine nachträgliche sekundäre Nutzung eines Teils des geförderten Wassers als Brauch- und Trinkwasser ausgeschlossen. Dies ergebe sich auch aus der Systematik der Tatbestände des § 1 Abs. 2 WasEG.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das geförderte Wasser werde zum Teil zur Trink- und Betriebswasserversorgung genutzt und somit einer Nutzung zugeführt. Lediglich bei Vorliegen einer der in § 1 Abs. 2 WasEG abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände entfalle diese Entgeltpflicht. Für eine solche Privilegierung dürfe jedoch keine weitere, über den Ausnahmetatbestand hinausgehende Nutzung vorliegen. Sobald zu der privilegierten Entnahme oder Nutzung eine nicht privilegierte Nutzung hinzutrete, lebe die Entgeltpflicht wieder auf. Als Nutzung sei dabei nicht nur eine unmittelbare Nutzung anzusehen.
7Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Ergänzend hat sie u. a. ausgeführt, dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass in anderen Bundesländern Befreiungstatbestände und sog. Rückausnahmen ausdrücklich geregelt seien. Er selbst habe solche Rückausnahmen in § 1 Abs. 2 Nr. 4, 6 und 9 WasEG ausdrücklich vorgesehen. Dass dies in Nr. 8 der Vorschrift nicht geschehen sei, sei kein Versehen.
8Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 gefunden hat, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 508.657,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Mit am 24. Juli 2006 zugestelltem Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 hat die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 ein Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 478.299,02 EUR und mit Blick auf die höheren Vorauszahlungen einen Erstattungsbetrag von 30.358,90 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat daraufhin am 23. August 2006 ihr Leistungsbegehren in Höhe eines Betrages von 30.358,90 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 in das Verfahren einbezogen. Sie hat beantragt
111. festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 rechtswidrig war,
122. den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 478.299,02 EUR festgesetzt ist,
133. die Beklagte zu verurteilen, an sie 478.299,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
144. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 31. Juli 2006 auf 30.358,90 EUR zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, ein Sondervorteil könne auch bei einer Folgenutzung abgeschöpft werden.
18Mit dem angefochtenen Urteil, im Tenor berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides habe sich der Vorauszahlungsbescheid erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Eines Vorverfahrens hinsichtlich des Klageantrags zu 2. habe es nicht bedurft. Die Klage sei begründet, weil sowohl der Vorauszahlungsbescheid als auch der Festsetzungsbescheid rechtswidrig seien. Eine Abgabepflicht der Klägerin lasse sich den gesetzlichen Regelungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen. Es könne dahinstehen, ob überhaupt die Voraussetzungen des Entgelttatbestandes gegeben seien. Es spreche jedenfalls Überwiegendes dafür, dass das Entgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG nicht erhoben werde. Dieser Befreiungstatbestand mache deutlich, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse nicht gewollt sei und anders als bei den Befreiungstatbeständen in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG eine weitere Nutzung des entnommenen Wassers unberücksichtigt bleibe. Dieser sich vom Wortlaut der Regelung und der Systematik der Entgelt- und Befreiungstatbestände aufdrängenden Auslegung stehe der Gesetzeszweck nicht entgegen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe die Klägerin Anspruch auf die begehrte Zahlung. Der Zinsanspruch beruhe auf §§ 291, 289 Abs. 1 Satz 2 BGB.
19Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Klage sei bereits unzulässig, da hinsichtlich des Festsetzungsbescheides kein Vorverfahren stattgefunden habe. Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den Gedanken der Sondervorteilsabschöpfung nicht ausreichend berücksichtigt. Aus der Systematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes ergebe sich, dass für die Annahme einer Privilegierung nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG keine weitere über den Ausnahmetatbestand hinausgehende Nutzung vorliegen dürfe. Eine ausdrückliche Rückausnahme sei nicht erforderlich gewesen, um auch die Folgenutzung der Entgeltpflichtigkeit unterfallen zu lassen. Dies ergebe sich aus dem abschließenden Charakter der Ausnahmetatbestände. § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 9 WasEG stellten klar, dass für die Inanspruchnahme einer Privilegierung keine Folgenutzung vorliegen dürfe. Hinsichtlich des Zinsanspruchs werde auf § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO hingewiesen.
