Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 D 15/07.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beigeladene betreibt ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Kraftwerk. In diesem Kraftwerk sind derzeit drei Kesselblöcke in Betrieb. In den Schmelzkammerfeuerungen der Kessel der Blöcke 2 und 3 werden als Regelbrennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Block 4 ist eine Gas/Dampfturbinenanlage.
3Der Standort der Anlage der Beigeladenen liegt auf dem Gemeindegebiet der Klägerin. Im Umkreis von 7 km um das Kraftwerk der Beigeladenen liegen zahlreiche Grundstücke, die im Eigentum der Klägerin stehen. Zudem betreibt die Klägerin in diesem Bereich mehrere öffentliche Einrichtungen.
4Mit Bescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 auf dessen Seite 1 versehentlich als Datum der 23. März angegeben ist erteilte die Beklagte eine Änderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den Kesseln der Blöcke 2 und 3 zugelassen wurde. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlichkeit. In dem Verfahren wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
5In einer Änderungsgenehmigung des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe (StAfUA) vom 20. Oktober 2004 wurden u.a. einzelne Schadstoffparameter der Klärschlämme neu festgesetzt.
6Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004, eingegangen beim StAfUA am 5. Januar 2005, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Mitverbrennung weiterer im Einzelnen benannter und als Sekundärbrennstoffe bezeichneter Abfallarten in den Kesseln der Blöcke 2 und 3 bis zu 20 % der maximalen Feuerungswärmeleistung dieser Kessel. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene, auf die öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Auslegung des Antrages zu verzichten. Im Weiteren beantragte die Beigeladene festzustellen, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.
7Mit gleichlautenden Schreiben vom 15. Februar 2005 wandte sich das StAfUA zur Einholung von Stellungnahmen an diejenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Das an die Klägerin gerichtete Schreiben war mit der Bitte verbunden, erforderlichenfalls auch das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Am 11. April 2005 beschloss der Rat der Klägerin unter Hinweis auf immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen.
8Nach Eingang der Stellungnahmen der sonstigen Behörden stellte das StAfUA in einem Vermerk vom 4. Mai 2005 fest, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die öffentliche Bekanntgabe sowie die Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen vorlägen. In einem weiteren Vermerk vom 4. Mai 2005 stellte das StAfUA darüber hinaus fest, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Diese Entscheidung machte das StAfUA öffentlich bekannt.
9Nachdem am 23. Mai 2005 ein Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW unter anderem über den Gegenstand des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 BauGB stattgefunden hatte, hob der Rat der Klägerin am 30. Mai 2005 seinen am 11. April 2005 gefassten Beschluss auf und erklärte das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen. Seinen Beschluss verband der Rat der Klägerin mit Blick auf die nach wie vor bestehenden immissionsschutzrechtlichen Bedenken mit einem Katalog von Forderungen, die vor einer Genehmigungserteilung zu erfüllen seien.
10Unter dem 24. August 2005 änderte die Beigeladene ihren Antrag unter anderem dahingehend ab, dass der Anteil an Ersatzbrennstoffen (Tiermehl, Klärschlamm, Sekundärbrennstoffe) nur noch maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung betragen solle.
11Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 erteilte das StAfUA eine Änderungsgenehmigung, mit der die Mitverbrennung von im Einzelnen nach Abfallschlüsselnummern näher bezeichneten Sekundärbrennstoffen in den beiden Kesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung zugelassen und der Anteil der Ersatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme, Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den beiden Kesseln von Block 2 und 3 des Kraftwerks begrenzt wurde. Der Bescheid enthält Nebenbestimmungen, die insbesondere die Schadstoffgehalte der Sekundärbrennstoffe und zulässigen Emissionen an Schadstoffen begrenzen. Gleichzeitig ordnete das StAfUA auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
12Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2005 Widerspruch.
13Am 7. März 2006 suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Juli 2006 8 B 379/06.AK ab.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20. Dezember 2006, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück.
15Am 16. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
16Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben.
17Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung sei schon deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die UVP-Pflicht missachtet worden seien und diese Vorschriften drittschützenden Charakter besäßen. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben könne der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein Drittschutz nicht länger abgesprochen werden. Nach Maßgabe der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie solle insbesondere die UVP-Pflicht der gerichtlichen Überprüfung unterstellt sein und von den Betroffenen als Verfahrensverstoß gerügt werden können. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 25. Juni 2005 hätten die Vorgaben der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie über eine richtlinienkonforme Auslegung auch direkte Auswirkungen auf die Vorschriften des UVPG. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei seitdem von einem reinen Verfahrensinstrument zu einem Instrument erstarkt, das den Betroffenen ganz gezielt einen vorgezogenen Schutz ihrer Belange und Rechte gewähren solle.
18Drittschützende Wirkung komme darüber hinaus auch den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu.
19Sie die Klägerin gehöre auch zum Kreis derer, die vom Drittschutz dieser Vorschriften erfasst würden. Maßgeblich sei zum einen, dass sie Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Einwirkungsbereich der Anlage der Beigeladenen sei und deshalb die Position eines Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinne innehabe. Als juristische Person des öffentlichen Rechts falle sie nicht aus diesem Kreis heraus. Auch wenn sie sich nicht auf das Grundrecht aus Art. 14 GG berufen könne, könne sie aber wie ein privater Grundstückseigentümer nach Maßgabe des einfachen Rechts Genehmigungsmängel abwehren, die ihre Rechtsposition als Eigentümerin verletzten. Darüber hinaus vermittele ihr auch der Betrieb zahlreicher kommunaler Einrichtungen im Einwirkungsbereich der Anlage der Beigeladenen die besondere und qualifizierte Betroffenheit im Sinne des Immissionsschutzrechts. Nicht zu übersehen sei außerdem, dass auch ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit in Betracht komme. So werde ihre Bauleitplanung für die Ortsteile W. und N. erheblich beeinträchtigt.
20Die Klage sei auch begründet, da die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung rechtswidrig sei und sie die Klägerin in ihren Rechten verletze.
21In formeller Hinsicht folge die Rechtswidrigkeit bereits daraus, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft auf eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet habe. Die in einem früheren Genehmigungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung dürfe zur Folgenabschätzung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht herangezogen werden.
22Entgegen der Einschätzung der Beklagten seien die nunmehr zum Einsatz vorgesehenen Sekundärbrennstoffe in ihrer stofflichen Zusammensetzung und insbesondere hinsichtlich ihrer Schadstoffgehalte vom Grundsatz her nicht mit den bereits als Einsatzstoffe zugelassenen Tiermehlen und Klärschlämmen vergleichbar. Besonders problematisch sei vor allem der Schadstoff Quecksilber. Zudem sei zu befürchten, dass sich bei der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen wegen deren besonderer stofflichen Zusammensetzung in stärkerem Umfang Dioxine und Furane durch die sogenannte De-Novo-Synthese und Memory-Effekte bildeten. Dem Einwand höherer Schadstoffgehalte könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Anteil an Ersatzbrennstoffen von ursprünglich 20 % auf nunmehr 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung reduziert worden sei. Eine Aussage über den tatsächlichen Anteil der Schadstoffbelastung lasse sich mit einem an dem Heizwert orientierten prozentualen Anteil der eingesetzten Ersatzbrennstoffe nicht treffen. Hinzu komme außerdem, dass es sich bei der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen in Kraftwerken wie jenem der Beigeladenen um ein relativ neues und keineswegs in jeder Hinsicht erprobtes Konzept handele. Dies erfordere es, die möglichen Umweltauswirkungen der Mitverbrennung vor der Genehmigungserteilung genau zu untersuchen und abzuschätzen.
23Auf die Ergebnisse der früher durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung könne auch deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil das damalige Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zum einen sei die Immissionsvorbelastung fehlerhaft ermittelt worden. Weder die Vorgaben der TA-Luft 1986 noch die Vorgaben der damals noch gar nicht gültigen TA-Luft 2002 seien eingehalten worden, vielmehr seien diese miteinander vermengt worden. Zum anderen sei die im Rahmen der früheren Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführte Immissionsprognose fehlerhaft und damit für Rückschlüsse auf die Auswirkung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen ungeeignet. So habe sich die Untersuchung auf ein zu kleines Untersuchungsgebiet bezogen. Im Weiteren seien unzutreffende Winddaten und ein falsches Ausbreitungsmodell zugrunde gelegt worden. Auch seien Auswirkungen auf die Trinkwasserschutzgebiete im Untersuchungsgebiet und damit die Abschätzung der Gefahren für das Schutzgut Wasser gänzlich unterblieben. Schließlich sei nur auf geschätzte Werte zurückgegriffen worden und Vergleichsberechnungen seien nicht nachvollziehbar. Letztendlich sei auch noch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anlage der Beigeladenen um ein älteres Kraftwerk handele, das keineswegs auf dem neuesten technischen Stand sei.
