Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1512/07
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. November 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin den am 29. August 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück N. , Gemarkung X. , Flur 49, Flurstück 152 (X1. Straße 18) zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes der Fa. S. um eine Verkaufsfläche von 534,71 m².
3Sie ist Eigentümerin des Grundstücks N. Gemarkung X. , Flur 49, Flurstück 152 (X1. Straße 18), auf dem sich früher eine Lederfabrik befand. Die ehemalige Trockenhalle wurde für einen Lebensmittelmarkt und einen Getränkemarkt umgebaut.
4Der Lebensmittelmarkt hat nach der für die Nutzungsänderung und den Umbau am 21. August 1997 erteilten Baugenehmigung und der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. Juni 1998 eine Verkaufsfläche von 958,00 m² (Verkauf 699,21 m², Kassen mit Vorraum 102,43 m², Bedienabteilung 54,48 m², Windfang mit Backshop 101,88 m²). Der Getränkemarkt verfügt nach der Baugenehmigung vom 20. August 1997 sowie den Nachtragsbaugenehmigungen vom 22. Januar 1998, 20. März 1998 und 25. Juni 1998 über eine Verkaufsfläche von 475,04 m² (Verkauf 295,13 m², Kasse mit Vorraum 28,08 m², Windfang 142,10 m², Kunden-WC 9,73 m²).
5Bei einer Ortsbesichtigung im Oktober 2005 stellte der Beklagte fest, dass die tatsächliche Nutzung nicht den erteilten Baugenehmigungen entspricht. Der Lebensmittelmarkt und der Getränkemarkt sind durch Wanddurchbrüche zusammengeführt worden. Ein Lagerraum mit einer Fläche von 155,41 m² ist in Verkaufsfläche für Molkerei und Tiefkühlprodukte des Lebensmittelmarktes umgewandelt worden. Zusätzlich sind im Windfang des Getränkemarktes ein Blumengeschäft sowie ein Geschäft für Zeitschriften und Tabakwaren mit einer Lotto/ Toto-Annahmestelle eingerichtet worden. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 4. November 2005 zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung angehört hatte, stellte sie am 7. Februar 2006 einen Bauantrag auf nachträgliche Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung. Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2006 als unvollständig zurück. Der dagegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden worden.
6Das Grundstück der Klägerin, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, befindet sich auf der östlichen Seite der C. Straße und ist Teil des Geländes einer früheren Lederfabrik, deren Gebäude teilweise abgebrochen und im Übrigen umgebaut wurden. In dem unmittelbar an der Kreuzung der C. Straße mit der X1. Straße gelegenen ehemaligen Verwaltungsgebäude befinden sich im Erdgeschoss mehrere Arztpraxen und eine Massagepraxis, ein Steuerberaterbüro, eine Rechtsanwaltskanzlei und eine Apotheke sowie in den Obergeschossen zahlreiche Wohnungen. Die an das Gebäude grenzende ehemalige Trockenhalle wurde in den oben genannten Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt umgebaut. In einem östlich gelegenen Anbau befinden sich Büroflächen sowie eine Verteilerstelle der Post. Weiter südlich an der C. Straße liegt ein B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m² und rückwärtig eine Veranstaltungshalle ("L. "). Auf der westlichen Seite der C. Straße befinden sich südlich der Kreuzung mit der X2. Straße nur Wohngebäude. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin verläuft der Fluss "B1. O. ". Beiderseits des Wasserlaufs liegt eine Stellplatzanlage, die den Wohnungen, Büros und Märkten zugeordnet ist. Nördlich des Baugrundstücks befinden sich unmittelbar an der X1. Straße das zu einer Gaststätte umgebaute ehemalige Kesselhaus und daneben ein Wohngebäude. Auf dem nordöstlichen Eckgrundstück an der Kreuzung der X1. Straße mit der C. Straße wird ein U. -Modemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² (C. Straße 25/27) betrieben, an den sich in östlicher Richtung Wohnbebauung anschließt (X1. Straße 15 bis 19). In nördlicher Richtung folgen auf den Modemarkt entlang der C. Straße in geschlossener Bauweise zunächst mehrere Gebäude mit reiner Wohnnutzung (C. Straße 23 bis 15). Ab Haus Nr. 13 a sind in den Gebäuden im Erdgeschoss Ladenlokale bzw. kleine Dienstleistungsbetriebe und in den Obergeschossen Wohnungen vorhanden. Auf der westlichen Seite der C1. Straße folgen nördlich der Kreuzung in Richtung Ortszentrum auf das Eckhaus, in dem eine Anwaltspraxis und Wohnungen vorhanden sind, ein Wohnhaus, ein Restaurant mit Festsaal, ein kleines Hotel, eine Gaststätte, eine Pizzeria und an der Einmündung der L1.