Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 303/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.

Das Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin verurteilt worden ist, der Klägerin auf den zurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 6.916,79 Euro für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für den Zeitraum ab dem 1. August 2005 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 10/11, der Beklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.167,54 Euro festgesetzt.


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