Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 90/07.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan B 196 A "X.---weg " der Antragsgegnerin, der das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 167 teilweise überplant. Das 870 m² große rechteckige Grundstück grenzt auf einer Länge von gut 40 m an die Straße "H. H1. " und auf einer Länge von etwa 20 m an den X.---weg . Es ist unbebaut. Der an die Straße "H. H1. " angrenzende Grundstücksstreifen ist mit serbischen Fichten bepflanzt.
3Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Stadtteils C. . Rd. 250 m westlich des Plangebiets verläuft die Bahnstrecke Q. - B. . Rd. 100 bis 150 m südlich des Plangebiets befindet sich die L 755 (F.---straße ).
4Das Plangebiet umfasst einen ca. 3 ha großen Bereich, der im Osten auf einer Länge von rd. 90 m durch die Westseite des Q1.---weges , im Norden durch die Südgrenzen der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 10 und Flur 12, Flurstücke 1 bis 14 und 191, im Westen auf einer Länge von rd. 110 m durch den X.---weg und im Süden in wesentlichen Teilen durch die Südseite der Straße "H. H1. " begrenzt wird. Die Nordgrenze des Plangebiets verläuft in einer Entfernung von rd. 100 m parallel zur Straße "H. H1. ". Das Plangebiet erfasst zudem eine südlich an die Straße "H. H1. " angrenzende Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers sowie eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 169.
5Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans nebst Umgebung wieder:
6Auf den Abdruck wurde verzichtet
7Das Plangebiet wird im Norden, Osten und Westen im Wesentlichen von Wohnbebauung und landwirtschaftlich genutzten Flächen umschlossen. Östlich des Plangebiets befinden sich neben den Wohngebäuden auch gewerbliche Nutzungen.
8Der Bebauungsplan erfasst bebaute und unbebaute Bereiche. Die Bebauung liegt straßennah am X.---weg , der Straße "H. H1. " und am Q2.---weg . Die unbebauten Bereiche werden landwirtschaftlich und als Gärten genutzt.
9Anlass für die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans war nach seiner Begründung der Wille der Antragsgegnerin, zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen.
10Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die unbebauten Bereiche weitgehend einer Neubebauung zugeführt werden. Zur Anbindung dieser Bebauung an das weiterführende Straßennetz sind je eine vom Q2.---weg und von der Straße "H. H1. " abzweigende Stichstraße vorgesehen. Die in einer Breite von 4 m vorhandene Straße "H. H1. " soll unter Inanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke 167 und 169 südlich verschwenken und dort bis auf eine Breite von 6,50 m ausgebaut werden. Auch insoweit ist eine Verkehrsfläche festgesetzt.
11Für die Neubauflächen und die bereits bebauten Bereiche sind allgemeine Wohngebiete festgesetzt, für die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO für nicht zulässig (vgl. A Nr. 1 der textlichen Festsetzungen) erklärt sind. Es sind des Weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur zulässigen Höchstzahl von Wohnungen pro Wohngebäude getroffen worden.
12Festgesetzt sind überdies Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen und eine Fläche für die Landwirtschaft sowie Schutzmaßnahmen, zu denen u.a. ein Erhaltungsgebot für Bäume zählt. Mit einem solchen Gebot sind u.a. Obstbäume belegt, die nördlich der Straße "H. H1. " am Südrand der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 217 bzw. 219 und damit gegenüber den genannten Flurstücken 167 und 169 stehen.
13Des Weiteren sind textliche Festsetzungen zum Lärmschutz und zur Regenwasserversickerung, naturschutzbezogene Festsetzungen sowie auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW gründende gestalterische Festsetzungen getroffen worden.
14Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
15Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 8. September 1994 den Beschluss, den Bebauungsplan B 196 "X.---weg " aufzustellen. Nach dem Vorentwurf dieses Bebauungsplans umfasste dieser neben dem Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans B 196 A "X.---weg " weitere hieran im Süden und Westen angrenzende Bereiche. Der Aufstellungsbeschluss sowie der Hinweis, dass im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung der Vorentwurf des Bebauungsplans beim Amt für Stadtplanung und Stadtentwicklung in der Zeit vom 8. November bis 8. Dezember 1994 ausgehängt und auf Verlangen erläutert wird, wurde am 29. Oktober 2004 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 um Stellungnahme gebeten.
16Es gingen diverse Anregungen von Bürgern - auch des Antragstellers - und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.
17Am 6. Juli 1995 befasste sich der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin mit den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Er fasste den Beschluss, dem Rat zu empfehlen, "das bisherige Plangebiet in der nordwestlichen Gebietshälfte nach Norden" zu erweitern. Der Ausschuss beschloss überdies, den Entwurf des Bebauungsplans B 196 "X.---weg " unter Berücksichtigung des erweiterten Plangebiets öffentlich auszulegen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 7. September 1995 die empfohlene Plangebietserweiterung.
18In der Folgezeit wurden aufgrund von Problemen bei der Regenwasserversickerung umfangreiche Untersuchungen für den gesamten Ortsteil C. eingeleitet. Im Jahre 1998 wurde gutachterlich festgestellt, dass die Entsorgung des Niederschlagswassers für den Bereich des Bebauungsplans B 196 "X.---weg " nicht gewährleistet ist. Nachdem der Anschluss des Plangebiets an ein neu angelegtes Regenrückhaltebecken mit Vorfluter möglich wurde, nahm das Planaufstellungsverfahren seinen Fortgang.