----straße ein Wohnhaus mit einem Ladenlokal im Erdgeschoss (C. Straße 28 a bis 16). Nördlich der L1.---- straße liegt ein Sparkassengebäude, an das sich der Marktplatz von X. anschließt. Das Sparkassengebäude und das gegenüberliegende Haus C. Straße 13 a sind in dem am 13. Juni 2007 vom Stadtrat beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. bereits als Teil des Stadtbezirkszentrums X. -Mitte (B-Zentrum) dargestellt. Die Entfernung von der Südgrenze des dargestellten Stadtbezirkszentrums bis zum Grundstück der Klägerin beträgt knapp 300 m.
7Unter dem 29. August 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die "Erweiterung eines bestehenden S1. -Marktes". Nach den eingereichten Bauvorlagen soll an der Ostseite des vorhandenen Gebäudes ein Anbau mit einer Geschossfläche von 566,40 m² errichtet werden, durch den die Geschossfläche auf ca. 2.600 m² und die Verkaufsfläche um 534,71 m² (Verkauf 510,46 m² + Windfang 24,25 m²) auf 1.492,71 m² vergrößert werden soll.
8Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 2. November 2005 ab. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, die bauplanungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da die nähere Umgebung durch Wohnnutzung, Gastronomie und großflächigen Einzelhandel geprägt sei. Das Vorhaben sei jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig. In Anbetracht seiner Größe und der Lage sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszugehen. Der Standort liege außerhalb des für X. erwünschten Ansiedlungsraums. Eine Verkaufsflächenerweiterung führe zu einer Stärkung dieses ungeplanten Einzelhandelsstandorts zu Lasten des gewachsenen Stadtbezirkszentrums X. .
9Mit ihrem Widerspruch vom 29. November 2005 machte die Klägerin geltend, das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da in der Umgebung Wohnnutzung, gewerbliche Nutzungen und eine großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden seien und wegen der unterschiedlichen Nutzungen die Eigenart der näheren Umgebung keinem Gebietstypus der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden könne. Die geplante Erweiterung finde in dem bereits vorhandenen großflächigen S. -Markt ihr Vorbild. Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil von der Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Ein Kaufkraftabfluss von mindestens 15 bis 20 % aus einem zentralen Versorgungsbereich sei nicht zu erwarten, denn es handele sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Betriebes, der bereits seit Jahren Kaufkraft binde.
10Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2006 mit der Begründung zurück, zwar füge sich die geplante Erweiterung nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, das Vorhaben sei jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig. Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb lasse es schädliche Auswirkungen auf das Stadtbezirkszentrum X. , bei dem es sich um einen zentralen Versorgungsbereich handele, befürchten. Dort befinde sich ein L2. -Markt, dessen Existenz durch die Erweiterung des S. -Marktes gefährdet wäre. Ohne das Lebensmittelsegment im Ortszentrum wäre die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches wesentlich beeinträchtigt.
11Mit Schreiben vom 13. November 2006 legte die Klägerin dem Beklagten eine Auswirkungsanalyse der H. vom September 2006 vor. Danach sei durch die Erweiterung des S. -Marktes von einer Verkaufsfläche von 1.441 m² (incl. Getränkemarkt) auf eine Verkaufsfläche von 1.962 m² eine Umsatzumverteilung zu Lasten des L2. -Marktes in Höhe von 14 % zu erwarten.
