Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1273/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Klägerin nicht in Frage zu stellen, dass ein schriftlicher Vergleich im Sinne eines außerhalb einer mündlichen Verhandlung geschlossenen streitbeseitigenden Vertrages, wie ihn der BGH nach seinem Be-schluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - (NJW 2006, 157) zur Annahme einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (4) VV RVG ausreichen lässt, hier nicht zustande gekommen ist. Mit der durch behördliches Schreiben vom 25. Januar 2007 und 19. Februar 2007 erfolgten Anforderung von Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises benötigt worden sind, einerseits und der Beibringung dieser Unterlagen mit anwaltlichen Schreiben vom 5. Februar 2007 und 5. April 2007 andererseits haben sich die Beteiligten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht darauf verständigt, den Prozess ohne mündliche Verhandlung durch Erteilung des Ausweises zu beenden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem anwaltlichen Schreiben vom 5. April 2007, in dem es heißt: Ich gehe davon aus, dass vom BVA der Klageanspruch jetzt anerkannt wird (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit). Mit der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises würden wir uns nur dann einverstanden erklären, wenn das BVA die Kosten der Klage übernimmt. Ihre abschließende Stellungnahme darf ich bis zum 26.04.2007 erwarten, anderenfalls von mir der Rechtsstreit weitergeführt wird." Danach haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Mitwirkung bei der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises keineswegs so verstanden, dass die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises automatisch zur Erledigung des Rechtsstreites führen sollte. Die bloße Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises unter ihrer Mitwirkung sollte auch nach der Sichtweise der Anwälte keine Verfahrensgestaltung, beinhalten, durch die sich automatisch eine mündliche Verhandlung erübrigte und damit ein - evtl. auszugleichender - Gebührennachteil eintrat. Eine Beilegung des Rechtsstreits in der Weise, dass keine mündliche Verhandlung mehr stattfinden musste, ist erst durch die beiderseitigen Erledigungserklärungen erfolgt.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2VwGO.
5Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).
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