Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1407/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn die Klage, mit der die anwaltlich vertretene Klägerin die Einbeziehung ihrer Tochter J. H. und ihres Enkels Q. H1. in den ihr vor Mai 1992 und damit offenbar nach §§ 26, 27 Abs. 1 des Aussiedleraufnahmegesetzes (AAG) vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) erteilten Aufnahmebescheid begehrt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne dieser Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004
5- 12 E 1097/02 -, m. w. N.
6Letzteres ist hier der Fall. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Klägerin der behauptete Einbeziehungsanspruch bzw. Anspruch auf "Erteilung eines Aufnahmeverwaltungsaktes" nicht zusteht.
7Eine - hier ohnehin nicht beantragte und nach dem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nicht gewollte - Einbeziehung eines nichtdeutschen Abkömmlings eines - wie die Klägerin - schon vor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Aussiedlers in einen dem Aussiedler noch zu erteilenden Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG scheidet bereits deshalb aus, weil § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur einer solchen (Bezugs-) Person einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gewährt, die - anders als der Aussiedler - nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt und deshalb u. a. das Aussiedlungsgebiet erst nach dem 31. Dezember 1992 verlässt. Ein - hier behaupteter - sonstiger Anspruch auf Eintragung bzw. Einbeziehung eines nichtdeutschen Abkömmlings in den Aussiedleraufnahmebescheid eines schon vor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Aussiedlers ist nach dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegeben.
8Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht, das für Abkömmlinge solcher Personen, welche nach Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem 1. Januar 1993 - hier offenbar im Mai 1992 - das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und damit zu dem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfassten Personenkreis der Aussiedler gehören, und für diese Personen selbst maßgebend ist, sah zwar seit dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Aussiedleraufnahmegesetz zum Erwerb der Aussiedlereigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes zwingend vor, gab einem nichtdeutschen Abkömmling aber keinen Anspruch auf Einbeziehung in diesen Bescheid. Vielmehr konnte ein Abkömmling einen Aufnahmebescheid nur erhalten, wenn er - wie vor der Einführung des Aufnahmebescheids - selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllte.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82/99 -, Juris, und vom 27. April 1999 - 5 B 42/99 -, Juris; vgl. ferner: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: September 2008, B 1 § 27 BVFG Anm. 3 (für nichtdeutsche Ehegatten).
10Vor diesem Hintergrund greift der Hinweis in der Klagebegründungsschrift auf eine angebliche "mio.-fache ähnliche Verwaltungspraxis", mit dem offenbar eine bis zum 1. Januar 1993 geübte Praxis der Beklagten behauptet werden soll, nichtdeutsche Abkömmlingen eines Aussiedlers in den Aussiedleraufnahmebescheid aufzunehmen, ersichtlich nicht durch.
11Vgl. hier zu schon den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 3. November 2008 - 12 A 3017/07 - .
12Der behauptete Anspruch auf Einbeziehung könnte offensichtlich auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung der für Spätaussiedler geltenden Regelung des § 27 BVFG gestützt werden, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn der Gesetzgeber hat sich mit der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die er im Rahmen einer durch Einführung der Rechtsfigur des Spätaussiedlers (§ 4 BVFG n. F.) gekennzeichneten, vom bisherigen Recht in wesentlichen Punkten abweichenden Neuregelung des Vertriebenenrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) in das Gesetz eingefügt hat, bewusst gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auch auf Abkömmlinge von Personen entschieden, die - wie die Klägerin - das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 mit einem Aufnahmebescheid verlassen haben. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sah in seiner vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung vor, dass u. a. - nichtdeutsche - Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" auf Antrag in einen diesen zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen sind, und auch nach seiner seit dem 1. Januar 2005 geltenden aktuellen Fassung gilt insoweit entsprechendes. Denn § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVFG sieht vor, dass u. a. - nichtdeutsche - Abkömmlinge einer Person im Sinne des Absatzes 1 (Bezugsperson) zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson auf Antrag und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einbezogen werden. Personen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ..., die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG F. 1993) bzw. "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ..., die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG). Die volksdeutsche Bezugsperson, in deren Aufnahmebescheid der nichtdeutsche Abkömmling einbezogen werden will, muss demnach nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm zum einen bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid ihren Wohnsitz grundsätzlich, d. h. vorbehaltlich des Vorliegens eines Härtefalles i. S. d. § 27 Abs. 2 BVFG, noch in den Aussiedlungsgebieten haben, darf diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben. Zum anderen verlangt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach seinem in beiden Fassungen eindeutigen Wortlaut für die Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson, dass diese nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler kann nach § 4 BVFG jedoch nur sein, wer das Aussiedlungsgebiet "nach dem 31. Dezember 1992" verlässt, also bis zu diesem Zeitpunkt noch in den Aussiedlungsgebieten gewohnt und diese nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Vorschrift sieht somit eine Einbeziehung nichtdeutscher Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nur vor, wenn die Bezugsperson zu dem neu eingeführten Personenkreis der Spätaussiedler gehört. Daraus folgt zugleich, dass für Abkömmlinge solcher Personen, die nach Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem 1. Januar 1993 - hier im Mai 1992 - das Aussiedlungsgebiet verlassen haben und damit zu dem von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfassten Personenkreis der Aussiedler gehören, ebenso wie für diese Personen selbst - wie bereit ausgeführt - das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht maßgeblich sein soll, das einem nichtdeutschen Abkömmling jedoch keinen Anspruch auf Einbeziehung in einen Aussiedleraufnahmebescheid gab.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82/99 -, Juris, und vom 27. April 1999 - 5 B 42/99 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2005 - 2 A 2272/03 - und vom 2. Mai 2006 - 12 E 218/06 -.