19Um eine zeitnahe Umsetzung der Planung zumindest für einen Teilbereich zu ermöglichen, beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt schließlich am 9. Dezember 2004, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 196 "X.---weg " in die Teilbereiche A und B aufzuteilen. Der Teilbereich A sollte die Bezeichnung B 196 A "X.--- weg " erhalten und das letztlich auch festgesetzte Plangebiet umfassen. Der Ausschuss beschloss ferner, den Entwurf des Bebauungsplans B 196 A "X.---weg " öffentlich auszulegen.
20Die erste öffentliche Auslegung fand gemäß Bekanntmachungen vom 30. Juli 2005 in Zeit vom 9. August bis zum 9. September 2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 9. August 2005 beteiligt.
21Während der Offenlage gingen diverse Anregungen von Bürgern - auch des Antragstellers - und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.
22Der Landrat des Kreises Q. äußerte Bedenken bezüglich der Versickerung des Regenwassers. Die Planung wurde daraufhin überarbeitet und die im Planentwurf enthaltenen textlichen Festsetzungen zur Regenwasserversickerung geändert. Die die Regenwasserversickerung betreffende Festsetzung erhielt folgenden Inhalt (vgl. C Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans):
23"Regenwasserversickerung (§ 51a LWG)
24Die Versickerung des Niederschlagswassers im Baugebiet wird ausgeschlossen. Das Niederschlagswasser ist gemäß § 53 Abs. 1c LWG der Stadt Q. zu überlassen."
25Eine erneute Offenlage des Planentwurfs mit der Beschränkung, dass Stellungnahmen nur zu der geänderten Festsetzung (Entwässerung) vorgebracht werden können, fand gemäß Bekanntmachungen vom 29./30. Oktober 2005 in der Zeit vom 8. bis 22. November 2005 statt. Einige Träger öffentlicher Belange wurden erneut mit Schreiben vom 8. November 2005 beteiligt.
26Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich am 15. Dezember 2005 mit den während der Offenlagen eingegangenen Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Der Rat beschloss ebenfalls am 15. Dezember 2005 den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses erfolgte am 25. Februar 2006.
27Am 12. September 2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens zu modifizieren. Er beschloss, die unter Nr. 6 getroffene textliche Festsetzung
28"Sonstige Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
29Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung von Straßenflächen.
30Böschungsflächen für den Straßenbau sind auf den Privatgrundstücken zu dulden."
31ersatzlos zu streichen und diese Änderung rückwirkend in Kraft zu setzen. Dieser Beschluss wurde am 19. Oktober 2007 öffentlich bekannt gemacht.
32Der Antragsteller hat am 9. August 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
33Der Antrag sei zulässig. Er sei schon deshalb antragsbefugt, weil der Bebauungsplan für eine Teilfläche seines Grundstücks eine Verkehrsfläche festsetze und diese Teilfläche damit einer anderen, insbesondere baulichen Nutzung entzogen werde. Da seine Antragsbefugnis gegeben sei, stehe der gesamte Planinhalt zur rechtlichen Überprüfung.
34Die sein Grundstück betreffende zeichnerische Darstellung "floraler Elemente" fände sich weder in der Planzeichenverordnung noch seien sie in der Legende des Bebauungsplans erläutert. Es handele sich insoweit um eine nicht hinreichend bestimmte Festsetzung.
35Die die Lärmeinwirkungsbereiche betreffende textliche Festsetzung A Nr. 4 sehe ein Schalldämmmaß von 45 dB (A) vor. Wie der Plangeber angesichts der nach der schalltechnischen Untersuchung gegebenen erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 dazu komme, dass ein Schalldämmmaß von 45 dB (A) die nach dem Gutachten erforderlichen Innenraumwerte von 30 dB (A) in der Nacht gewährleiste, sei weder dem Gutachten noch den Aufstellungsvorgängen zu entnehmen.
36Unterstelle man, dass die in Richtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume durch Außenbauteilflächen, die ein Schalldämmmaß von 45 dB (A) erbrächten, ausreichend geschützt seien, müsse man sich fragen, warum zusätzlich in Schlafräumen und Kinderzimmern die Fenster die Qualität der Schallschutzklasse 2 haben müssten. Die Forderung eines einzuhaltenden Schalldämmmaßes von 45 dB (A) beziehe sich auch auf die Fenster. Nach dem Wortlaut der Festsetzung werde der Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 auch für solche Schlafräume und Kinderzimmer gefordert, die nicht in Richtung der Bahntrasse gelegen seien.
37Es sei überhaupt unklar, ob es zu Überschreitungen der Nachtwerte nur in den der Bahntrasse zugewandten Räumen komme. Angesichts der erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte spreche vieles dafür, dass z.B. auch die seitlich zur Bahntrasse gelegenen Räume, für die die Festsetzung möglicherweise nicht gelten solle, deutlich oberhalb der Richtwerte mit Lärm beaufschlagt würden.
38Selbst wenn die Innenräume geschützt würden, wären gleichwohl die Außenwohnbereiche sowohl am Tag als auch in der Nacht erheblichen Lärmbeeinträchtigungen oberhalb der Orientierungswerte ausgesetzt. Diese nach der Rechtsprechung schutzbedürftigen Bereiche würden durch die Festsetzung im Bebauungsplan nicht geschützt.
39Es bedürfe einer vertiefenden Abwägung, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten würden. Diesen Anforderungen genüge die Abwägung im vorliegenden Fall nicht. Die Antragsgegnerin sei nicht darauf angewiesen, gerade im Plangebiet Wohnbebauung zu ermöglichen.
