Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1317/08

Tenor

Soweit die Beteiligten in Bezug auf Ziffer III der angefochtenen Ordnungsverfügung den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. August 2008 auf die Beschwerde der Antragstellerin geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf – 16 K 5320/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2008 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.


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