Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1940/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Erstattung eines über 478.299,02 EUR hinausgehenden Betrags verlangt hat.

Nr. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils werden insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 478.299,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat aus einem Betrag von 478.250,00 EUR seit dem 31. März 2005 und Zinsen in Höhe von 0,5 % pro vollen Monat aus einem Betrag von 30.350,00 EUR seit dem 31. März 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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