40Im Übrigen lasse die textliche Festsetzung A Nr. 4 nicht erkennen, für welche Flächen sie gelten solle. Wenn sie für das gesamte Plangebiet gelten sollte, sei sie unverständlich. Obwohl der Beurteilungspegel mit zunehmender Entfernung von der Bahntrasse abnehme, schreibe der Bebauungsplan für die gesamte Fläche ein einheitliches Schalldämmmaß fest.
41Hinsichtlich der Verschwenkung der Straße "H. H1. " auf sein Grundstück liege ein Abwägungsdefizit vor. Sie sei mit der Begründung erfolgt, es sollten die Vorgartenbereiche der Wohnhausgrundstücke auf der gegenüberliegenden Seite der Straße "H. H1. " geschont werden; u.a. stünden dort erhaltenswerte Obstbäume. Allerdings hätten die fünf Obstbäume ihr natürliches biologisches Lebensalter von 35 Jahren schon überschritten. Die Annahme der Antragsgegnerin, die serbischen Fichten auf seinem Grundstück seien ökologisch nicht von besonderem Wert, weil es sich nicht um "heimische Gehölze" handele, sei oberflächlich. Serbische Fichten könnten mittlerweile als heimisch bezeichnet werden. Sie hätten insbesondere in Wohngebieten ökologische Funktionen, weil sie Brutstätten für Vögel seien und diesen Lebensraum böten. Sie trügen allgemein zu einer Durchgrünung von Wohnbereichen bei. Sie könnten deshalb den abgängigen Obstbäumen nicht nachgeordnet werden.
42Der Antragsteller beantragt,
43den Bebauungsplan B 196 A "X.---weg " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45den Antrag abzulehnen.
46Sie trägt im Wesentlichen vor:
47Der Antrag sei bereits unzulässig. Komme es dem Antragsteller in Wahrheit auf die Wahrung uneingeschränkter baulicher Nutzungsmöglichkeit an, könne er sich nicht auf die Schutzwürdigkeit der Fichten berufen. Komme es ihm auf den Erhalt der Fichten an, fehle ihm ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht gelten würde, könnte die Fichtenreihe sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht erhalten werden.
48Soweit der Antragsteller die den Lärmschutz betreffende textliche Festsetzung A Nr. 4 beanstande, könne er weder die erforderliche Antragsbefugnis noch das notwendige Rechtsschutzinteresse vorweisen. Die Festsetzung betreffe sein Grundstück nicht.
49Der Antrag sei auch unbegründet.
50Die das Grundstück des Antragstellers betreffende zeichnerische Darstellung "floraler Elemente" stamme aus der amtlichen Stadtgrundkarte und sei rein nachrichtlicher Natur. Sie gebe lediglich den vorhandenen Fichtenbestand wieder.
51Die Verbreiterung der Straße "H. H1. " unter Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Der angegriffene Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtkonzepts. Am Siedlungsstandort C. sollen langfristig zahlreiche neue Wohnbauflächen geschaffen werden. Dem erhöhten Verkehrsaufkommen werde die vorhandene Verkehrsinfrastruktur nicht mehr gerecht. Der Straßenzug "H. H1. " solle zukünftig eine zentrale Erschließungsfunktion für das Plangebiet sowie für den südlich angrenzenden Bereich zukommen. Ein Ausbau in der geplanten und für Wohnstraßen typischen Breite von 6,50 m sei sinnvoll und notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und einen behinderungs- und gefährdungsfreien Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Die Straße müsse Entsorgungs-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausreichend Platz bieten. Außerdem solle die Möglichkeit erhalten werden, einen Fußweg anzulegen.
52Die Entscheidung, (nur) Teilflächen der südlich der Straße "H. H1. " gelegenen Flurstücke 167 und 169 in Anspruch zu nehmen, sei abwägungsfehlerfrei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit liege nicht vor. Die beiden an der nördlichen Seite gelegenen Flurstücke 217 und 219 seien jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Eine Verschwenkung der Straße "H. H1. " auf diese Grundstücke hätte dazu geführt, dass von den Vorgärten dieser Häuser nichts mehr übrig geblieben und der Verkehr direkt vor den Hauseingängen und "unter den Wohnzimmerfenstern" der dortigen Bewohner "durchgerollt" wäre. Demgegenüber sei das Grundstück des Antragstellers unbebaut und weise eine Tiefe auf, die auch nach Abzug des festgesetzten Verkehrsflächenstreifens von 2,50 m Breite noch immer eine nahezu uneingeschränkte bauliche Nutzung des Grundstücks zulasse.
53Der Einwand des Antragstellers, dass dem Erhalt seiner grenzständig zur Straße "H. H1. " stehenden serbischen Fichten im Rahmen der Abwägung Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, überzeuge nicht. Die ökologische Wertigkeit der Obstbäume auf den Flurstücken 217 und 219 sei höher einzuschätzen als die ökologische Wertigkeit dieser Fichten. Überdies habe die Fichtenreihe auf die Flurstücke 217 und 219 eine optisch erdrückende Wirkung und verschatte diese und auch das Grundstück des Antragstellers. Sie beeinträchtige ferner die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
54Eine Straßenverbreiterung im Wege einer gleichmäßigen Erweiterung zu beiden Straßenseiten hin hätte zu Schäden am Wurzelwerk sowohl der Fichten als auch der Obstbäume mit der Folge geführt, dass sowohl die Fichten als auch die Obstbäume nachhaltig geschädigt worden wären.
