Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1631/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.


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