24Die formelle Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung folge auch aus der unzulässigerweise unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätten nicht vorgelegen. Auch als kommunale Gebietskörperschaft könne sie sich auf diesen Verfahrensfehler berufen. Rechtlich betrachtet sei überdies fraglich, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bereits deshalb zwingend erforderlich gewesen sei, weil die in § 16 Abs. 2 BImSchG verankerte Verzichtsregelung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Industrieanlagenrichtlinie und der IVU-Richtlinie verstoße.
25Der Erheblichkeit der aufgezeigten Verfahrensfehler stehe nicht die Vorschrift des § 46 VwVfG entgegen. Zum einen könne keineswegs als gesichert gelten, dass das Ergebnis einer ordnungsgemäß durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung und Öffentlichkeitsbeteiligung an der Beurteilung der von dem beantragten Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen und damit an der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nichts geändert hätte. Zum anderen komme es auf diesen Gesichtspunkt auch gar nicht an, da der aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben resultierende Drittschutz einer UVP-Pflicht weitestgehend leer liefe, wenn neben dem Verfahrensfehler auch ein materieller Fehler vorliegen müsse.
26Die Änderungsgenehmigung sei auch materiell rechtswidrig.
27So sei in keiner Weise gewährleistet, dass die Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung von der Beigeladenen tatsächlich eingehalten werden könne. Die Änderungsgenehmigung lasse nämlich offen, mittels welcher Verfahren und Instrumente die anteilige Feuerungswärmeleistung bestimmt werden solle. Auch die Einhaltung der in der Änderungsgenehmigung festgeschriebenen Emissionsgrenzwerte könne nicht als gesichert unterstellt werden, weil die Sekundärbrennstoffe teilweise völlig andere Schadstoffgehalte aufwiesen als die übrigen Ersatzbrennstoffe und weil die von der Beklagten angenommenen Transferwerte unzutreffend seien. Die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen könne auch deshalb nicht als gesichert unterstellt werden, weil die Beklagte auf Maßnahmen gegen Betriebsstörungen verzichtet habe. Die diesbezügliche Nebenbestimmung laufe ins Leere, weil der verwendete Begriff der geeigneten Maßnahmen zu unbestimmt sei.
28Die angegriffene Änderungsgenehmigung sei auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die festgesetzten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht den geltenden Vorschriften entsprächen. Dies gelte zum einen für die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub, die ermessensfehlerhaft festgesetzt worden sei. Zum anderen sei auch die Festsetzung der Emissionsgrenzwerte für gasförmige anorganische Fluorverbindungen fehlerhaft, weil für ein Abweichen von den gesetzlichen Regelwerten keine hinreichende Begründung ersichtlich sei.
29Schließlich sei die Änderungsgenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den Vorgaben aus der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entspreche.
30Die Klägerin beantragt,
31die Änderungsgenehmigung des StAfUA vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Zur Begründung führt die Beklagte an:
35Die Klägerin zeige keine Punkte auf, die eine Verletzung von drittschützenden Vorschriften erkennen lasse. Bei unveränderten bzw. reduzierten Eingangswerten würden mit der Änderungsgenehmigung die Ausgangswerte, die sich aus der Änderung der 17. BImSchV ergäben, nicht nur festgeschrieben, sondern sogar unterschritten. Bei dieser Sachlage sei es schon im Ansatz verfehlt, davon auszugehen, dass die Genehmigung rechtswidrig sei, geschweige denn Dritte in ihren Rechten verletze. Die Ausführungen der Klägerin zum Verfahrensrecht, insbesondere zu einer vermeintlichen UVP-Pflicht und zur Öffentlichkeitsbeteiligung, würden sowohl den Sinn und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung als auch einen möglichen Drittschutz durch eine unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung verkennen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Vorliegen der zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Ermessen stehe, sondern zwingend zu erteilen sei, könne in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine zusätzliche Prüfung der Umweltverträglichkeit, eine Darstellung geprüfter Vorhabenalternativen oder eine Bewertung von Wechselwirkungen keine Relevanz für die Zulassungsentscheidung entfalten, solange die Bewertung der Umweltverträglichkeit nicht zur materiellen Genehmigungsvoraussetzungen werde oder eine Möglichkeit bestehe, den jeweiligen Antragsteller unter Zurückweisung seines Antrags auf Vorhabenalternativen zu verweisen. Ähnliches gelte für die Durchführung eines öffentlichen oder nichtöffentlichen Genehmigungsverfahrens. Der Prüfungsmaßstab für die Genehmigungsbehörde sei in beiden Fällen derselbe.
36Die Befürchtungen der Klägerin, es werde zu erhöhten Quecksilberemissionen kommen, gingen fehl. Quecksilber werde nur zu einem geringen Teil über den Luftpfad emittiert. Anlagentechnisch sei der Schadstoff Quecksilber nicht als problematisch einzustufen.
37Ein erhöhter Ausstoß von Dioxinen und Furanen im Anfahrbetrieb sei nicht zu befürchten. Schon aufgrund der Anlagentechnik sei gesichert, dass die Sekundärbrennstoffe erst nach Aufnahme des Regelbetriebs aufgegeben werden könnten.
38Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe für die Beurteilung der Immissionsvorbelastung für einzelne Stoffe auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden können. Eine detaillierte Prüfung habe gezeigt, dass ein derartiger Rückgriff plausibel sei. Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der Emissionsmassenströme für Chlor und Fluorwasserstoff gingen fehl. Im Jahr 2000 hätten Erkenntnisse über die Emissionsfrachten nicht vorgelegen. Erst aufgrund der kontinuierlichen Messungen, die seit Beginn der Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen durchgeführt würden, hätten diese ermittelt werden können. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse seien dann der Emissionserklärung 2004 zugrunde gelegt worden.
39Der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung könne nicht entgegengehalten werden, dass die Transferfaktoren der Stoffflussanalyse unzutreffend ermittelt worden seien. In dem der Änderungsgenehmigung aus dem Jahre 2003 zugrunde liegenden Verfahren sei der Nachweis erbracht worden, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden könnten. Dies hätten die vorliegenden Ergebnisse der Überwachungsmessungen bestätigt.
40Entgegen der Auffassung der Klägerin sei sicher gestellt, dass die in der Änderungsgenehmigung genannten 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung durch den Einsatz von Sekundärbrennstoffen nicht überschritten würden. Zur Ermittlung der anteiligen Feuerungswärmeleistung der Sekundärbrennstoffe sei ein Ermittlungsverfahren in die Leittechnik integriert worden.
41Die Beigeladene beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Zur Begründung führt sie an:
44Die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis, weil sie nach keiner denkbaren Betrachtungsweise geltend machen könne, durch die Änderungsgenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass es nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie möglich sei, dass sich aus UVP-rechtlichen Vorschriften zu ihren Gunsten ein Drittschutz ergebe. Die Klägerin sei als kommunale Gebietskörperschaft schon kein Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der genannten Richtlinie. Im Weiteren sei zu beachten, dass selbst ein fehlerhaftes Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls einen Verfahrensfehler darstellen könnte, der als solcher keinen eigenständigen Aufhebungsanspruch begründe. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass sich die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die materielle Rechtsposition der Klägerin ausgewirkt haben könnte. Dies sei aber nicht ersichtlich. Gleiches gelte für eine mögliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch in diesem Zusammenhang habe die Klägerin nicht dargelegt, warum sie gerade durch die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung in ihren eigenen Rechten verletzt sein solle. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, in ihrer Planungshoheit betroffen zu sein. Dem stehe schon entgegen, dass sie das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Änderungsgenehmigung wegen des Fehlens eines jeglichen bodenrechtlichen Bezugs kein Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches darstelle. Schließlich sei auch nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass durch die der Änderungsgenehmigung zugrunde liegende Maßnahme die kommunale Planungshoheit der Klägerin auch nur berührt sein könne. Wie bei einer Verbesserung der Emissionswerte und bei Einhaltung rechtlich verbindlicher Emissionsgrenzwerte die Bauleitplanung der Klägerin erheblich beeinträchtigt werden solle, lasse sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
45Die Klage sei auch unbegründet. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Änderungsgenehmigung sei nicht daraus abzuleiten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Das Ergebnis der Vorprüfung habe eindeutig ergeben, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe verzichtet werden können. Dem Vorbringen der Klägerin könne nicht entnommen werden, warum mit der genehmigten Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein sollten. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgasbehandlungsanlagen des Kraftwerks nicht auf dem neuesten technischen Stand seien. Diese könnten die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV einhalten, die den Stand der Technik markierten.
46Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2008 dargelegt: Von der Festsetzung niedrigerer Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub sei deshalb abgesehen worden, weil für die Einhaltung der für Neuanlagen geltenden Vorgaben eine Nachrüstung in Form von Gewebefiltern erforderlich wäre. Eine solche Nachrüstung stünde aber in keinem Verhältnis zu dem hierdurch zu erreichenden Ergebnis, da der Beitrag der Anlage der Beigeladenen zur örtlichen Immissionsbelastung durch Gesamtstaub unter 1 % liege und deshalb nicht relevant zum lokalen und regionalen Feinstaubbelastungsniveau betrage.
