Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2391/06

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten aus dem Berufungsverfahren je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten aus dem Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beigeladene jeweils selbst. Darüber hinaus trägt der Beigeladene die Kosten des Zwischenstreits, die ihm durch Beschluss vom 26. Februar 2008 auferlegt worden sind. Das Berufungsverfahren ist gerichtkostenfrei.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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