Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1232/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Voll-streckung aus dem Vergütungsfeststellungsbeschluss vom 12. Dezember 2006 wird abgelehnt.
Eine Kostenerstattung findet in dem gerichtskostenfreien Verfahren nicht statt.
1
G r ü n d e :
2Der Berichterstatter, Richter am Oberverwaltungsgericht X. , ist nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag - 12 E 1271/08 - wird zur Vermeidung von Widerholungen Bezug genommen.
3Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners ist zu Recht erfolgt.
4Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 greifen nicht durch. Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle C. , des Richters am Verwaltungsgericht Dr. S. und der Richterin am Verwaltungsgericht I. zu begründen und im vorliegenden Verfahren (noch) Berücksichtigung finden können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag - 12 E 1271/08 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
5Der Vergütungsfestsetzung steht schließlich nicht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Antragsgegner hat zwar mit dem Einwand der Schlechterfüllung einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts erhoben, weil er sich damit auf einen Schadensersatzanspruch beruft, mit dem gegen den Vergütungsanspruch aufgerechnet werden soll.
6Vgl. den vom Antragsgegner angeführten Beschluss des OLG Köln - 17 W 379/79 - vom 30. November 1979, AnwBl 1980, 155.
7Gleichwohl haben - was der Antragsgegner unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur sinngemäß zugesteht - auch im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG solche außergebührenrechtlichen Einwendungen bei der Vergütungsfestsetzung außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt jemals Bestand haben können, weil sie nach dem Vortrag des Vergütungsschuldners handgreiflich - d. h. geradezu ins Auge springend - unrichtig oder offensichtlich frei aus der Luft gegriffen sind.
8Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die zur Geltendmachung der Schlechterfüllung vertretene grundlegende Auffassung des Antragsgegners, wonach in der Ausgangsstreitsache nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht mehr der Verwaltungsrechtsweg, sondern nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben gewesen sei und über sein Begehren auf Gewährung von Eingliederungshilfe - nach Verweisung gem. § 17 a Abs. 2 GVG - auf der Grundlage der in im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden §§ 53, 54 und 60 SGB XII hätte entschieden werden müssen, ist schon im Ansatz abwegig. Hierauf - und nicht auf nicht hinreichend substantiierter und schlüssiger Darlegung der Schlechterfüllung - fußt auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbeachtlichkeit der materiell-rechtlichen Einwendung, wie der Nichtabhilfeverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. August 2008 und der - im richterlichen Erinnerungsbeschluss vom 21. August 2008 - 11 K 1885/04 - in Bezug genommenen - Beschluss vom 27. März 2007 - 11 K 1885/04 -, bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 -, ohne weiteres entnommen werden kann.
9Es trifft uneingeschränkt zu, wenn das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. März 2007 - 11 K 1885/04 - ausführt, dass die Rechtswegänderung durch das 7. SGG-Änderungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, 3302, 3303), demzufolge die Zuständigkeit der Sozialgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf die Sozialhilfe im weiteren Sinne zu Lasten des Verwaltungsrechtswegs ausgedehnt worden ist, auf die bereits am 11. Juni 2004 anhängig gewordene Klage des Antragsgegners ersichtlich keinerlei Auswirkungen gehabt hat, weil nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die im Zeitpunkt der Klageerhebung unstreitig gegebene Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs durch die nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Dass § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nur solche Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten der Vorschrift noch nicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängig waren, entspricht der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und hat - soweit ersichtlich - nirgendwo Widerspruch gefunden.
10Vgl. etwa BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2005
11- B 9b SF 4/04 R -, FEVS 57, 350; LSG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - L 1 B 6/05 SO -, FEVS 57, 272; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2005 - L 8 B 26/05 SO -, NZS 2006, 503; BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 12 CE 04.2989 -, BayVBl. 2005, 370; Beschluss vom 26. Januar 2005 12 CE 04.3012 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 OB
12193/05 -, FEVS 57, 269.
13Das 7. SGGÄndG enthält hinsichtlich der am 31. Dezember 2004 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe keine Übergangsvorschrift. Dass bedeutet, dass diese Verfahren bei den Verwaltungsgerichten, soweit sie am 31. Dezember 2004 dort anhängig waren, auch anhängig bleiben (Grundsatz der perpetuatio fori").
14Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juni 2005
15- 4 OB 193/05 -, a.a.O.
16Dass keine der vom Antragsgegner angeführten Vorschriften eine Ausnahme von diesem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegten Grundsatz der perpetuatio fori" beinhaltet und seine weitere Argumentation daher schon im Ansatz von falschen Voraussetzungen ausgeht und neben der Sache liegt, hat der Senat bereits im Beschwerdebeschluss vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - festgestellt.
17In gleicher Weise lag es auf der Hand, dass auf den im Klageverfahren - 11 K 1885/04 - geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, der sich in zeitlicher Hinsicht auf einen Leistungszeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2004 beschränkte,
18vgl. VG Münster, Urteil vom 17. November 2005
19- 11 K 1885/04 -, S. 9 des Urteilsabdrucks,
20die nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022) erst zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Bestimmungen des BSHG und nicht die nach dem 1. Januar 2005 gültigen Regelungen des SGB XII anzuwenden waren.
21Zur Maßgeblichkeit des BSHG selbst dann, wenn
22- anders als im vorliegenden Fall - der Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung erst nach dem 1. Januar 2005 ergangen ist: LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2006 - L 20 B 26/06 SO -, Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 117/05 -, SFSH/SGB 2006, 658; LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 -, Juris.
23Es drängte sich zudem geradezu auf, dass ein Anspruch gegen den nach bisherigem Recht in Betracht kommenden Träger der Sozialhilfe nicht auf ein Normenwerk gestützt werden kann, dass auch die Behördenzuständigkeit in der Sozialhilfe neu ordnet.
24Eine Aussetzung der Vollziehung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach
25§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist daher ebenso wenig angezeigt wie der vom Vollstreckungsschuldner begehrte Erlass eines Hängebeschlusses".
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
28
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.