47Zur Aufklärung der Frage, ob gerade aufgrund der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 und des damit zugelassenen Einsatzes der Sekundärbrennstoffe mit einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte infolge der De-Novo-Synthese zu rechnen sei, hat der Senat in dem Parallelverfahren 8 D 19/07.AK eine Stellungnahme vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme des Dr. C. vom 21. August 2008 Bezug genommen.
48In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 geändert. Sie hat auf S. 10 des Bescheids in der Nr. 4 (Spurenelemente in den Sekundärbrennstoffen) den Praxiswert für Arsen von 5 auf 2,5 mg/kg Trockensubstanz und den Maximalwert von 13 auf 6,5 mg/kg Trockensubstanz herabgesetzt. Ferner hat sie in die Änderungsgenehmigung folgende Nebenbestimmung aufgenommen:
49"Für den Fall, dass bei einer Einzelmessung der Summenwert für Arsen bis Chrom in Höhe von 0,05 mg/m³ überschritten wird, ist die Staubrückführung in der Weise zu ändern, dass der Wert zukünftig sicher eingehalten wird. Zum Nachweis der wirksamen Funktionsweise dieser Änderung ist der Bezirksregierung E. die Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen zur Zustimmung vorzulegen. Die Messung des Summenwertes für Arsen bis Chrom ist wöchentlich quasikontinuierlich vorzunehmen."
50Die Beigeladene hat auf einen Rechtsbehelf gegen diese Änderungen verzichtet.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakten 8 B 379/06.AK (OVG NRW) und 8 D 19/07.AK (OVG NRW) sowie die im Verfahren 8 D 19/07.AK (OVG NRW) beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (13 Bände) verwiesen.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
53Die Klage hat keinen Erfolg.
54A. Die Klage ist zulässig.
55Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (StAfUA) vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18. Dezember 2006, der Ergänzungen durch den Schriftsatz vom 26. November 2008 und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderungen im Folgenden: Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 in eigenen Rechten verletzt zu sein.
56Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend.
57Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511). Das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.
58Vgl. z.B. Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - 7 B 64/84 -, NVwZ 1985, 357, und vom 22. Mai 2008 12 MS 16/07 -, juris; ferner OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar 2006 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 11 S 83.06 -, juris.
59Auch einer kommunalen Gebietskörperschaft kann die Stellung eines Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinne zukommen. Zwar besitzen die Gemeinden keine Grundrechtsfähigkeit und können sich deshalb auch nicht auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Das schließt es aber nicht aus, dass sie nach Maßgabe des einfachen Rechts zur Sicherung der Nutzung ihrer Grundstücke ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer etwaige rechtswidrige Beeinträchtigungen abwehren können, die ihre einfachgesetzlich gewährte Rechtsposition als Eigentümer verletzen können.
60Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 24. Juli 2008 7 B 19.08 -, juris, Beschluss vom 21. Januar 1993 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884, Urteil vom 27. März 1992 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 = DÖV 1992, 748 = DVBl. 1992, 1233 = NVwZ 1993, 364, Urteil vom 30. Mai 1984 4 C 58.81, BVerwGE 69, 256 = DÖV 1985, 358 = DVBl. 1984, 1075 = NVwZ 1984, 718; ebenso OVG Nds., Urteil vom 17. August 2006 7 KS 81/03 -, juris, Beschluss vom 21. Oktober 1986 7 D 2/86 -, OVGE 39, 479 = NVwZ 1987, 341; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar 2006 1 EO 708/05 -, a.a.O.
61Ausgehend davon ist die Klägerin jedenfalls als Nachbarin klagebefugt. In ihrem Eigentum stehen zahlreiche Grundstücke, die innerhalb des Einwirkungsbereichs der von der Beigeladenen betriebenen Anlage liegen. Dieser beläuft sich vorliegend auf 7 km (= 50 x 140 m), da die Abgasschornsteine der Blöcke 2 und 3 der Anlage eine Höhe von jeweils 140 m aufweisen.
62B. Die Klage ist aber unbegründet.
63Die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie nicht gegen auch dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.
64Vgl. zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl. 1991, 375 = Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 5 = GewArch 1991, 276 = UPR 1991, 235; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = NWVBl. 2008, 228 = ZNER 2007, 438, und Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, ZNER 2008, 89.
65Die Klägerin kann weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung von materiellrechtlichen Normen des Immissionsschutzrechts, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (dazu 2.), noch wegen einer Verletzung ihrer Planungshoheit (dazu 3.) die Aufhebung der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 beanspruchen.
661. Die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Änderungsgenehmigung führen. Einen Aufhebungsanspruch begründet weder das von der Klägerin beanstandete Unterbleiben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung UVP (dazu a) noch das ebenfalls gerügte Absehen von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen (dazu b). Da diese von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler tatsächlich nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin auf diese Verfahrensfehler überhaupt für die begehrte Aufhebung der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 hätte berufen können.
67a) Die Rüge der Klägerin, vor der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 hätte eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, ist unbegründet.
68Die vom StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten getroffene Entscheidung, keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden.
69aa) Die Anlage der Beigeladenen stellt nach Nr. 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG ein UVP-pflichtiges Vorhaben dar, da es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW handelt. Für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens besteht nach § 3 e Abs. 1 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (Nr. 1) oder eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (Nr. 2).
70Da der für die Anlage der Beigeladenen maßgebliche Leistungswert von 200 MW aus Nr. 1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG nicht erst durch die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005, sondern schon durch eine früher erteilte Genehmigung überschritten wurde, kann sich eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ergeben. Dafür müsste eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 und 3 UVPG zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese Voraussetzung hat das StAfUA in nicht zu beanstandender Weise verneint.
71§ 3 c Satz 1 UVPG regelt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei dieser Vorprüfung ist nach Satz 3 des § 3 c UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
72Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.
73Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.
74Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten "nach Einschätzung der zuständigen Behörde" ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die insbesondere auch von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = NuR 2007, 218 = NWVBl. 2007, 154 = UPR 2007, 37 = ZNER 2006, 364 = ZUR 2006, 603; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG § 3 c Rn. 5 und 15; Dienes, in: Hoppe, UVPG, 3. Auflage, 2007, § 3 c Rn. 15; Beckmann, DVBl. 2004, 791 (799); Junker/de La Riva/Schwarz, Genehmigungsverfahren und Umweltschutz, Band I, UVPG, § 3 c.
76Das ist nunmehr durch den zum 15. Dezember 2006 mit dem Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) eingefügten Satz 4 des § 3 a UVPG ausdrücklich klargestellt.
77Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.
78Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 = DÖV 2007, 797 = NJW 2007, 2790 = UPR 2007, 444, unter Hinweis auf: Urteile vom 26. Juni 1980 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 3. März 1987 - 1 C 16.86 -, BVerwGE 77, 75, sowie Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 WB 68.94 -, BVerwGE 103, 200, und vom 25. September 2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81, jeweils m.w.N.
79bb) Ausgehend von diesen Erwägungen ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.
80(1) Vorliegend hat das StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten den Vorgaben aus § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG entsprechend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Dieser Vorprüfung des StAfUA lag noch der Genehmigungsantrag der Beigeladenen in seiner ursprünglich gestellten Fassung zugrunde, in der die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen in einem Umfang von bis zu 20 % der maximalen Feuerungswärmeleistung vorgesehen war. Bei der Vorprüfung ist das StAfUA ausweislich des zur Feststellung einer UVP-Pflicht gefertigten Aktenvermerks vom 4. Mai 2005 (der von dem unter demselben Datum erstellten Aktenvermerk zum Absehen von einer öffentlichen Bekanntmachung sowie dem Auslegen des Antrags und der Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 BImSchG zu unterscheiden ist) davon ausgegangen, dass das Schadstoffpotential der mit dem Änderungsantrag zur Mitverbrennung vorgesehenen Sekundärbrennstoffe mit dem der bereits als Ersatzbrennstoffe genehmigten Einsatzstoffe "Tiermehl und Klärschlämme" vergleichbar ist bzw. die Schadstoffgehalte der Sekundärbrennstoffe sogar teilweise deutlich niedriger liegen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Erhöhung des Mitverbrennungsanteils vorgesehen war, ist das StAfUA zu der Auffassung gelangt, dass auch beim Einsatz der zur Genehmigung gestellten Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Emissionsbegrenzungen sichergestellt ist und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dass damit das StAfUA bei seiner Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich.
81Dass sich das StAfUA nicht hinreichend an den materiellen Prüfungsmaßstäben orientiert haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem StAfUA nicht vorgeworfen werden, eine Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen unterlassen zu haben. Denn es ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch sonst erkennbar, dass ein Anhaltspunkt für sich kumulierende Umweltauswirkungen oder eintretende Wechselwirkungen bestehen könnte.
82(2) Gegen die Verwertbarkeit des Ergebnisses der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Vorprüfung sei nur unzureichend dokumentiert worden.
