Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2553/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 verpflichtet, über die Zulässigerklärung der noch gegenüber der Beigeladenen auszusprechenden Kündigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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