Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 757/08

Tenor

Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung gerichtet ist, als unzulässig verworfen; im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet, als die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Vorschüssen auf Reisekosten gerichtet ist.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, soweit es die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung betrifft, auf die Wertstufe bis zu 300 Euro festgesetzt.


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