83Dabei kann dahinstehen, ob für die vorliegend in Rede stehende Vorprüfung des Einzelfalls bereits die nunmehr in § 3 c Satz 6 UVPG ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung bestand, die erst durch das am 15. Dezember 2006 in Kraft getretene Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) in das UVPG aufgenommen worden ist. Jedenfalls hat das StAfUA im Zusammenhang mit der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls den Dokumentationsanforderungen aus § 3 c Satz 6 UVPG noch genügt.
84Nähere Einzelheiten dazu, in welcher Weise eine Vorprüfung des Einzelfalls zu dokumentieren ist, sind dem Wortlaut des § 3 c Satz 6 UVPG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung dient § 3 c Satz 6 UVPG lediglich der Klarstellung, indem er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dokumentation der von der zuständigen Behörde durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls ausdrücklich in den Gesetzestext aufnimmt.
85Vgl. BR-Drucks. 551/06, S. 35 und 44.
86Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss eine Entscheidung der zuständigen Behörde, nach der ein Projekt aufgrund seiner Merkmale keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechende Vorprüfung gestützt ist.
87Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 Rs. C87/02 -, Slg. 2004, I-5975.
88Ausgehend davon dient die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3 c Satz 6 UVPG im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Dokumentation soll insbesondere dem Vorhabenträger und der interessierten Öffentlichkeit sowie im Fall einer Beschwerde der Europäischen Kommission und im Fall der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle ermöglichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat.
89Dafür reicht es zweifelsohne aus, wenn die Dokumentation sich an die Hinweise in dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten und auch von der Klägerin angesprochenen "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten" (Endfassung vom 14. August 2003)
90nachzulesen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter: http://www.bmu.de/files/pdfs/ allgemein/application/pdf/vorpr_uvp_pflicht.pdf
91hält. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Dokumentationserfordernis nur dann ausreichend genügt ist, wenn die Dokumentation den Hinweisen aus dem Leitfaden entspricht. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Dokumentation ihren Zweck erfüllt, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat. Ausgehend davon dürften im Regelfall bei einer bloßen Änderung einer schon bestehenden Anlage geringere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sein, als dies bei der Errichtung eines Vorhabens der Fall ist, bei der regelmäßig umfangreichere Untersuchungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind und deshalb eine tiefergehende Dokumentation notwendig ist. Im Regelfall dürften die Anforderungen an das Dokumentationserfordernis auch umso geringer sein, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt.
92Ausgehend von diesen Erwägungen hat das StAfUA dem Dokumentationserfordernis noch genügt.
93Die Entscheidung des StAfUA, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, ist aus den vorliegenden Unterlagen ohne besonderen Aufwand nachvollziehbar. Das StAfUA hat die von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen und die eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Behörden ausgewertet und das Ergebnis dieser Auswertung in seinem Aktenvermerk vom 4. Mai 2005 zusammengefasst. Diesem Aktenvermerk ist eindeutig zu entnehmen, in Anbetracht welcher Umstände das StAfUA zu der Auffassung gelangt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Aus den dort zu findenden Ausführungen, dass bei einem Einsatz von Brennstoffen mit gleichbleibenden oder sogar niedrigeren Schadstoffgehalten und einer unverändert bleibenden Verbrennungstechnik keine Verschlechterung der Emissionssituation eintreten kann, erschließt sich ohne Weiteres, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der beantragten Änderung nicht zu erwarten sind.
94(3) Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand, im Rahmen der Vorprüfung hätte nicht auf die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung zurückgegriffen werden dürfen, weil diese Ergebnisse nicht auf die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Genehmigung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen übertragen werden könnten. Diesem Einwand steht schon entgegen, dass es für das vorliegende Verfahren eines Rückgriffs auf die Ergebnisse der bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedurfte.
95Regelmäßig ist bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind.
96Dies folgt schon unmittelbar aus dem Wortlaut des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Nach dem Halbsatz 1 dieser Bestimmung ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 und 3 UVPG (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Damit wird deutlich, dass bei der Zulassung einer Änderung oder Erweiterung hinsichtlich der Frage zu erwartender nachteiliger Umwelteinwirkungen grundsätzlich nicht die gesamte Anlage erneut in den Blick zu nehmen ist. Vielmehr ist vom Ansatz her allein darauf abzustellen, welche Folgewirkungen gerade durch die Zulassung der Änderung oder Erweiterung des Anlage eintreten.
97Seine Bestätigung findet dies im Halbsatz 2 des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Dort wird hervorgehoben, dass (nur) diejenigen früheren Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens in die Vorprüfung einzubeziehen sind, für die noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass solche Änderungen und Erweiterungen bei der Vorprüfung außer Betracht zu bleiben haben, die bereits im Rahmen einer früheren Umweltverträglichkeitsprüfung auf ihre Umweltauswirkungen hin untersucht worden sind.
98Aus der Beschränkung der Vorprüfung auf eine Untersuchung der durch die Änderung oder Erweiterung eintretenden Umwelteinwirkungen folgt aber nicht, dass stets nur die Umweltauswirkungen der von der Änderung oder Erweiterung unmittelbar betroffenen Anlagenteile in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr sind auch diejenigen Anlagenteile in die Betrachtung einzubeziehen, auf die sich die Änderung oder Erweiterung auswirkt.
99Ausgehend von diesen Erwägungen bedurfte es vorliegend keines Rückgriffs auf die Ergebnisse der im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämme durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand des der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 zugrunde liegenden Genehmigungsantrags der Beigeladenen war allein die Zulassung der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe. Es war also ausschließlich eine Veränderung bei den Einsatzstoffen der Anlage der Beigeladenen vorgesehen. Es sollte weder eine Erweiterung der Anlagenkapazitäten stattfinden noch sollte die Anlagentechnik in irgendeiner Form verändert werden. Angesichts dessen konnte sich die Vorprüfung des Einzelfalls allein auf die Untersuchung beschränken, ob gerade die mit dem Genehmigungsantrag begehrte Zulassung der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
100Allerdings kann Anlass zu einer erneuten umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Vorprüfung hinsichtlich einer beantragten Änderungsgenehmigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die hinsichtlich der zuvor erteilten Genehmigung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung erkennbar fehlerhaft war. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.
101Nach den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich aus den bis 2005 vorliegenden Messwerten zur Anlage der Beigeladenen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es bei einem Volllastbetrieb zu Grenzwertüberschreitungen kommen könne. Die Beklagte musste auch dann nicht von einer erkennbaren Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgehen, wenn zur Vorbelastung im Untersuchungsgebiet aktuelle Messdaten vorgelegen haben sollten oder wenn bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht der Ort der höchsten Belastung ausgewählt worden sein sollte.
102b) Auch nicht zu beanstanden ist, dass das StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen hat.
103aa) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde bei einem Antrag für eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
104Das Antragserfordernis ist erfüllt, da die Beigeladene mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 (Nr. 1.2 der Antragsunterlagen) den Antrag gestellt hat, auf eine öffentliche Bekanntmachung und eine Auslegung zu verzichten.
105Durch die zum Gegenstand des Genehmigungsantrags gemachte Zulassung der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe sind auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage von § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG verwiesen werden. Das dort Ausgeführte zu der Frage, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, gilt gleichermaßen für die Frage, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter zu besorgen sind. Auch in diesem Zusammenhang konnte das StAfUA nach den von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen und den eingeholten Stellungnahmen der beteiligten Behörden davon ausgehen, dass die zum Gegenstand des Genehmigungsantrag gemachte Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe hinsichtlich des Schadstoffpotenzials mit den bereits als Ersatzbrennstoffe genehmigten Einsatzstoffen "Tiermehl und Klärschlämme" vergleichbar sind bzw. die Schadstoffgehalte der Sekundärbrennstoffe sogar teilweise deutlich niedriger liegen und dass darüber hinaus keine Erhöhung des Mitverbrennungsanteils vorgesehen war.
106bb) Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
107Insbesondere ist die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG enthaltene Regelung mit den Vorgaben aus der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188 vom 16. Juli 1984, S. 20) in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 48) im Folgenden: Industrieanlagenrichtlinie - zu vereinbaren.
108Die Industrieanlagenrichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 eine Genehmigungspflicht für in deren Anhang 1 näher beschriebene Anlagen und dehnt in Art. 3 Abs. 2 dieses Genehmigungsbedürfnis auf wesentliche Änderungen der Anlagen aus. Diese Regelungen werden ergänzt durch Art. 9 Abs. 1, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Anträge auf Genehmigung und die Entscheidung der zuständigen Behörden der betroffenen Öffentlichkeit unter Beachtung der nationalen Vorschriften bekannt gemacht werden.
109Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch unter § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG fallende Änderungen öffentlich bekannt zu machen seien. Eine solche Auffassung würde den Begriff der wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Industrieanlagenrichtlinie überdehnen. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung sind jedenfalls nicht solche Änderungen, bei denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen sind.
110Dafür spricht insbesondere Art. 1 der Industrieanlagenrichtlinie. Danach ist deren Zweck, weitere Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung und zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen innerhalb der Gemeinschaft vorzusehen. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, auch solche Änderungen einer Genehmigungspflicht und einer Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung zu unterwerfen, die nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt verbunden sein können.
