Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 525/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, bezogen auf die der Klägerin im Hilfefall der Geschwister T. und N. H. für deren Unterbringung im Kinderhaus O. in E. entstandenen Jugendhilfeaufwendungen Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. August 2004 bis zum 16. Juni 2005 zu erstatten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.556,08 Euro und für das Berufungsverfahren auf 2.232,87 Euro festgesetzt.


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