20Die Beklagte beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1. dahin umgestellt wird, den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 aufzuheben.
24Sie trägt ergänzend vor, dass ein erneutes Vorverfahren hinsichtlich des Festsetzungsbescheides nicht geboten gewesen sei. Überdies habe sich die Beklagte erstinstanzlich rügelos auf die Klage eingelassen.
25Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Verfahren übereinstimmend in Höhe eines 478.299,02 EUR übersteigenden Erstattungsanspruchs der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
27Entscheidungsgründe:
28Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe eines 478.299,02 EUR übersteigenden Erstattungsanspruchs der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§§ 92 Abs. 3 Satz 1 analog, 161 Abs. 2 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO). Einer teilweisen Wirkungslosigkeitserklärung des erstinstanzlichen Urteils (§ 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) bedarf es nicht, da sich dieses zum in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits nicht verhält.
29Die Berufung der Beklagten ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teil begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Klägerin in Nr. 3 und 4 des Tenors Zinsen zu einem höheren Zinssatz als 0,5 % pro vollen Monat aus jeweils höheren Beträgen zugesprochen worden sind (§ 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO). Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht mangels Anwendbarkeit der §§ 291, 289 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.
30Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die rechtshängig gebliebene Klage ist mit allen Klageanträgen zulässig und - mit Ausnahme der Zinshöhe - begründet.
311. Dies betrifft zunächst den Klageantrag zu 1. Die Klage ist nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO (erneut) zulässigen Umstellung dieses Antrags als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nicht erledigt. Von ihm gehen weiterhin Wirkungen für die Klägerin aus. Diese sind insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte nach Klageerhebung den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 erlassen hat. Die Klägerin hat wegen der aufgrund des Vorauszahlungsbescheides geleisteten Beträge mit Klageerhebung ein Erstattungsbegehren nebst Prozesszinsen anhängig gemacht. Dem Erstattungsanspruch und mithin dem hieran anknüpfenden Prozesszinsanspruch steht das bis zur Wirksamkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides bestehende Festsetzungsgebot des Vorauszahlungsbescheides entgegen. Nur die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides und nicht die schlichte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit wird damit dem klägerischen Begehren gerecht.
32Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Der angefochtene Bescheid kann nicht auf das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV.NRW.S. 30) gestützt werden. Nach § 1 Abs. 1 WasEG erhebt das Land u. a. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Ausnahmen der Entgeltpflichtigkeit regelt § 1 Abs. 2 WasEG. Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten.
34Die Heranziehung der Klägerin durch den streitigen Vorauszahlungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 ist bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Die Klägerin erfüllt mit der Entnahme von Grundwasser zwar den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG; die Entgeltpflicht entfällt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG (dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse).
35Zunächst hat die Klägerin in beiden Wassergewinnungsanlagen - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - Grundwasser entnommen, zutagegefördert, zutagegeleitet oder abgeleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG), ohne dass es in diesem Zusammenhang in rechtlich erheblicher Weise auf die konkrete Entnahmemodalität ankommt.
36Das entnommene Grundwasser ist einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter Halbs. WasEG). Es bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung, in welcher Weise die Klägerin das Grundwasser gewonnen hat. Zwar ist Entgeltvoraussetzung, dass das entnommene" Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Hiermit bezieht sich der Gesetzgeber jedoch ersichtlich nicht ausschließlich auf den Vorgang des Entnehmens", wie er in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. WasEG angesprochen ist, sondern auf alle Entnahmetatbestände der Nr. 1 (Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten"). Der Begriff des Entnehmens in diesem (weiteren) Sinne, wie er auch in zahlreichen anderen Zusammenhängen vom Gesetzestext verwendet wird (vgl. nur § 2 Abs. 1 WasEG oder die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 9 bis 11 WasEG), ist Oberbegriff für die unterschiedlichen Varianten der Gewinnung von Wasser.
37Vgl. Breuer, Rechtsprobleme des nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgeltgesetzes, NWVBl. 2007, 460; Posser/Willbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 411.