55Die den Lärmschutz betreffende textliche Festsetzung A Nr. 4 sei hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Sowohl das Bau-Schalldämmmaß von 45 dB (A) als auch die Anordnung, Fenster der Schallschutzklasse 2 vorzusehen, hätten grundsätzlich für das gesamte Plangebiet Geltung. Die Festsetzung zu den Schallschutzfenstern beziehe sich auf alle Schlafräume und Kinderzimmer, unabhängig davon, in welche Himmelsrichtung sie ausgerichtet seien. Das Bau-Schalldämmmaß gelte dagegen nur für die Außenbauteilflächen der in Richtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume.
56Die Abwägung sei auch mit Blick auf die im Plan vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz vor Lärmimmissionen nicht zu beanstanden. Die Errichtung einer Schallschutzwand entlang der Bahnstrecke auf bahneigenem Gelände hätte der Zustimmung der DB-Netz AG bedurft. Der Versuch, eine solche Zustimmung einzuholen, wäre wegen der ohnehin geplanten Trassenverlegung sinn- und aussichtslos gewesen. Außerhalb des Bahngeländes müsste eine Lärmschutzanlage mit einer erheblichen Höhe errichtet werden. Fraglich sei, ob insoweit eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet wäre. Jedenfalls wäre ein derartiges Bauwerk mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Sie - die Antragsgegnerin - gehe nach wie vor davon aus, dass die Bahntrasse C1. C2. künftig durch eine neue Streckenführung an anderer Stelle ersetzt werde.
57Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.
58E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
59Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
60Er ist allerdings insgesamt zulässig. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Normenkontrollantrag sei hinsichtlich der den Antragsteller nicht berührenden Normteile bereits unzulässig, ist unzutreffend. Dem Antragsteller kann mit Blick darauf, dass er sich gegen den Bebauungsplan im Ganzen und damit auch gegen ihn nicht berührende Teilregelungen wendet, weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden.
61Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen.
62Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.
63So liegt der Fall hier. Der angegriffene Bebauungsplan trifft für eine Teilfläche des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 167 die vom Antragsteller angegriffene Ausweisung als Verkehrsfläche, die einer künftigen privaten Nutzung durch den Antragsteller entgegensteht und Grundlage für eine Enteignung dieser Teilfläche nach §§ 85 ff. BauGB sein kann.
64Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für das vorliegende Verfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse. An das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann.
65Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50, und Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25, jeweils m.w.N..
66Eine die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans feststellende Entscheidung ist für den Antragsteller von Nutzen. Er kann den als Verkehrsfläche überplanten Teil seines Flurstücks 167 weiterhin in privatnütziger Weise nutzen.
67Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag unzulässigerweise zu weit greift. Dies kann in Betracht kommen, wenn er in seinen Normenkontrollantrag auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen, oder er einen ganz geringfügigen Nachteil dazu benutzt, um einen Bebauungsplan auch wegen anderer selbstständiger Regelungen, die ihm nicht gefallen, für ihn aber keinen Nachteil bedeuten, insgesamt anzugreifen.
68Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9.
69So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seines Grundeigentums ist aus dem Regelungsgeflecht des Bebauungsplans nicht abtrennbar. Sie ist notwendiger Bestandteil des der Planung zugrunde liegenden Erschließungskonzepts, zu dem insbesondere auch die Aufweitung der Straße "H. H1. " gehört. Die nach dem Bebauungsplan zulässige Inanspruchnahme des Grundeigentums des Antragstellers stellt insbesondere wegen der Bedeutung des privaten Eigentums auch keinen "ganz geringfügigen Nachteil" dar.
70Der - nach alledem insgesamt zulässige - Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
71Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind nicht gerügt; nicht-rügepflichtige beachtliche Mängel sind nicht ersichtlich.
72Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen.
73Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist zu bejahen. Die Planung zielt nach der Planbegründung (S. 4) darauf ab, am nordwestlichen Ortsrand des Stadtteils C. Wohnbebauung zu schaffen. Der Bedarf an Wohnbauland und Wohnflächen sei aufgrund des Bevölkerungswachstums deutlich gewachsen. Diese positive Entwicklung solle dazu genutzt werden, die Stadt, die Stadtteile und die vorhandene Infrastruktur zu stärken. Es sei aus stadtentwicklungs- und stadtplanerischen Gesichtspunkten wichtig, verfügbare zentrale Flächen zum Aufbau und zur Erhaltung stabiler Bevölkerungsstrukturen zu nutzen. Unter Beachtung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sei es deshalb sinnvoll, die im Planbereich vorhandenen Flächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs gerade für junge Familien mit Kindern zu aktivieren, um die Entwicklung des Stadtteils C. zu fördern und zu stärken. Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Ziele, nämlich neben der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) auch den Aspekt einer Anpassung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die ihren städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechende "Städtebaupolitik" zu betreiben,
74vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, m.w.N.,
75und dabei insbesondere auch eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu entscheiden, welche Gemeindegebietsteile sie künftig für weitere Wohnflächen zur Verfügung stellen will.
76Die im Bebauungsplan getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und hinreichend bestimmt.
77Der Einwand des Antragstellers, die sein Grundstück betreffende zeichnerische Darstellung "floraler Elemente" sei nicht erläutert und stelle eine nicht hinreichend bestimmte Festsetzung dar, geht fehl. Die angesprochene Darstellung gibt - nicht anders als etwa der in der Planzeichnung wiedergegebene vorhandene Baubestand oder die Eintragung einzelner Bäume oder Böschungen - offenkundig nur die tatsächlichen Gegebenheiten wieder, hier den auf der betroffenen Teilfläche des im Eigentum des Grundstücks des Antragstellers vorhandenen Fichtenbestand, und ist nicht Regelungsgegenstand der Planfestsetzungen. Sie wurde, wie seitens der Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert worden ist, lediglich aus dem bei Erstellung der Planzeichnung vorhandenen Kartenmaterial übernommen.