12Die Klägerin hat am 12. Dezember 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, § 34 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen. Das Stadtbezirkszentrum X. könne bereits nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden, da dort mit dem L2. -Markt lediglich ein Einzelhandelsbetrieb der Lebensmittelbranche vorhanden sei. Selbst bei Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs gehöre der L2. -Markt auf Grund seiner Lage in der Poststraße nicht mehr zu diesem Bereich. Der Supermarkt sei von dem Beginn der Fußgängerzone in der R.----straße mehrere hundert Meter entfernt und verfüge über einen eigenen Kundenparkplatz. Die Versorgung X3. werde bereits heute durch den Versorgungsbereich Lederfabrik X. (S. -Markt, B. -Markt) wahrgenommen, der im Volksmund häufig als "O1. N1. X. " bezeichnet werde, sowie durch einen O2. -Markt und einen Q. -Markt, die ebenfalls außerhalb des Zentrums gelegen seien. Zur Prüfung der schädlichen Auswirkungen könne die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB übertragen werden. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange § 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der Erweiterung. Faktisch müssten die schädlichen Auswirkungen von der Erweiterung ausgehen. Der in der Auswirkungsanalyse der H. vom September 2006 ermittelte Kaufkraftabfluss gegenüber dem L2. -Markt von 14 % sei zwar "nicht unwesentlich" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, jedoch nicht "schädlich" im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Auch wenn die Erweiterungsfläche mehr als 50 % der Verkaufsfläche des L2. -Markt betrage, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern nur um eine Erweiterung eines seit Jahren bestehenden Betriebes handele. Er spreche die autoorientierte Kundschaft an, während sich der L2. -Markt eher an fußläufige Kundschaft wende. Dieser verfüge außerdem nur über 21 % der in X. vorhandenen nahversorgungsrelevanten Verkaufsfläche.
13Die Klägerin hat beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. November 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr den am 29. August 2005 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück N. , Gemarkung X. , Flur 49, Flurstück 152 (X1. Straße 18) zu erteilen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt, der Standort liege außerhalb des Stadtbezirkszentrum X. in einem nicht-zentralen Versorgungsbereich, der nach dem Einzelhandelskonzept 2007 nicht weiterentwickelt werden solle. Die geplante Verkaufsflächenerweiterung führe zu einem Anteil von 52 % an der gesamten Lebensmittelversorgungsfläche in X. Bereits jetzt bestehe ein erhebliches Überangebot an Verkaufsflächen und eine problematische Nachfrageunterdeckung.
18Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Zwar füge sich das Vorhaben der Klägerin als Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Hinblick auf die Vorbildwirkung des vorhandenen S. -Marktes mit einer Verkaufsfläche von 958 m² nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Gemengelage von gewerblicher, freiberuflicher und Wohnnutzung ein. Das Vorhaben sei aber nicht mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Mit dem Stadtbezirkszentrum X. bestehe ein zentraler Versorgungsbereich (Fußgängerzone R.----straße , X4. Markt), mit zahlreichen, überwiegend kleinen Geschäften für den täglichen und teilweise auch mittelfristigen Bedarf. Auch der L2. -Markt sei in den Versorgungsbereich einzubeziehen, da er vom Beginn der R.----straße nur wenige Schritte entfernt sei. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte würden auch in dem zentralen Versorgungsbereich angeboten. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kunden des in fußläufiger Entfernung liegenden Stadtbezirkszentrums. Dies lasse eine Verdrängung der Geschäfte mit gleichem Warenangebot befürchten und gefährde die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung.
19Am 14. Mai 2007 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Bereich, in dem das Baugrundstück liege, sei im Hinblick auf die zahlreichen dort vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote bereits als eigenständiger zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren. Zumindest sei er Bestandteil des angrenzenden im Zentrenkonzept der Stadt dargestellten zentralen Versorgungsbereichs X. -N1. . Über den U. -Markt und die auf der gegenüberliegenden Seite der C. Straße gelegenen Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe bestehe eine unmittelbare Verbindung mit dem dargestellten zentralen Versorgungsbereich. Der L2. Markt verfüge über keine wesentlich bessere Anbindung.