38Dieses - im weiteren Wortsinne - entnommene Grundwasser ist spätestens im Augenblick der Einspeisung in das Leitungssystem der Nutzung Versorgung mit Trink- und Brauchwasser" bzw. Kühlung" zugeführt worden. Ob die Nutzung des entnommenen Wassers den primären Förderzweck darstellt oder ob sie ihm nachfolgt, ist nach dem Wortlaut des Entgelttatbestands unerheblich.
39Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG kann die Klägerin nicht zu einem Wasserentnahmeentgelt herangezogen werden. Die von ihr entnommene Wassermenge stellt sich auf der Grundlage des ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligungs- und Erlaubnisbescheids der Beklagten vom 23. November 2000 als eine gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG entgeltbefreite dauerhafte Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse dar. Im Gemeinwohlinteresse liegen nach der Vorstellung des Gesetzgebers solche Grundwasserabsenkungen, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig sind.
40Vgl. Begründung des Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drs. 13/4890, Anhang 1, S. 2.
41Nach dem wasserrechtlichen Bescheid ist der Klägerin u. a. das Zutagefördern von Grundwasser zum Zweck der Flurabstandsregulierung bewilligt worden, das nach Aufbereitung der Trinkwasserversorgung sowie der Versorgung mit Betriebswasser und der Bewässerung von Gräben, Teichen und Baggerseen dienen soll. Während nach Nr. 1.3 Satz 1 des Bescheids die Förderbrunnen nur u. a. der Polderung dienen sollen, stellen die Folgesätze 5 und 6 klar, dass die Grundwasserförderung innerhalb der festgesetzten Fördermengen zu jeder Zeit auf die Mengen beschränkt ist, die zur Flurabstandsregulierung erforderlich sind. Zum Zwecke der Trink- und Betriebswasserversorgung sind nach der Bescheidlage zu jeder Zeit höchstens die Wassermengen zu verwenden, die zur erforderlichen Flurabstandsregulierung entnommen werden. Im Bescheid (vgl. Nr. 3 Abs. 2) wird weiter ausgeführt, dass das Gelände im C. Feld unter dem Niedrigwasserspiegel des Rheins liegt; dementsprechend müsse im Bereich der LINEG/WVN-Brunnen auch bei niedrigstem Niedrigwasser gepoldert werden. Gemäß Nr. 13.2 dieses Bescheids dienen die Förderbrunnen in erster Linie dem aufgrund der durch den umgehenden Steinkohlenbergbau eingetretenen Bergsenkungen notwendigen Polderungserfordernis im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen.
42Dies korrespondiert mit den besonderen gesetzlichen Erfordernissen nach dem Gesetz über die M1. Entwässerungs-Genossenschaft vom 7. Februar 1990 - LINEGG - (GV. NRW. 1990 S. 210). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 LINEGG hat die M1. Entwässerungs-Genossenschaft im von der Klägerin bewirtschafteten Gebiet des linksniederrheinischen Teils von E. u. a. die Aufgabe der Regelung des Grundwasserstandes. Nur in diesem Rahmen ist die LINEG zuständig für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LINEGG). Dies greift der Erlaubnis- und Bewilligungsbescheid vom 23. November 2000 - wie oben dargelegt - auf.
43Dass sich die Fördersituation tatsächlich anders darstellen sollte als im bezeichneten Bescheid erlaubt und bewilligt, ist von der Beklagten nicht behauptet worden und nach den Umständen auch nicht erkennbar.