14Dieser Regelungsgehalt des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Denn die Bundesregierung ging ausweislich der Begründung zu ihrem im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr geänderten Entwurf des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes davon aus, dass eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht mehr möglich ist, nachdem die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Nach dieser Begründung stellt der Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch die Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG klar, "dass die Eintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigenschaft also noch nicht entstanden ist". Sie geht ausdrücklich davon aus, dass eine Eintragung nicht mehr möglich ist, wenn die Bezugsperson durch Verlassen der Aussiedlungsgebiete lediglich den Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. erworben hat, weil sie dann nicht mehr zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gehört.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 2 E 218/06 - unter Hinweis auf die Begründung des Ge-setzentwurfs der Bundesregierung zu dem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgen-bereinigungsgesetz - KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drs. 12/3212, Abschnitt B (Besonderer Teil), zu Nummern 24 - 30 des Artikels 1 (§§ 26 - 29), S. 26.
16In der damit nicht möglichen Einbeziehung der Tochter J. H. und des Enkels Q. H1. in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid liegt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Neuregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Abkömmlinge von Aussiedlern i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gegenüber Abkömmlingen von Spätaussiedlern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und von welchem Zeitpunkt ab die Neuregelung gelten soll. Der Gesetzgeber durfte daher die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid auf Abkömmlinge derjenigen Personen beschränken, die von der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Neuregelung erfasst werden.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B
1882/99 -, Juris, und vom 27. April 1999 - 5 B 42/99 -, Juris.
19Der behauptete Anspruch auf Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin ergibt sich auch offensichtlich nicht aus § 94 BVFG a. F. i. V. m. § 100 Abs. 1 BVFG. Eine Familienzusammenführung nach § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung kommt nämlich abgesehen davon, dass vorliegend ohnehin allein die Einbeziehung in den Aussiedleraufnahmebescheid, nicht aber die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung Streitgegenstand ist, nicht in Betracht, weil diese Vorschrift seit dem 1. Januar 1993 für den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis keine Anwendung mehr findet. Insbesondere rechnet § 94 BVFG a. F. nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Aufhebung der gerade nicht ausschließlich vertriebenenrechtlichen Bestimmung des § 94 BVFG a. F. durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ohne Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder das Gleichbehandlungsgebot gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen getroffen worden war. Daraus folgt, dass § 94 BVFG a. F. unabhängig davon keine Anwendung mehr findet, ob ein nachzugswilliger Familienangehöriger bzw. der Vertriebene selbst bei Außerkraftsetzung des § 94 BVFG a. F. bereits einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hatte
20- ausführlich hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24/00 -, DVBl 2001, 664; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 - 5 B
2120.04 -, und OVG NRW, Beschluss vom 21. Novem-ber 2005 - 2 A 2272/03 -,
22was hier nach Aktenlage ohnehin nicht ersichtlich ist.
23Sofern der in der Klagebegründungsschrift erfolgte Hinweis auf Art. 116 Abs. 1 GG als der Vortrag zu verstehen sein sollte, eine rechtliche Grundlage für das Begehren finde sich in Art. 116 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer langjährigen Verwaltungspraxis vor und nach Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes, so greift auch dies nicht durch. Denn dieser Vortrag geht ersichtlich fehl. Art. 116 Abs. 1 GG regelt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, und setzt hierzu für Ehegatten und Abkömmlinge von Vertriebenen voraus, dass sie bereits Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden haben. Eine Rechtsgrundlage für eine erst erstrebte Eintragung oder Einbeziehung in einen Aussiedleraufnahmebescheid findet sich darin hingegen nicht; deswegen kann auch ein - wie auch immer geartetes - Verhalten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Einreise von im Herkunftsgebiet zurückgebliebenen Abkömmlingen keine rechtliche Grundlage in Art. 116 Abs. 1 GG finden. Auch lässt sich hier aus einer - wie auch immer gearteten - Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf nachträgliche Eintragung herleiten. Weder dem 2. noch dem 12. Senat des Gerichts ist eine Verwaltungspraxis der Beklagten bekannt, wonach im Herkunftsgebiet zurückgebliebene Abkömmlinge von Vertriebenen jenseits einfachgesetzlicher Grundlagen seit vielen Jahren nachträglich in bereits ergangene Aufnahmebescheide eingetragen worden wären, noch wäre eine solche auf das BVFG gestützte Praxis rechtmäßig, so dass eine Berufung darauf auch deswegen unzulässig wäre.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 2 A 944/06 -.
25Schließlich ist auch die Bezugnahme auf das in der Beschwerdebegründung angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
26- BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 -
27offensichtlich nicht geeignet, den behaupteten Anspruch zu begründen. Denn diese Entscheidung hat allein Aussagen zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine Person nach Art. 116 Abs. 1 GG "als Abkömmling" eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat; ein auf die Abkömmlinge der Klägerin bezogener Aufnahmeakt ist jedoch nicht erkennbar.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
29Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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