78Auch die unter A Nr. 4 geregelte textliche Festsetzung zum Lärmschutz unterliegt keinen Bedenken. Sie lautet:
79"Flächen mit Vorkehrungen zum Schutz vor Geräuschen (Lärmeinwirkungsbereiche) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
80Für die Außenbauteilflächen (Dächer, Wände, Fenster) der in Richtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume wird nach der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ein erforderliches resultierendes Bau-Schalldämmmaß von 45 dB (A) vorgeschrieben. In Schlafräumen und Kinderzimmern sind Fenster der Schallschutzklasse 2 vorzusehen und zusätzlich schallgeschützte Lüftungseinrichtungen nach der DIN 1946 einzubauen (z.B. Außenwandlüfter, kontrollierte Wohnungslüftung mit oder ohne Wärmerückgewinnung oder andere lüftungstechnische Anlagen)."
81Diese Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Nach dieser Vorschrift können u.a. die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Mit den Worten "bauliche und sonstige technische" Vorkehrungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässigen immissionsschutzbezogenen Festsetzungen in der Weise hinreichend bestimmt sein müssen, dass ihnen die konkret zu treffenden Maßnahmen entnommen werden können, wobei hinsichtlich der Detailliertheit der Festsetzungen weitere Einzelheiten gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden können.
82Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12.
83Dabei ist dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch dann genügt, wenn der Bebauungsplan solche Vorkehrungen nur beispielhaft und damit nicht abschließend festsetzt, sondern es im Sinne des Grundsatzes "planerischer Zurückhaltung" dem Bauherren überlässt, geeignete, den beispielhaft genannten gleichwertige Vorkehrungen zu treffen, und zur Konkretisierung der Geeignetheit etwa bestimmte Geräuschpegel angibt.
84Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009.
85Diesen Maßstäben werden die genannten Festsetzungen gerecht. Mit ihnen ist hinreichend bestimmt festgelegt, dass und welche baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Sinne der genannten Vorschrift zu treffen sind. Das Schutzziel ist dabei in Satz 1 der genannten Festsetzungen mit einem Bau-Schalldämmmaß von 45 dB (A) und in Satz 2 mit der Schallschutzklasse 2 sowie dem Erfordernis "schallgeschützter" Lüftungseinrichtungen hinreichend vorgegeben.
86Die Bedenken des Antragstellers gegen eine mangelhafte Bestimmtheit des jeweiligen räumlichen Geltungsbereichs der Festsetzungen greifen nicht durch. Satz 1 der unter A Nr. 4 getroffenen textlichen Festsetzung gilt für in Richtung der Bahntrasse gelegene Wohnräume, Satz 2 hingegen - unabhängig von der Ausrichtung - für Schlafräume und Kinderzimmer im gesamten Plangebiet.
87Die unter A Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 getroffenen textlichen Festsetzungen sind auch mit Blick auf die dortige Erwähnung von DIN-Vorschriften nicht zu beanstanden.
88Allerdings unterliegt es nach der Rechtsprechung des Senats
89- OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, JURIS-Dokumentation unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, NVwZ-RR 2007, 191 -
90im Hinblick auf den Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen Bedenken, wenn in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, deren Inhalt durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden soll.
91Vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 -, BRS 70 Nr. 23 und vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07 -, NVwZ-RR 2008, 514.
92Solche Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn der Inhalt einer DIN-Vorschrift durch die Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen nicht zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden soll, es sich bei ihr vielmehr lediglich um einen Hinweis handelt, der die Prüfungsmodalitäten im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren betrifft.
93Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, JURIS- Dokumentation.
94Nichts anderes gilt dann, wenn die Erwähnung der betreffenden DIN-Vorschriften lediglich verdeutlicht, welches technische Regelwerk der getroffenen Festsetzung zugrunde liegt, diese Erwähnung mithin der Sache nach ein Element der Begründung und nicht des normativen Regelungsgehalts der betreffenden Festsetzung ist. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt sowohl von Satz 1 als auch von Satz 2 der unter A Nr. 4 getroffenen textlichen Festsetzungen ist auch ohne die Erwähnung der angeführten DIN-Vorschriften eindeutig und hinreichend bestimmt, wie aus dem Vorstehenden folgt. Die Erwähnung der DIN 4109 in Satz 1 beruht darauf, dass die Vorgabe des festgesetzten Bau-Schalldämmmaßes von 45 dB (A) (auch) durch die DIN 4109 motiviert ist. Die Erwähnung der DIN 1946 in Satz 2 verdeutlicht lediglich, welche - unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung nicht abschließend aufgelistete - schallgeschützten Lüftungseinrichtungen bei der Ausgestaltung der konkreten Vorhaben in Betracht kommen können.
95Der angegriffene Bebauungsplan wahrt ferner auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.
96Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
97Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.
98Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind Mängel der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht erkennbar.
99Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Eigentumsbelange des Antragstellers, die selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehören.
100Vgl.: bereits BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.
101Der Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass nach der vorgesehenen Planung für die Verschwenkung der Straße "H. H1. " u.a. das im Eigentum des Antragstellers stehende Flurstück 167 teilweise in Anspruch genommen werden soll. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
102Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.
103Zwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung,
104vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69,
105so dass die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung zu prüfen hat und an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden ist.
106Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, 726.
107Bereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums ist jedoch dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.
108Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.
109Diesen Maßstäben wird die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung gerecht.