44Die Entgeltpflicht lebt durch die anschließende Nutzung des entnommenen Wassers zum Zwecke der Trink-/Brauchwasserversorgung oder Kühlwassernutzung nicht wieder auf. § 1 Abs. 2 WasEG sieht vor, dass das Entgelt nicht erhoben wird, wenn im einzelnen bezeichnete Ausnahmetatbestände - wie hier Nr. 8, 2. Var. - eingreifen. Die Privilegierung des Entnahmetatbestands anlässlich einer dauerhaften Grundwasserabsenkung findet ihren Grund im ausdrücklich dort bezeichneten Gemeinwohlinteresse. Das Gesetz liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall einer - wie auch immer gearteten - weiteren Nutzungszuführung der nicht entgeltpflichtigen Wasserentnahmemenge der Ausnahmetatbestand entfiele und der Grundentgelttatbestand wieder auflebte. Hierfür fehlt es an jedem gesetzlichen Anknüpfungspunkt im Wortlaut des Ausnahmetatbestands, wie er z. B. in dem vergleichbar strukturierten § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG angelegt ist. Nach dieser Ausnahmebestimmung wird die Grundwasserentnahme nur dann privilegiert, wenn sie über die Nutzung bei der Bodenschatzgewinnung hinaus keiner anderweitigen Nutzung zugeführt wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beklagten in den Vordergrund gerückte Erwägung, dass der Vorteilsabschöpfungsgedanke im Fall einer anderweitigen Wassernutzung nach privilegierter Entnahme eine Heranziehung zum Wasserentnahmeentgelt gerechtfertigt hätte; entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand in einer solchen Weise gerade nicht gefasst hat. Dies ist nach der gesetzlichen Intention auch stimmig. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz bezweckt zwar in erster Linie, den wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den ein Einzelner durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme erzielt. Darauf verzichtet der Gesetzgeber jedoch in den Fällen des § 1 Abs. 2 WasEG auch insoweit, als mit der Wasserentnahme offensichtlich ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 5, 9 oder 11 WasEG). Zum Vorteilsabschöpfungszweck tritt flankierend der Lenkungszweck hinzu. Mit der Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme der Naturressource Wasser soll das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang mit dieser geschaffen werden.
45Vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 29.
46Dieser mit dem Wasserentnahmeentgeltgesetz verfolgte, zur Vorteilsabschöpfung hinzutretende Lenkungszweck ist mit einer Entgeltpflicht in Fällen, in denen die Entnahme - wie hier - im Gemeinwohlinteresse ohnehin erfolgen muss, nicht mehr zu erreichen. Ganz im Gegenteil entspricht gerade die Weiternutzung des im Gemeinwohlinteresse bereits entnommenen Wassers als Trink- und Brauchwasser in besonderem Maße den Anforderungen an einen sparsamen und überlegten Umgang mit der Ressource Wasser, weil anderenfalls erneut Wasser zu diesem Zweck entnommen werden müsste.
47Hiernach unterfällt die gesamte von der Klägerin in den Wassergewinnungsanlagen Galerie 1" und Galerie 2" entnommene Wassermenge der Privilegierung des § 1 Abs. 2 Nr. 8, 2. Var. WasEG, sodass die Klägerin für das Jahr 2004 nicht zur Vorauszahlung eines Wasserentnahmeentgelts verpflichtet war. Auf etwaige Verrechnungen nach § 8 WasEG kommt es hiernach nicht mehr an.
482. Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin bezogen auf den Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 keinen Widerspruch eingelegt, sondern jenen innerhalb der Widerspruchsfrist unmittelbar in das anhängige Klageverfahren betreffend den Vorauszahlungsbescheid einbezogen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Vorverfahren dann entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325.
50Hier ist jedenfalls die erstgenannte Voraussetzung für die Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens gegeben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich der Einbeziehung des Festsetzungsbescheids in das Klageverfahren zugestimmt und sich zur Sache geäußert.
51Der Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein entgeltpflichtiger Tatbestand liegt bezogen auf die im Veranlagungsjahr 2004 tatsächlich entnommene Wassermenge von 12.856.248 m3 (6.380.126 m3 + 6.476.122 m3) nicht vor; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
523. Da der Vorauszahlungsbescheid vom 15. September 2004 und der Festsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 aufzuheben sind, steht der Klägerin gemäß ihrem Klageantrag zu 3. gegen die Beklagte ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf Erstattung der geleisteten und bislang noch nicht erstatteten Zahlung in Höhe von 478.299,02 EUR zu. Überdies hat sie gemäß ihren Klageanträgen zu 3. und 4. im tenorierten Umfang Anspruch auf Prozesszinsen nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. §§ 236, 238 Abs. 1 AO.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hätte sich auch mit ihrem weitergehenden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte durchgesetzt, wenn diese nicht von sich aus einen Betrag in Höhe von 30.358,90 EUR erstattet hätte. Im Übrigen hat sich die Beklagte hinsichtlich des Zinsbegehrens im Verhältnis zur Hauptforderung nur zu einem sehr geringen Teil durchsetzen können. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
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