111Die Richtigkeit dieser Auslegung belegt die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26) IVU-Richtlinie -. Die IVU-Richtlinie stellt die Nachfolgeregelung der Industrieanlagenrichtlinie dar. Sie bestimmt in Art. 20 Abs. 3, dass die Industrieanlagenrichtlinie elf Jahre nach dem Inkrafttreten der IVU-Richtlinie aufgehoben wird. In Art. 2 Nr. 10 enthält die IVU-Richtlinie Begriffsdefinitionen für eine "Änderung des Betriebs" und eine "wesentliche Änderung". Danach ist unter einer Änderung eines Betriebs eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage zu verstehen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Buchst. a). Wesentlich ist eine Änderung des Betriebs, die nach der Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Buchst. b). Es ist davon auszugehen, dass insoweit mit der IVU-Richtlinie keine neuen rechtlichen Regelungen geschaffen, sondern lediglich das bis dahin bestehende Begriffsverständnis festgeschrieben werden sollte. Ausgehend davon sind nach der IVU-Richtlinie jedenfalls solche Änderungen nicht als wesentlich anzusehen, bei denen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen sind.
112Vgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 133; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, B 1 § 16 BImSchG Rn. 78 f.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 16 Rn. 53; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2005 22 A 96.40091 -, NVwZ-RR 2006, 456 = ZUR 2005, 542.
1132. Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 verletzt auch keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
114Rechtsgrundlage der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zur Änderung der nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage der Beigeladenen zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
115Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 sei nicht mit § 5 BImSchG vereinbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung wegen eines sich zu Lasten der Klägerin auswirkenden Verstoßes gegen die drittschützende Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aufzuheben wäre. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
116a) "Genehmigungsbedürftige Anlage" im Sinne dieser Bestimmung ist bei einer Änderungsgenehmigung vom Ansatz her die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der "Anlage" anknüpfen. Dementsprechend ist die behördliche Prüfung grundsätzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 = ZUR 2007, 490, unter Hinweis auf: Sellner, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 150; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Luft Nr. 3 Rn. 18.
118Dieses Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann. Der Umfang der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird zwar im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich aber aus dem Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, der es nicht gebietet, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst.
119Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 8 B 2477/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, und Beschluss vom 10. Juni 1998 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. März 1986 7 A 17/83 -, NVwZ 1988, 176; Sellner, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 152.
120In Übereinstimmung mit diesem Verständnis ordnet auch Nr. 3.5.3 Satz 2 TA Luft an, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung "die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird," zu prüfen sind.
121Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 8 B 2477/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 11 C 9.95 -, a.a.O.
123Dementsprechend kann in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen gegen eine Änderungsgenehmigung nicht die gesamte Anlage in ihrem geänderten Zustand angegriffen werden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden ist.
124Vgl. Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 BImSchG Rn. 152.
125Der Drittbetroffene kann sich also weder gegen die Änderungsgenehmigung wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, noch kann er die Änderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen.
126Vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, B 1 § 16 BImSchG Rn. 106.
127Vielmehr kann sich ein Drittbetroffener allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt.
128b) Ausgehend davon bedarf es zur Feststellung der für eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin in Betracht kommenden Rechtsverstöße zunächst der Ermittlung des Regelungsgegenstandes der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005.
129Nach dem Tenor der Genehmigungsbescheids ist Gegenstand der Genehmigung zum einen die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen in den beiden Kesseln von Block 2 und Block 3 bis zu maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung und zum anderen die Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf insgesamt maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung in den beiden Kesseln von Block 2 und Block 3. Da der zweite Genehmigungsgegenstand wegen der Verringerung des Anteils der Ersatzbrennstoffe von 20 % auf 12 % für die Klägerin keine nachteiligen Auswirkungen hat, kann sich eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin allein aus solchen Rechtsverstößen ergeben, die im Zusammenhang mit der Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen stehen.
130Umgekehrt bedeutet dies, dass Rechtsverstöße, die auf andere Umstände zurückzuführen sind, außer Betracht bleiben müssen. Insbesondere gilt dies für mögliche Beeinträchtigungen, die ihre Ursache in der Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen haben. Denn die Mitverbrennung dieser Ersatzbrennstoffe ist bereits durch die Änderungsgenehmigung vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 zugelassen worden. Die mit der vorliegend angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 erfolgte Zulassung von Sekundärbrennstoffen als weitere Ersatzbrennstoffart hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mitverbrennung der anderen Ersatzbrennstoffe, da insoweit allein eine Substitution stattfindet und die Anlagentechnik vollkommen unverändert geblieben ist. Auch für eine wechselseitige Beeinflussung bei der Verbrennung der zugelassenen Ersatzbrennstoffe liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
131Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 drittschützende Vorschriften verletzt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der angefochtenen Änderungsgenehmigung erfolgte Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen zu unzumutbaren Belastungen der Klägerin durch Luftschadstoffe führt.
132Die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 steht im Einklang mit den zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerten der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV; aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird (dazu aa). Es ist hinreichend sichergestellt, dass die Emissionsbegrenzungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV tatsächlich eingehalten werden (dazu bb). Besondere Umstände, die Anlass zu der Annahme geben könnten, dass durch die Anlage der Beigeladenen trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, liegen nicht vor (dazu cc). Die Änderungsgenehmigung widerspricht nicht den Vorgaben der Störfall-Verordnung (dazu dd).
133aa) Die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 entspricht hinsichtlich der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen den Vorgaben für die Emissionswerte aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV.
134Die in §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV festgelegten, nach Auffassung des Verordnungsgebers den Stand der Technik wiedergebenden Emissionswerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung.
135Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181 = UPR 1998, 393.
136Eine drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG besteht nicht, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinen bestimmten Emittenten zuzuordnen sind.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329; Hess. VGH, Urteil vom 7. August 2007 2 A 690/06 -, juris.
138Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.
139Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 21 D 10/95.AK -, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 69 = juris; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2008 12 MS 16/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 11 S 83.06 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479 = juris; OVG Sachsen, Urteil vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, juris.
140Vorliegend stehen die in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 als Inhaltsbestimmung festgeschriebenen Emissionswerte, die allgemein beim Einsatz von Ersatzbrennstoffen und damit insbesondere auch bei der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen einzuhalten sind, mit den Vorgaben aus § 5 und § 5 a der 17. BImSchV in Einklang. Insbesondere entsprechen die festgelegten Emissionswerte für Gesamtstaub und für gasförmige anorganische Fluorverbindungen im Abgas den geltenden Vorschriften.
141(1) Die Festlegung der Emissionswerte für Gesamtstaub mit einem Tagesmittelwert von 20 mg/m3 und einem Halbstundenmittelwert von 40 mg/m3 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 und für die Zeit danach von 30 mg/m3 ist nicht zu beanstanden.
142Die Klägerin stellt zwar nicht in Abrede, dass die festgesetzten Werte den für Altanlagen geltenden Vorgaben aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV i.V.m. II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV entsprechen. Sie wendet aber ein, das StAfUA als Rechtsvorgänger der Beklagten habe bei Erlass der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 ohne zureichende Ermessensausübung von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte abgesehen. Hierzu sei es befugt gewesen; denn die genannten Werte seien nach II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV "höchstens" zulässig. Ob dieser Einwand zutrifft, kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens mit ihrem Schriftsatz vom 26. November 2008 die für sie maßgeblichen Ermessenserwägungen insbesondere auch gegenüber der Klägerin dargelegt hat. Die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen sind auch nicht mit einem Ermessensfehler behaftet. Es hält sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung zur Ermessensausübung, dass von der Festsetzung niedrigerer Emissionswerte deshalb abgesehen worden ist, weil die sichere Einhaltung derartiger Werte nur durch eine grundsätzliche Erneuerung der Emissionsminderungseinrichtungen möglich gewesen und eine solche in Anbetracht des Umstandes unverhältnismäßig wäre, dass sich der Immissionsbeitrag der Anlage für Staub auf weniger als 1 % beläuft.
143So auch schon OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 8 B 379/06.AK -, juris.
144(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Festlegung der Emissionswerte für gasförmige anorganische Fluorverbindungen.
145Es kann nicht bemängelt werden, aus der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das in II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zum Einsatz komme, und deshalb sei zu vermuten, dass das StAfUA die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten nicht geprüft habe.
146Dieser Einwand trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 auch die unter VIII bezeichneten Antragsunterlagen sind. Diesen ist zu entnehmen, dass das in II.2.5 und II.2.6 des Anhangs II der 17. BImSchV beschriebene Verfahren im Block 3 der Anlage zum Einsatz kommt. Dass das StAfUA sich mit den Voraussetzungen für eine Ausnahme von den regelmäßig festzusetzenden Emissionswerten auch auseinander gesetzt hat, belegt schon der Umstand, dass lediglich für den Block 3 von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, während für den Block 2 die für den Regelfall vorgesehenen Emissionswerte festgesetzt worden sind.
147(3) Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 festgesetzten Emissionsbegrenzungen nicht zu Lasten der Klägerin verschlechtert haben. Diese Tatsache ergibt sich aus einem Vergleich der vor und nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 jeweils geltenden Emissionsbegrenzungen.