20Falls man davon ausgehe, dass das Baugrundstück außerhalb liege, seien bei der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB anders als bei § 11 Abs. 3 BauNVO die konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu beurteilen. Dabei komme der Vermutungsregelung keine Bedeutung zu. Bei einer nachträglichen Erweiterung seien lediglich die Auswirkungen der neu hinzutretenden Verkaufsfläche zu betrachten, da die durch den bestehenden Betrieb bereits seit Jahren gebundene Kaufkraft keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches haben könne.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. November 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr den am 29. August 2005 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück N. , Gemarkung X. Flur 49, Flurstück 152 (X1. Straße 18) zu erteilen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er führt ergänzend aus, das Vorhaben der Klägerin verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Dabei sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zu betrachten, da ansonsten eine schrittweise kontinuierliche Flächenexpansion mit den entsprechenden schädigenden Folgen nicht verhindert werden könne. Bei dem B- Zentrum X. -N1. , das durch das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. festgelegt worden sein, handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die Abgrenzung basiere auf der fachlichen Einschätzung zweier Gutachterbüros und sei im Benehmen mit der örtlichen Industrie- und Handelskammer, dem örtlichen Einzelhandelsverband und der Bezirksregierung E. erfolgt. Der Standort des Vorhabens der Klägerin liege außerhalb dieses Bereichs. Es gebe keine direkte Sichtverbindung und die X1. Straße habe mit ihrer Breite von
2613 bis 19 m eine trennende Wirkung.
27Der Berichterstatter des Senats hat am 15. Oktober 2008 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen Tage verwiesen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E. Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
31Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. November 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. Oktober 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
32Gegenstand des Verfahrens ist nach der in der mündlichen Verhandlung des Senats erfolgten Klarstellung der Klägerin der in den dem Vorbescheidsantrag beigefügten Bauvorlagen dargestellte Anbau an der Ostseite mit einer Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 534,71 m².
33Die beantragte Erweiterung des Lebensmittelmarktes ist baugenehmigungspflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Die im Gesetz nicht geregelte Erweiterung einer baulichen Anlagen ist einer der Vorhabenskategorien zuzuordnen.
34Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2008, § 63 Rn. 68.
35Bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Erweiterung handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung zum Inhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die geplante Erweiterung wird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der verändert wird und in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Eine isolierte Betrachtung ist daher nicht möglich. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; Urteil vom
3717. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.
38Das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aber innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 BauGB richtet. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB (1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen (2.).
391. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
40Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
42Die nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der Nutzungsstrukturen einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist auf den Bereich südlich der X1. Straße und östlich der C. Straße abzustellen. Dieses Gebiet wird zum einen durch das umgebaute ehemalige Verwaltungsgebäude mit zahlreichen Wohnungen in den oberen Geschossen sowie freiberuflichen und gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss, zum anderen durch einen Gastronomiebetrieb, den vorhandenen großflächigen Lebensmittel- und Getränkemarkt sowie einen Lebensmitteldiscountmarkt und eine Veranstaltungshalle geprägt.
43Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Einer Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet (§ 8 bzw. 9 BauNVO) steht der hohe Anteil an Wohnnutzung entgegen. Eine Einordnung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) kommt wegen der überwiegenden gewerblichen Nutzungen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Nutzungen kann auch nicht von einem faktischen Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) ausgegangen werden.
44Die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB.
45Das Vorhaben der Klägerin fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63.
47Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in dem auf dem Grundstück bereits vorhandenen Lebensmittelmarkt, der mit einer Verkaufsfläche von 958 m² großflächig ist. Der Markt kann nicht als ein die Eigenart nicht prägender Fremdkörper außer Betracht bleiben, da er als zentrale Anlage das Gebiet maßgeblich beeinflusst. Zudem ist mit dem B. -Markt auf dem Nachbargrundstück ein weiterer größerer Einzelhandelsbetrieb vorhanden.
48Vgl. zum Fremdkörper BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75.
49Für die Frage, ob sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und 7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70, Nr. 90.
51In den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich.
522. Das Vorhaben der Klägerin verstößt nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Das ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil das Vorhabensgrundstück der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten noch dem zentralen Versorgungsbereich X. -N1. zuzurechnen ist.
53Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, 307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O..
55Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320; Urteil vom
5713. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV 05.1571 -, juris, Rz. 35; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 29; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juni 2008, § 34 Rn. 85..
58Zu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. Bekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, juris; s.a. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155 ff..
60Nach diesen Grundsätzen ist das Stadtbezirkszentrum X. -N1. als zentraler Versorgungsbereich im Sinne eines Grund- oder Nahversorgungszentrums anzusehen. Allerdings ist dieser zentrale Versorgungsbereich durch das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. räumlich zu eng und damit zu Lasten der Klägerin unrichtig festgelegt worden. Zur Bestimmung und räumlichen Abgrenzung des Stadtbezirkszentrums X. -N1. hat sich der Rat nicht des Mittels der verbindlichen Bauleitplanung bedient. Er hat das Konzept zwar förmlich beschlossen, er hat es aber nicht im Rahmen einer Bauleitplanung nach den §§ 10 oder 12 BauGB umgesetzt.
61Bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB kommt einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informelle Planung keine bindende Rechtswirkung zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Entgegen der Ansicht des Beklagten und anders als dies die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB nahe legen
62vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54,
63können informelle Planungen die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen insoweit lediglich bestätigen und gegebenenfalls präzisieren. Dagegen sind bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB städtebauliche Entwicklungskonzepte zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Aufstellung von (einfachen) Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB ist nach dessen Satz 2 ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept zu beachten, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Ohne die Umsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung kann ein Konzept jedoch keine Außenwirkung entfalten. Die Feststellung des Vorliegens eines zentralen Versorgungsbereiches und seine örtliche Abgrenzung haben insbesondere auch für außerhalb gelegene Vorhaben unmittelbar eigentumsgestaltende Wirkung, da sie zur Unzulässigkeit einer sonst bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzung führen können. Eine solche anspruchsvernichtende Wirkung kann informellen Planungen nicht zukommen, da sie nicht die nach Art. 14 Abs. 1 GG an eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu stellenden Anforderungen wahren.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006, a.a.O.; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 161 f, 175 f., 329 ff.; Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand: August 2008, § 34 Rn. 106 e; s.a. Reidt, "Zentrale Versorgungsbereiche auf Grund von (informellen) Planungen ...", NVwZ 2007, 664 ff.; a. A. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 30; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juni 2008, § 34 Rn. 85.
65Der in Rede stehende Bereich dient der Versorgung der Bevölkerung des Stadtbezirks X. mit insgesamt etwa 17.000 Einwohnern. Im Ortskern der bis 1975 selbstständigen Gemeinde X. sind entlang der als Fußgängerzone ausgebauten R.----straße und den angrenzenden Teilen der Q1.---straße im Norden und der C. Straße bzw. I.---------straße im Süden eine Vielzahl von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben vorhanden, die den täglichen und teilweise auch mittelfristigen Bedarf der Bevölkerung decken. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Bestandsaufnahme, die im Wesentlichen auch der Entwicklung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts zugrunde gelegen hat sind in der R.----straße u.a. vorhanden ein Haushaltswarendiscounter (L3. ), ein Drogeriediscounter (T. ), zahlreiche kleinere Damen- und Herrenmodegeschäfte, ein Schuhgeschäft, eine Apotheke sowie weitere kleine Geschäfte für Nahrungs- und Genussmittel, Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren, Foto, Optik und Zubehör. In dem nördlich angrenzenden Teil der Q1.---straße befinden sich u.a. ein L2. -Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 950 m², ein größeres Haushaltsgerätegeschäft (ca. 460 m² Verkaufsfläche), ein Computerfachgeschäft sowie einige kleinere Geschäfte und eine Apotheke. Sowohl in der R.----straße als auch an der Q1.---straße sind zudem zahlreiche Gastronomie- und kleinere Dienstleistungsbetriebe, aber auch Gebäude mit reiner Wohnnutzung vorhanden. Entsprechendes gilt für den Bereich südlich der Fußgängerzone entlang der C. Straße und der I.---------straße bis zur U1.------- -allee . Auch hier sind kleine Geschäfte mit einem vielfältigen Angebot (u.a. Feinkost, Bekleidung, Foto und Optik, Unterhaltungselektronik, Schreibwaren, Zeitschriften, Bücher, Geschenkartikel, Blumen, Schmuck, Kosmetik), sowie Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe zu finden.
