Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 898/08

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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