148Bis zum Erlass der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 galten die Emissionsbegrenzungen aus dem Genehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004, mit dem die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen zugelassen worden war. Diese Emissionsbegrenzungen sind durch die Änderungsgenehmigung vom 20. Oktober 2004, mit der unter anderem einige Eingangsparameter der zur Mitverbrennung genehmigten Klärschlämme erhöht worden sind, nicht verändert worden.
149Bei dem Vergleich mit diesen Emissionsbegrenzungen ist zu berücksichtigen, dass die in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 festgesetzten Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen sind, während die Emissionswerte aus dem Genehmigungsbescheid vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 auf einem Sauerstoffgehalt von 6,7 % basieren. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist festzustellen, dass es nicht zu einer Erhöhung der Emissionswerte gekommen ist.
150Die Emissionsbegrenzungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 sind vielmehr durch die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 im Ergebnis überwiegend herabgesetzt worden (so für den Gesamtstaub, für die gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen [angegeben als Chlorwasserstoff HCl] sowie für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid [angegeben als Schwefeldioxid SO2]) oder aber jedenfalls unverändert geblieben (so für die organischen Stoffe [angegeben als Gesamtkohlenstoff Cges] sowie für Quecksilber und seine Verbindungen [angegeben als Quecksilber Hg]).
151Vgl. dazu im Einzelnen die von der Beigeladenen im Verfahren 8 D 19/07.AK mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 vorgelegte Aufstellung.
152Lediglich für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (angegeben als Stickstoffdioxid NO2) sowie für Kohlenmonoxid (CO) sind die Emissionsbegrenzungen geringfügig erhöht worden. Dies hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, seine Ursache allein in der Mischungsregelung nach dem Anhang II der 17. BImSchV, die für die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 erstmals zur Anwendung gelangte. Die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen hat aber auf die Höhe der Emissionen an Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid keinen Einfluss. Dies ist auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden.
153bb) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die Emissionsbegrenzungen aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV tatsächlich eingehalten werden.
154Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 5 und 6 BImSchG i.V.m. den aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ist nicht erst dann "sichergestellt", wenn jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist. Ob Emissionen bzw. Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250.
156Ob der tatsächliche Betrieb der Anlage den Anforderungen der Genehmigung entspricht, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen.
157Ausgehend davon ist für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 festzustellen, dass kein hinreichender Anhalt dafür ersichtlich ist, dass die mit der Änderungsgenehmigung festgelegten oder jedenfalls sich aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV ergebenden Emissionswerte bei dem von der Beigeladenen vorgesehenen Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden können.
158(1) Die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte kann nicht mit dem Einwand durchgreifend in Frage gestellt werden, die mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 vorgeschriebene Begrenzung des Anteils der Ersatzbrennstoffe auf maximal 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung sei nicht hinreichend gewährleistet.
159Zwar legen weder die Antragsunterlagen noch die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung eindeutig fest; vielmehr ist der Beigeladenen lediglich unter III B des Genehmigungsbescheids als Bedingung aufgegeben worden, das Ermittlungsverfahren eindeutig zu beschreiben und in seiner technischen Ausführung, den Überwachungsmöglichkeiten und der Dokumentation darzustellen sowie die beschriebene Ermittlungsart vor Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigen zu lassen und dessen Prüfbericht der Beklagten zur Zustimmung vorzulegen.
160Gegen eine derartige Vorgehensweise bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken. Durch den Tenor der Änderungsgenehmigung ist eindeutig festgeschrieben, in welchem Umfang die Beigeladene dem Brennvorgang Ersatzbrennstoffe zuführen darf. Dass das StAfUA darüber hinaus in der Änderungsgenehmigung nicht auch das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung festgelegt hat, ist unproblematisch, da mit der in der Bedingung III B getroffenen Regelung sichergestellt ist, dass die Beigeladene das Ermittlungsverfahren im Einzelnen bestimmt und vor der Aufnahme des Regelbetriebs durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüfen lässt und dass der Prüfbericht des Sachverständigen der Beklagten zur Zustimmung vorgelegt wird. Da durch die Ausgestaltung der genannten Nebenbestimmung als Bedingung der Regelbetrieb erst nach Erfüllung der Bedingungsvoraussetzungen aufgenommen werden darf, ist es der Beklagten möglich, die Eignung des Ermittlungsverfahrens vorab zu überprüfen.
161Dass grundsätzlich ein hinreichend geeignetes Verfahren zur Bestimmung der anteiligen Feuerungswärmeleistung zur Verfügung steht, steht nicht in Frage und wird zudem auch durch die Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 bestätigt, die eine vergleichbare Regelung zur Begrenzung des Einsatzes von Ersatzbrennstoffen enthielt und dabei an das Massenverhältnis zwischen Regel- und Ersatzbrennstoffen anknüpfte. Im Übrigen hat die Beigeladene mittlerweile unter dem 16. Februar 2006 eine Beschreibung des Ermittlungsverfahrens für den Block 3 vorgelegt, die vom TÜV Nord bereits überprüft und ausweislich der Stellungnahme vom 7. März 2006 nicht beanstandet worden ist.
162Der Einwand, es sei vollkommen offen, ob das einmal gewählte Überwachungsverfahren durchgehend eingehalten und angewandt wird, kann die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung nicht in Frage stellen. Ob eine Anlage entsprechend der für sie erteilten Genehmigung betrieben wird, ist dem Bereich der Anlagenüberwachung zuzuordnen. Insofern obliegt es den zuständigen Immissionsschutzbehörden im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben, einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage sicherzustellen und gegebenenfalls bei Verstößen gegen die sich aus der Genehmigung ergebenden Anforderungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
163(2) Gegen die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die bei einer Betriebsstörung zu ergreifenden Maßnahmen seien mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 nicht hinreichend festgelegt worden.
164Die unter III C Nr. 11 der Änderungsgenehmigung aufgenommene Nebenbestimmung, durch eine geeignete Maßnahme sei sicherzustellen, dass die Mitverbrennung von Ersatzbrennstoffen unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung der Abgasreinigungseinrichtungen die Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwerts eintreten kann, genügt den sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 3 der 17. BImSchV ergebenden Anforderungen. Dass keine konkrete Maßnahme benannt, sondern lediglich eine "geeignete Maßnahme" gefordert und beispielhaft auf eine automatische Verriegelung verwiesen wird, ist nicht zu beanstanden, da die zu erfüllende Vorgabe eindeutig bestimmt und der Beigeladenen allein freigestellt ist, mit welchem Mittel sie diese Vorgabe erfüllen will. Das genügt den ordnungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. etwa § 21 OBG NRW).
165(3) Der zu erwartenden Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte steht nicht der Einwand entgegen, die mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 für eine Mitverbrennung zugelassenen Sekundärbrennstoffe wiesen einen höheren Schadstoffgehalt auf als die bislang eingesetzten Ersatzbrennstoffe in Form von Tiermehl und Klärschlämmen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Vielmehr entsprechen die zulässigen Schadstoffgehalte in den Sekundärbrennstoffen nach der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 zumindest denjenigen, wie sie in den früheren Genehmigungen für die Ersatzbrennstoffe Tiermehl und Klärschlämme festgesetzt worden sind; im großen Umfang unterschreiten sie diese (zum Teil sogar deutlich). Dies gilt sowohl für die Schwermetallschadstoffgehalte (dazu (a)) als auch für die Gehalte an sonstigen Schadstoffen (dazu (b)).
166(a) Für die Schadstoffgehalte an Schwermetallen sind in den einzelnen Änderungsgenehmigungen jeweils Höchstwerte festgesetzt worden. Diese finden sich in dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 als Nebenbestimmung unter V D 6, in der Änderungsgenehmigung vom 20. Oktober 2004 als Nebenbestimmung unter III C 6 sowie in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 als Nebenbestimmung unter III C 4, ergänzt um die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderungen. Im Einzelnen sind danach folgende Angaben zugrunde zu legen:
167Tabelle 1: Zulässige Schadstoffgehalte an Schwermetallen
168
| Widerspruchsbescheid vom 24.3.2004 (Werte bezogen auf einen Heizwert der Trockensubstanz von 10.000 kJ/kg) | Genehmigung vom 20.10.2004 (Werte bezogen auf einen Heizwert der Trockensubstanz von 10.000 kJ/kg) | Genehmigung vom 13.10.2005 (Werte bezogen auf einen Heizwert der Trockensubstanz von mindestens 20.000 kJ/kg) |
169
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| Parameter | Kürzel | Tiermehl und Klärschlämme | Klärschlämme | Praxiswert für Sekundär-brennstoffe | Maximalwert für Sekundär-brennstoffe |
| Cadmium | Cd | 4 | 10 | 4 | 9 |
| Thallium | Tl | 4 | 4 | 1 | 2 |
| Quecksilber | Hg | 1,5 | 2,0 | 0,6 | 1,2 |
| Antimon | Sb | 55 | 55 | 50 | 120 |
| Arsen | As | 4,5 | 10 | 2,5 | 6,5 |
| Blei | Pb | 350 | 400 | 190 | 400 |
| Chrom | Cr | 850 | 400 | 125 | 250 |
| Kobalt | Co | 10 | 20 | 6 | 12 |
| Kupfer | Cu | 1000 | 1000 | 350 | 700 |
| Mangan | Mn | 800 | 2500 | 250 | 500 |
| Nickel | Ni | 200 | 150 | 50 | 100 |
| Vanadium | V | 30 | 100 | 10 | 25 |
| Zinn | Sn | 700 | 100 | 30 | 70 |
170
Bei einem Vergleich der in der Tabelle 1 angegebenen Werte ist zu berücksichtigen, dass die für Tiermehl und Klärschlämme geltenden Werte aus den früheren Genehmigungsbescheiden auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg bezogen sind, während in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 für die Sekundärbrennstoffe auf einen Heizwert von 20.000 kJ/kg abgestellt worden ist. Aufgrund dessen ist für einen aussagekräftigen Vergleich der jeweiligen Werte eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass die in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 auf einen Heizwert von 20.000 kJ/kg bezogenen Werte zu halbieren sind, um den in den früheren Genehmigungsbescheiden festgeschriebenen Werten, die auf einen Heizwert von 10.000 kJ/kg bezogen sind, gegenübergestellt werden zu können.