66Nach dem Luftbild- und Kartenmaterial, das dem Senat vorliegt, und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung endet der zentrale Versorgungsbereich nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Süden nicht schon - wie im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept dargestellt - mit dem Sparkassengebäude und dem gegenüberliegenden Haus C. Straße 13 a (mit einem Telefonladen im Erdgeschoss), sondern erstreckt sich in südlicher Richtung noch bis zum B. -Markt (C. Straße 65) und der Veranstaltungshalle. Auch außerhalb der dargestellten Grenze und in unmittelbarem Anschluss an die Einmündung der L1.----straße befinden sich auf der westlichen Seite der C. Straße bis zur Kreuzung mit der X2. Straße in fast allen Gebäuden gastronomische bzw. andere gewerbliche Nutzungen. An ein zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ortsbesichtigung leer stehendes Ladenlokal schließen sich eine Gaststätte, eine Pizzeria, ein kleines Hotel, ein Restaurant mit einem Festsaal und eine Anwaltskanzlei an. Hierbei handelt es sich um Nutzungen, wie sie typischerweise in zentralen Versorgungsbereichen als Ergänzung zu Einzelhandelsbetrieben vorhanden sind und zur Attraktivität beitragen. Auch bei Betrachtung der östlichen Seite der Straße entsteht in der Örtlichkeit nicht der Eindruck, dass südlich der L1.----straße der zentrale Versorgungsbereich endet. In einer Entfernung von lediglich ca. 60 m von der L1.----straße befindet sich auf dem Eckgrundstück an der Kreuzung ein U. -Modemarkt. Zwar werden die dazwischen liegenden Gebäude C. Straße 15 bis 23 lediglich zu Wohnzwecken genutzt, doch steht dies einer Einbeziehung des Bereichs aufgrund der Klammerwirkung der gewerblichen Nutzungen und des geringen Abstandes nicht entgegen.
67Im weiteren Verlauf der C. Straße kann auch nicht festgestellt werden, dass die X1. Straße den zentralen Versorgungsbereich nach Süden abschließt. Unmittelbar südlich des Parkplatzes des Modemarktes befinden sich auf der anderen Straßenseite der Gastronomiebetrieb "C2. " sowie die Einfahrt zum Parkplatz des S. -Marktes und der Zugang zu dem ehemaligen Verwaltungsgebäude mit den oben dargestellten freiberuflichen bzw. gewerblichen Nutzungen. Hieran schließen sich dann der S. -Markt und der B. -Markt sowie die dahinter gelegene Veranstaltungshalle unmittelbar an.
68Insgesamt betrachtet erstreckt sich der zentrale Versorgungsbereich X. - N1. ohne wesentliche Unterbrechungen mit einer breiten Palette von Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten von der Q1.---straße über die R.---- straße und den X4. Markt entlang der C. Straße bis zum B. -Markt. Die im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept dargestellte Zäsur zwischen dem B- Zentrum X. -N1. und dem "nicht-zentralen Versorgungsstandort Lederfa- brik X. " mit einem Abstand von lediglich 50 m findet in der Örtlichkeit keine Bestätigung. Vielmehr besteht durch die vorhandenen Nutzungen eine unmittelbare Verknüpfung.
69Ist das Grundstück der Klägerin somit Teil des zentralen Versorgungsbereiches, so darf dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, es werde schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf eben diesen Bereich haben.
70Diese können auch nicht damit begründet werden, dass die Erweiterung nach der H. -Auswirkungsanalyse vom September 2006 zu Umsatzumverteilungen zu Lasten des L2. -Marktes von ca. 14 % führe. § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. Mit der Vorschrift soll die Funktionalität des gesamten Versorgungsbereiches geschützt werden, nicht jedoch der einzelne Betrieb.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550; Urteil vom 13. Juni 2007, a.a.O.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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