Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 E 1289/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, dass die Entscheidung über das Gesuch einer Partei um Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgt.
3BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - 3 M 52.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10 November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29.74 -, NJW 1975, 1124; einschränkend: Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris.
4Es geht um Parteiauslagen, die grundsätzlich nur im Falle hinreichender Erfolgsaussicht übernommen werden. Daran fehlt es vorliegend. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 20 E 1288/07 bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf jene Ausführungen Bezug genommen.
5Anknüpfungspunkte, dem Kläger trotz fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage die Kosten der Anreise zum Termin auszulegen bzw. zu erstatten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Aspekte des rechtlichen Gehörs kann der Kläger zu seinen Gunsten insoweit nicht anführen. Dabei ist einzustellen, dass verfassungsrechtlich zugleich unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs eine unbemittelte Person nur einer solchen bemittelten Person gleichzustellen ist, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei das Kostenrisiko berücksichtigt. Liegt aber eine Fallkonstellation vor, wonach - wie hier - eine verständige bemittelte Person das Kostenrisiko des Prozesses erst gar nicht eingegangen wäre, ist zugleich anzunehmen, dass diese ebenfalls Abstand davon genommen hätte - ungeachtet des Vorhandenseins ausreichender eigener Mittel - zu einer mündlichen Verhandlung anzureisen. Daraus, dass die Vorschussbewilligung nicht voraussetzt, dass zugleich auch Prozesskostenhilfe gewährt wird,
6vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 -, a.a.O.,
7folgt nichts anderes. Es obliegt der Disposition der Partei, ob sie sich auf die Gewährung eines Reisekostenvorschusses beschränken will. Zugleich sind Fallkonstellationen denkbar, in denen sich bezogen auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO eine differenzierte Bewertung ergibt. Das gilt etwa, wenn es der Partei bei geringem Streitwert zumutbar ist, die sonstigen Gerichtskosten zu tragen, nicht aber die Kosten der Anreise zur mündlichen Verhandlung. Eine vergleichbare Differenzierung in Anknüpfung an das Kriterium der hinreichenden Erfolgsaussicht scheidet demgegenüber regelmäßig - wie hier - aus.
8Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch unter Gehörsgesichtspunkten keine Notwendigkeit für den Kläger gesehen, an dem Termin persönlich teilzunehmen. Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand war seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt, zumal eine anwaltliche Vertretung bestand. Weder war sein persönliches Erscheinen angeordnet worden noch war er persönlich geladen. Es spricht auch nichts dafür, dass seine Anwesenheit zur Abklärung einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreites erforderlich gewesen wäre. Wie sich aus den Ausführungen zum Fehlen der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage im Beschluss des Senates vom heutigen Tage in dem Verfahren 20 E 1288/07 ergibt, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten eine weitergehende Erläuterung zu verlangen, welche Einheiten des Internetauftritts des Klägers sie als jugendgefährdend einstuft. Erst recht bestand kein Anlass abzuklären, bei Entfernung welcher Einheiten des Internetauftrittes die Beklagte eine mögliche Streichung aus der Liste in Aussicht stellen würde. Aus der schriftlichen Anfrage des Gerichts, ob eine vergleichsweise Regelung auf der Basis der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. November 2007 erwogenen Veränderungen des klägerischen Internetangebots in Betracht kommt, erschließt sich nichts anderes. Sie diente ersichtlich allein der Abklärung, ob das Verfahren überhaupt weiter streitig durchgeführt werden soll, und zwar vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 13. November 2007 eindeutig ablehnend geäußert und seine Rechtsstandpunkte zur Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung dabei im Prinzip erneut bekräftigt.
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