171Im Weiteren ist zu beachten, dass in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 dem Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur energetischen Verwertung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis in Nordrhein-Westfalen aus September 2005 folgend neben dem Maximalwert (angegeben in der Spalte 6 der Tabelle 1) auch ein sogenannter Praxiswert (angegeben in der Spalte 5 der Tabelle 1) festgeschrieben worden ist. Bei dem Praxiswert handelt es sich um einen Median. Der mathematische Begriff des Medians, der nicht mit dem Durchschnittswert zu verwechseln ist, bezeichnet eine Grenze zwischen zwei Hälften. In der Statistik stellt der Median die Halbierung einer Stichprobe oder allgemein einer Wahrscheinlichkeitsverteilung dar. Bei einer nach Größe sortierten Folge von Messwerten ist der Median der Wert, der in der Mitte liegt. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass mindestens 50 % der Sekundärbrennstoffe diesen Wert einhalten müssen. Das hat aber auch zur Konsequenz, dass bei höchstens 50 % der Sekundärbrennstoffe der Maximalwert ausgeschöpft werden kann. Daraus folgt, dass im aus Sicht der Klägerin ungünstigsten Fall 50 % der Sekundärbrennstoffe mit dem Praxiswert und weitere 50 % der Sekundärbrennstoffe mit dem Maximalwert eingesetzt werden dürfen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass erst der Durchschnitt (= das Mittel) von Maximal- und Praxiswert als Vergleichsgröße für den zulässigen Schadstoffgehalt zugrunde zu legen ist.
172Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist festzustellen, dass die für die Sekundärbrennstoffe erfolgten Festlegungen der zulässigen Schadstoffgehalte an Schwermetallen in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 diejenigen für Tiermehl und Klärschlämme aus den vorangegangenen Genehmigungsbescheiden zum Teil sogar deutlich unterschreiten. Dies erschließt sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung:
173Tabelle 2: Zulässige Schadstoffgehalte an Schwermetallen (nach Umrechnung)
174
| Widerspruchsbescheid vom 24.3.2004 (Werte bezogen auf einen Heizwert der Trockensubstanz von 10.000 kJ/kg) | Genehmigung vom 20.10.2004 (Werte bezogen auf einen Heizwert der Trockensubstanz von 10.000 kJ/kg) | Genehmigung vom 13.10.2005 (Werte bezogen auf einen Heizwert der Trockensubstanz von 10.000 kJ/kg und Bildung eines Mittelwertes aus Praxis- und Maximalwert) | ||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
| Parameter | Kürzel | Tiermehl und Klärschlämme | Klärschlämme | Sekundärbrennstoffe |
| Cadmium | Cd | 4 | 10 | 3,25 |
| Thallium | Tl | 4 | 4 | 0,75 |
| Quecksilber | Hg | 1,5 | 2 | 0,45 |
| Antimon | Sb | 55 | 55 | 42,5 |
| Arsen | As | 4,5 | 10 | 2,25 |
| Blei | Pb | 350 | 400 | 147,5 |
| Chrom | Cr | 850 | 400 | 93,75 |
| Kobalt | Co | 10 | 20 | 4,5 |
| Kupfer | Cu | 1000 | 1000 | 262,5 |
| Mangan | Mn | 800 | 2500 | 187,5 |
| Nickel | Ni | 200 | 150 | 37,5 |
| Vanadium | V | 30 | 100 | 8,75 |
| Zinn | Sn | 700 | 100 | 25 |
175
Ein Vergleich der Werte in den Spalten 3 und 4 der Tabelle 2 mit denjenigen in der Spalte 5 zeigt, dass nach der erforderlichen Umrechnung insbesondere auch für Antimon, Arsen und Blei in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 die früher für die anderen Ersatzbrennstoffe festgesetzten Werte unterschreiten.
176(b) Auch für die Gehalte an sonstigen Schadstoffen sind in den Änderungsgenehmigungen Höchstwerte festgesetzt worden. Diese finden sich in dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 als Nebenbestimmung unter V D 6 sowie in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 im Tenor unter Nr. 5 der "Angaben gem. § 21 Abs. 3 der 9. BImSchV". Im Einzelnen sind dort folgende Angaben enthalten:
177Tabelle 3: Zulässige Gehalte an anderen Schadstoffen
178
| Stoffbezeichnung | Schadstoffgehalte nach dem Widerspruchsbescheid vom 24.3.2004 | Schadstoffgehalte nach der Änderungsgenehmigung vom 13.10.2005 |
| PCB | 5 mg/kg | 5 mg/kg |
| PCP | 5 mg/kg | 5 mg/kg |
| Chlor | 10.000 mg/kg [= 1 %] | 1% |
| Fluor | 1.000 mg/kg [= 0,1 %] | 0,1% |
| Schwefel | 1% |
179
Ein auf dieselben Bezugsgrößen zurückgeführter Vergleich dieser Werte zeigt, dass hinsichtlich der zulässigen Schadstoffgehalte an PCB, PCP, Chlor und Fluor in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 für die Sekundärbrennstoffe dieselben Werte festgesetzt worden sind, wie sie dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 für Tiermehl und Klärschlämme zugrunde liegen. Für den Schadstoff Schwefel enthält der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 für Tiermehl und Klärschlämme überhaupt keinen Höchstwert. Ein solcher ist allein für die Sekundärbrennstoffe mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 festgesetzt worden.
180(4) Der zu erwartenden Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine ordnungsgemäß durchgeführte, insbesondere auch die Transferwerte bei einer Schmelzkammerfeuerung berücksichtigende Bilanzierung der Schwermetallemissionen hätte aufgezeigt, dass die in der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 festgesetzten Emissionswerte nicht eingehalten werden können.
181Der von der Klägerin im Parallelverfahren 8 D 19/07.AK gestellte Sachverständige Dipl.-Ing. H. (Ingenieurbüro für Umweltschutztechnik) hat unter Punkt 3 seiner "Gutachtlichen Stellungnahme zu ausgewählten Punkten im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Ersatzbrennstoff im Kohlekraftwerk W. " vom 3. Februar 2007 eine Bilanzierung der Schwermetallemissionen vorgenommen. Bei dieser Bilanzierung hat sich der Sachverständige H. zum einen an der Schwermetallbilanzierung für ein Kohlekraftwerk mit Schmelzkammerfeuerung aus dem Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur energetischen Verwertung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis in Nordrhein-Westfalen aus September 2005 orientiert und zum anderen auf den Inhalt der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005, insbesondere auf die dort festgesetzten Praxis- und Maximalwerte für die Schadstoffgehalte der Sekundärbrennstoffe, abgestellt. Dabei hat der Sachverständige H. seiner Stellungnahme den aus Sicht der Klägerin ungünstigsten Fall zugrunde gelegt, dass die Beigeladene sowohl den zulässigen Höchstprozentsatz für die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen ausschöpft als auch ausschließlich solche Sekundärbrennstoffe in der Anlage einsetzt, die die jeweils zulässigen Schadstoffhöchstgehalte aufweisen. Dieser sog. "Worst-Case" wird zwar im tatsächlichen Betrieb aller Voraussicht nach nie vorkommen, ist aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 maßgeblich, weil er die Grenze des der Beigeladenen erlaubten Betriebs der Anlage wiedergibt.
182Auf der Grundlage dieser Annahmen kommt der Sachverständige H. in seiner Bilanzierung zu dem Ergebnis, dass der Summenparameter für die Schwermetalle Antimon bis Zinn (angegeben als Sb bis Sn) 0,44 mg/m3 und der Summenparameter für die Schwermetalle Arsen bis Chrom (angegeben als As bis Cr) 0,10 mg/m3 beträgt.