110In der Planbegründung (vgl. S. 6) wird hierzu ausgeführt:
111"Der in einer Breite von 4 m vorhandene Straßenzug H. H1. und seine geplante Verlängerung zum Q2.---weg werden als 6,50 m breite Anliegerstraße ausgebaut. Da die Anwohner im Rahmen der Bürgerbeteiligung beanstandet haben, dass bei einer gradlinigen Verbreiterung der Straße zuviel Grundfläche ihrer Vorgärten abgetreten werden muss, wird die Straßenachse auf jeweils unbebaute Grundstücksteile verschwenkt. Diese Planung stellt den geringsten materiellen und ökologischen Eingriff dar und erreicht die größte Akzeptanz der Bewohner."
112In den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Einwendungen des Antragstellers aus der Offenlage in der Zeit vom 9. August bis zum 9. September 2005, denen der Rat ausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 15. Dezember 2005 gefolgt ist, heißt es weiter:
113"Im Bebauungsplanentwurf sind bei der Erschließungsplanung die bereits vorhandene Bebauung und die schon angelegten Vorgärten berücksichtigt worden. Die Verschwenkung erfolgte auf die bei der Aufstellung des Bebauungsplanes jeweils unbebauten Grundstücke, da diese in der Planung noch flexibel waren bzw. sind (...). Vom Anreger (= Antragsteller) wird die Fläche für die südliche Erweiterung des H. H1. benötigt. Hierbei handelt es sich lediglich um einen maximal 2,50 m langen Streifen entlang seines Grundstückes. Mit einer Breite von mindestens 18,00 m ist diese Parzelle dann nach wie vor vom X.---weg zu erschließen und adäquat zu bebauen.
114Der ökologische Wert des Grundstückes des Antragstellers ist in erster Linie bedingt durch den darauf vorhandenen Gehölzbestand und wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung fachlich bewertet und berücksichtigt. Bei der Serbischen Fichte, aus der die Baumreihe entlang der Straße H. H1. besteht, handelt es sich allerdings um eine standortfremde, nicht heimische Baumart mit einer geringen Bedeutung für den Naturhaushalt. Auch wenn die Fichten seit über 30 Jahren an dieser Stelle stehen und dadurch eine gewisse ökologische Wertigkeit erreicht haben, ist dieser Wert zeitlich und räumlich, z.B. durch eine Ersatzbepflanzung mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen, ersetzbar.
115Bei den fünf mit Erhaltungsgebot belegten Bäumen auf der Straßenseite gegenüber den oben genannten Grundstücken handelt es sich um hochstämmige Obstbäume. Als typische Elemente unserer heimischen Kulturlandschaft ist ihre ökologische Wertigkeit höher einzuschätzen als die von Koniferen. Daher sollte der Erhalt Vorrang haben vor dem Erhalt der Fichtenreihe.
116Würde man als Planungsalternative die Straßenflächen gleichmäßig zu beiden Seiten erweitern, könnten nicht automatisch alle Bäume erhalten bleiben, da man dabei an beiden Seiten zu nah am Wurzelwerk der vorhandenen Bäume arbeiten müsste und diese dabei nachhaltig schädigen oder abtöten würde.
117Aus diesem H1. und da bei beidseitiger Verbreiterung der Straße die vorhandene Bebauung beeinträchtigt würde, wurde der H. H1. auf die unbebaute Seite des Anregers erweitert."
118Diese Erwägungen spiegeln die gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich wider. Bei dieser Sachlage kann in der Tat insbesondere davon ausgegangen werden, dass auch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers nicht in Frage gestellt wird. Angesichts der nach der geplanten südlichen Verschwenkung der Straße "H. H1. " verbleibenden Grundstückstiefe von etwa 18 m und der Grundstückslänge von gut 40 m ist die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht tiefgreifend eingeschränkt. Auch die Bebauung des Grundstücks zu Wohnzwecken ist nach wie vor ohne Weiteres möglich. Die nördlich der Straße "H. H1. " und dem Grundstück des Antragstellers gegenüber liegenden Flurstücke 217 und 219 sind hingegen bereits jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Ein Ausbau der Straße "H. H1. " unter Inanspruchnahme dieser Grundstücke würde eine deutliche Verkleinerung der Vorgärten zur Folge haben und damit dazu führen, dass die Straße "H. H1. " in einer Entfernung von nur wenigen Metern an den Wohnhäusern vorbeigeführt würde. Dass im Falle des beidseitigen Ausbaus der Straße "H. H1. " sowohl die auf Flurstücken 217 und 219 vorhandenen Obstbäume als auch der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Fichtenbestand nachhaltig geschädigt oder sogar abgetötet würden, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
119Die Antragsgegnerin hat sich auch in diesem Zusammenhang mit den ökologischen Wertigkeiten zum einen des an die Straße "H. H1. " angrenzenden und mit der Realisierung der geplanten südlichen Verschwenkung wegfallenden Fichtenbestandes des Antragstellers und zum anderen der auf den Flurstücken 217 und 219 vorhandenen Obstbäume befasst und ist letztlich mit zutreffenden und im vorliegenden Verfahren weiter untermauerten Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Erhalt der Obstbäume Vorrang gegenüber dem Erhalt des Fichtenbestandes einzuräumen ist. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne den Fichtenbestand "nicht einfach als 'unökologisch' abtun", liegt neben der Sache. Die Antragsgegnerin hat dem Fichtenbestand des Antragstellers nicht jedwede ökologische Wertigkeit abgesprochen, sondern ihm - zu Recht - eine im Vergleich zum genannten Obstbaumbestand geringere ökologische Wertigkeit zugesprochen. Die Annahme des Antragstellers, Obstbäume hätten "züchtungsbedingt nur ein beschränktes, endliches Höchstalter" von etwa 35 Jahren und die darauf gründende Schlussfolgerung, die Obstbäume auf den Flurstücken 217 und 219 hätten "ihr natürliches biologisches Lebensalter schon überschritten" und seien "beim nächstbesten Sturm" abgängig, entbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil Obstbäume, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Fachamtes für Umweltschutz und Grünflächen zu Recht anführt, eine deutlich längere Lebensdauer als 35 Jahre haben können. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einer der Obstbäume zwischenzeitlich bereits beseitigt worden sein soll.
120Ob das festgesetzte Erhaltungsgebot für Bäume, das u.a. die Obstbäume auf den Flurstücken 217 und 219 betrifft, für den Fall der Abgängigkeit zugleich das Gebot der Neupflanzung beinhaltet, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner Entscheidung.
121Anhaltspunkte dafür, dass durch die geplante Verschwenkung der Straße "H. H1. ", die nach der Planbegründung als Anliegerstraße mit einer Breite von 6,5 m ausgebaut werden soll, den straßenbautechnischen Erfordernissen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, sind nicht erkennbar. Die derzeitige Dimension der Straße "H. H1. ", die eine Gesamtbreite von 4 m aufweist, genügt diesen Erfordernissen hingegen ersichtlich nicht.
122Vgl. hierzu Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - RASt 06, Bild 26 und 27 (S. 37 u. 39), bzw. die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 15. Dezember 2005 noch einschlägigen Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95, Tabelle 17.
123Zutreffend hat die Antragsgegnerin diesbezüglich hervorgehoben, dass beim Ausbau der Straße "H. H1. " insbesondere auch den Bedürfnissen von Entsorgungs-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen sowie des Fußgängerverkehrs Rechnung getragen werden soll.
124Die Antragsgegnerin hat auch die planungsrelevanten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihre Abwägung einbezogen. Sie hat in der Planbegründung (S. 11 f.) insbesondere die Vegetation und die schutzwürdigen Biotopstrukturen und deren ökologische Bedeutung dargestellt und zutreffend die ökologische Wertigkeit von Obstbaumbeständen betont, indem sie Folgendes ausgeführt hat:
125"Obstbaumbestände haben einen hohen Stellenwert innerhalb der bäuerlichen Kulturlandschaft. Mittlerweile hat der Bestand in dieser Region derart abgenommen, dass sie in die Liste der gefährdeten Biotope aufgenommen worden sind und die Landesregierung ein Programm zur Erhaltung und Wiederbegrünung angelegt hat (...). Für viele gefährdete Tierarten, besonders für Vögel, sind alte Obstbaumhöhlen ein unverzichtbarer Lebensraum. Ein als schutzwürdig festgesetzter Obstbaumbestand befindet sich südlich der Straße H. H1. im Westen des Plangebiets."
126Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte.
127Soweit der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete festsetzt, lassen sich Abwägungsfehler auch mit Blick auf die Lärmbelastung ebenfalls nicht feststellen.
128Eine Gemeinde, die ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung überplanen will, hat die Lärmbelastung durch vorhandene und überdies - wie vorliegend - nicht zugleich der Erschließung des Gebiets dienende Verkehrswege als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wird es häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen (vgl. hierzu auch § 4 des Wohnraumförderungsgesetzes), können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
129Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 -, BVerwGE 128, 238.
130Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine derartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden. Dies zeigt zu-gleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen.
131Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2/06 -, a.a.O..
132Hiervon ausgehend wahrt der streitgegenständliche Bebauungsplan auch unter Berücksichtigung der Lärmbelastung die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.
133Nach der Planbegründung (S. 4) besteht mit Blick auf den gestiegenen und künftig noch steigenden Wohnbauflächenbedarf im Q3. Raum und auch im Stadtteil C. ein städtebauliches Interesse daran, im Plangebiet vorhandene Flächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs gerade für Familien mit Kindern zu aktivieren und die Entwicklung des Stadtteils C. zu fördern und zu stärken.
134Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung die Auswirkungen der Lärmimmissionen hinreichend berücksichtigt. Sie hat zutreffend erkannt, dass die Wohnbebauung im Plangebiet Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere von der Bahnstrecke Q. - B. und von der L 755 ausgehen, und dass daher abwägend zu prüfen war, welche Lärmbelastung die Wohnbevölkerung erwartet und ob diese den Anwohnern zugemutet werden kann.
135Das für den Abwägungsvorgang notwendige Abwägungsmaterial hat sich die Antragsgegnerin verschafft, indem sie eine schalltechnische Untersuchung der C3. -N. - I. GbR vom Oktober 2004 zu den Verkehrslärmauswirkungen eingeholt hat, deren Ergebnisse in die Abwägungsentscheidung des Rates eingeflossen sind (vgl. S. 10 der Planbegründung) . Die schalltechnische Untersuchung beurteilt die Lärmsituation im Plangebiet zutreffend nach der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau", die für allgemeine Wohngebiete unter Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 Beurteilungspegel von 55 dB (A) tags und - wenn wie hier kein Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm in Rede steht - 45 dB (A) nachts vorsieht. Nach der Untersuchung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet tagsüber und auch nachts überschritten. Nach den Anlagen 1 und 2 der schalltechnischen Untersuchung liegen die prognostizierten Lärmwerte für die Grundstücke im Plangebiet tagsüber bei maximal 58 dB (A) (im Süd-Westen des Plangebiets) und nachts zwischen 53 dB (A) (im Nord-Osten des Plangebiets) und 57 dB (A) (im Süd-Westen des Plangebiets). Die Überschreitungen liegen demnach tagsüber bei maximal 3 dB (A) (im Süd- Westen des Plangebiets) und nachts zwischen 8 dB (A) (im Nord-Osten des Plangebiets) und 12 dB (A) (im Süd-Westen des Plangebiets). Durch die jeweiligen Gebäudekörper ist eine Abschirmung gewährleistet, so dass auf den von der Bahntrasse abgewandten Seiten der Gebäudekörper geringere Lärmpegel - als in den Anlagen 1 und 2 der schalltechnischen Untersuchung dargestellt - gegeben sind (vgl. S. 15 der schalltechnischen Untersuchung).
136Die Schutzwürdigkeit der Außenwohnbereiche hat in der Planung der Antragsgegnerin in der gebotenen Weise Berücksichtigung gefunden. Zu den Außenbereichen zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Zu diesen Flächen gehören Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Mit Blick darauf, dass Außenwohnbereiche nur tagsüber schutzwürdig sind, da sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen,
137vgl.: BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, JURIS-Dokumentation, Rdnr. 362, und vom 9. November 2006 - 4 A 2001/06 -, JURIS-Dokumentation,
138begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt hat, hinsichtlich der Außenwohnbereiche darauf zu verweisen (vgl. S. 10 der Planbegründung), dass diese durch eine Anordnung auf der von der Bahnstrecke abgewandten Seite der Gebäudekörper geschützt werden können, und einen darüber hinausgehenden Schutz der Außenwohnbereiche während der Nachtzeit nicht in den Blick genommen hat.
139Die vorliegend gegebenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bewegen sich auch hinsichtlich der innerhalb der Gebäude zum Wohnen bestimmten Räume noch in Bereichen abwägungsgerechter Akzeptanz. Die Lärmbetroffenheit kann durch die Anordnung von passivem Schallschutz ausgeglichen werden, so dass eine unter städtebaulichen Gesichtspunkten noch vertretbare Wohnsituation geschaffen werden kann.
140Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe, die durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu gewährleisten sind, jedenfalls bei Innenpegeln von 40 dB (A) am Tag und 30 dB (A) in der Nacht noch gewahrt sind.
141Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2.
142Die Antragsgegnerin schreibt - wie bereits dargelegt - unter A Nr. 4 der textlichen Festsetzungen ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß von 45 dB (A) für die Außenbauteilflächen (Dächer, Wände, Fenster) der in Richtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume vor (vgl. Satz 1). Ferner gibt sie vor, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern Fenster der Schallschutzklasse 2 vorzusehen und zusätzlich schallgeschützte Lüftungseinrichtungen nach der DIN 1946 einzubauen seien (z. B. Außenwandlüfter, kontrollierte Wohnungslüftung mit oder ohne Wärmerückgewinnung oder andere lüftungstechnische Anlagen).
143Die Anordnung in Satz 1 sowie auch die Anordnung in Satz 2 dieser textlichen Festsetzung gehen in wesentlichen Teilen über die passiven Schallschutzmaßnahmen hinaus, die ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom Oktober 2004 für erforderlich angesehen wurden. Dort wird zusammenfassend ausgeführt, nachts müsse durch passive Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung des zulässigen Innenpegels von 30 dB (A) erreicht werden. Es zeige sich mit Hilfe einer allgemeinen Abschätzung, dass normalerweise Fenster der Schallschutzklasse 2 einen ausreichenden Schutz böten. Die ausreichende Belüftung von Schlafräumen sei z.B. durch die Verwendung schallgedämmter Lüftungsöffnungen sicherzustellen (vgl. S. 15 f.). Um eine ausreichende Wohnruhe sicherzustellen, hat sich die Antragsgegnerin veranlasst gesehen, darüber hinausgehend ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß von 45 dB (A) für die Außenbauteilflächen (Dächer, Wände, Fenster) der in Richtung der Bahntrasse gelegenen Wohnräume vorzugeben. Fenster der Schallschutzklasse 2 und schallgeschützte Lüftungseinrichtungen hat sie zwar nicht für sämtliche Wohnräume, jedoch für Schlafräume und Kinderzimmer vorgegeben. Die Antragsgegnerin konnte aufgrund der Erkenntnisse aus der schalltechnische Untersuchung davon ausgehen, dass aufgrund der von ihr vorgegebenen Maßnahmen die Einhaltung eines Innenpegels von 40 dB (A) am Tag und in den Kinder- und Schlafzimmern von 30 dB (A) in der Nacht eingehalten und damit insbesondere auch die Nachtruhe gewährleistet ist.
144Vor diesem Hintergrund entbehrt der Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Plangeber angesichts der nach der schalltechnischen Untersuchung gegebenen erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 dazu komme, dass ein Schalldämmmaß von 45 dB (A) die nach dem Gutachten erforderlichen Innenraumwerte von 30 dB (A) in der Nacht gewährleiste, einer Grundlage.
145Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Lärmschutz in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten möglicherweise zum Teil überdimensioniert hat. Die Gemeinde ist bei ihrer Bauleitplanung nicht strikt an die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitskriterien gebunden. Vielmehr ist es ihr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern.
146Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67.
147Sie muss daher den Lärmschutz nicht auf das unabweisbar notwendige Maß beschränken. Es bleibt ihr vielmehr unbenommen, bereits im Rahmen ihrer Bauleitplanung darüber hinausgehende, jedoch den Bauwilligen nicht unverhältnismäßig belastende Maßnahmen vorzugeben und damit die Lärmbelastung vorbeugend zu steuern. Von einer Unverhältnismäßigkeit der hier vorgegebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen kann keine Rede sein.
148Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
149Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
150Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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