183Obwohl in der Änderungsgenehmigung nach dem Vorbringen der Beigeladenen lediglich auf ihren Wunsch zur Reduzierung des sich ansonsten aus § 15 Abs. 1 Satz 1 der 17. BImSchV ergebenden Messumfangs für den Summenparameter Sb bis Sn lediglich ein Oberwert von 0,27 mg/m3 und für den Summenparameter As bis Cr nur ein Oberwert von 0,03 mg/m3 festgesetzt ist, stellen die Ergebnisse des Sachverständigen H. die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 nicht in Frage.
184Hinsichtlich des Summenparameters Sb bis Sn folgt dies schon daraus, dass der sich nach der Bilanzierung des Sachverständigen H. ergebende Wert von 0,44 mg/m3 noch unterhalb des nach der 17. BImSchV zulässigen Emissionswertes liegt. Dieser beträgt nämlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der 17. BImSchV 0,5 mg/m3. Der vom Sachverständigen H. ermittelte Wert hält also die für den Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG allein maßgeblichen Vorgaben aus der 17. BImSchV ein. Einen weitergehenden Schutz kann die Klägerin nicht beanspruchen.
185Der für den Summenparameter As bis Cr vom Sachverständigen H. ermittelte Wert von 0,10 mg/m3 liegt zwar über dem Wert von 0,05 mg/m3 aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der 17. BImSchV. Dennoch stellt die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 jedenfalls unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Änderungen hinreichend sicher, dass der Emissionswert aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der 17. BImSchV tatsächlich eingehalten werden kann.
186Zum einen beruht die vom Sachverständigen H. vorgenommene Bilanzierung noch auf einem zulässigen Schadstoffhöchstgehalt an Arsen von 5 mg/m3 als Praxiswert und 13 mg/m3 als Maximalwert, während in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Praxiswert auf 2,5 mg/m3 und der Maximalwert auf 6,5 mg/m3 reduziert worden sind. Diese Halbierung des zulässigen Schadstoffhöchstgehalts an Arsen hat zwangsläufig auch eine Emissionsminderung dieses Stoffes zur Folge und damit auch eine Verminderung des Wertes des Summenparameters As bis Cr.
187Zum anderen ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch eine zusätzliche Nebenbestimmung in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden. Diese sieht für den Fall, dass bei einer Einzelmessung der Summenparameter As bis Cr in Höhe von 0,05 mg/m³ überschritten wird, vor, dass die Staubrückführung in der Weise zu ändern ist, dass der Wert zukünftig sicher eingehalten wird. Zum Nachweis der wirksamen Funktionsweise dieser Änderung ist der Beklagten die Stellungnahme eines anerkannten Sachverständigen zur Zustimmung vorzulegen. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass bei einer nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwartenden Überschreitung des Emissionswerts aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der 17. BImSchV eine Änderung der Staubrückführung durchgeführt wird, die eine Wiederholung der Emissionswertüberschreitung für die Zukunft verhindert. Darüber hinaus sieht die Nebenbestimmung vor, dass der Summenparameter As bis Cr quasikontinuierlich wöchentlich zu messen ist. Damit ist auch eine ständige Überwachung der Einhaltung des Emissionswertes gewährleistet und für den Fall einer Emissionswertüberschreitung die Möglichkeit eines sofortigen Einschreitens für die Beklagte eröffnet.
188(5) Die Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte ist auch nicht deshalb fraglich, weil vor Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 keine neue Untersuchung der Vorbelastung durch Feinstaub stattgefunden hat.
189Gegenteiliges folgt nicht aus der "Gutachtlichen Stellungnahme zu ausgewählten Punkten im Genehmigungsverfahren zur Mitverbrennung von Ersatzbrennstoff im Kohlekraftwerk W. " von Dipl.-Ing. H. (Ingenieurbüro für Umweltschutztechnik) vom 3. Februar 2007. Diese Stellungnahme setzt sich unter Punkt 2 ausschließlich im Allgemeinen mit der Vorbelastungssituation im Umfeld der Anlage der Beigeladenen auseinander. Sie zeigt nicht einen Ansatz dafür auf, dass sich gerade durch die Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen die Belastung durch Feinstaub in einem relevanten Umfang erhöhen könnte, obwohl sämtliche Emissionswerte unverändert festgesetzt oder sogar gesenkt worden sind und die Einsatzmenge sowohl an Sekundärbrennstoffen als auch an Ersatzbrennstoffen insgesamt nur noch 12 % der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung beträgt.
190Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen zu einer relevanten Zusatzbelastung an Feinstaub kommen könnte, sind auch sonst nicht ersichtlich.
191Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2002 die Zusatzbelastung an Feinstaub, die von der Anlage der Beigeladenen durch die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen ausgeht, als äußerst gering eingestuft und festgestellt, dass eine messbare Änderung der Immissionssituation durch die Zulassung der Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen nicht zu erwarten sei (vgl. Seite 21 der Gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2002). Dieser Feststellung kommt auch im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zu, da die mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 zur Mitverbrennung zugelassenen Sekundärbrennstoffe nach ihrem Schadstoffpotential mit den zuvor zugelassenen Ersatzbrennstoffen vergleichbar sind und sich die Verbrennungs- und Filtertechnik in der Anlage der Beigeladenen nicht nachteilig verändert hat.
192Dies gilt umso mehr, als die beim Einsatz von Ersatzbrennstoffen vorgeschriebene Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub im Abgasstrom von 84 mg/m3 als Halbstundenmittelwert und von 42 mg/m3 als Tagesmittelwert (jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6,7 %) aus dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 durch die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 auf 40 bzw. 30 mg/m3 als Halbstundenmittelwert und auf 20 mg/m3 als Tagesmittelwert (jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6,0 %) herabgesetzt worden ist, was bei einer Umrechung auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 6,7 % einem Wert von 38,1 mg/m3 bzw. 28,6 mg/m3 als Halbstundenmittelwert und von 19,1 mg/m3 als Tagesmittelwert entspricht. Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub im Abgasstrom ist damit um mehr als die Hälfte reduziert worden.
193(6) Die zu erwartende Einhaltung der maßgeblichen Emissionswerte wird nicht durch die unter dem 23. Mai 2008 von dem Sachverständigen H. erstellte "Gutachterliche Stellungnahme zu den Immissionsmessungen an einem Messcontainer im Rahmen der Immissionsüberwachung des Kraftwerks W. " in Frage gestellt. Diese gutachterliche Stellungnahme verhält sich nur allgemein zur Immissionssituation im Umfeld der Anlage der Beigeladenen, ohne auch nur einen Anhalt dafür aufzuzeigen, dass gerade die Zulassung der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen Einfluss auf die austretenden Emissionen und damit auf die Immissionssituation haben könnte.
194(7) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht auch nicht die Gefahr von erhöhten Emissionen an Dioxinen und Furanen im Anfahrbetrieb aufgrund der sog. De-Novo-Synthese.
195Den Einwänden der Klägerin lässt sich kein hinreichender Anhalt dafür entnehmen, dass es durch die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 zu einer Verschlechterung der Emissionssituation in Folge der Problematik der De-Novo-Synthese kommen könnte. Dies wird durch die im Parallelverfahren 8 D 19/07.AK eingeholte Stellungnahme des Dr. C. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 21. August 2008 belegt. In dieser Stellungnahme hat Dr. C. überzeugend dargelegt, dass hinsichtlich der Möglichkeit einer De-Novo-Synthese von PCDD/F offensichtlich keine Auffälligkeiten vorliegen. Der Richtigkeit dieser Feststellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
196Dessen ungeachtet können Einwendungen gegen die Anlagentechnik die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 nicht in Frage stellen, da sich an dem Verbrennungsvorgang innerhalb der Anlage der Beigeladenen und auch an den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensabläufen durch die Änderungsgenehmigung nichts verändert hat. Auch bei dem Schadstoffgehalt der Einsatzstoffe ist es zu keinen nachteiligen Veränderungen gekommen. Angesichts dessen kann ausgeschlossen werden, dass es durch die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 zu einer Verschlechterung der Emissionssituation in Folge der De-Novo-Synthese kommen könnte.
197cc) Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch ansonsten ist ersichtlich, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sein könnten, die Anlass zu der Annahme geben, dass durch die Anlage der Beigeladenen trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Angesichts dessen spricht auch nichts für eine Pflicht der Beklagten, entsprechend § 20 Abs. 1 der 17. BImSchV andere oder weitergehende Anforderungen zu treffen.
198dd) Entgegen der Annahme der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 nicht den Vorgaben der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entspricht.
199Grundsätzlich unterfällt die Anlage der Beigeladenen dem Regelungsbereich der Störfall-Verordnung. Zu berücksichtigen ist aber auch insoweit, dass mit der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 nicht der Betrieb der Anlage der Beigeladenen in seiner Gesamtheit, sondern allein die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen zugelassen worden ist. Durch das genehmigte Vorhaben der Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen kommen keine gefährlichen Stoffe im Sinne der Anlage I der Störfall-Verordnung hinzu, so dass für das StAfUA oder die Beklagte keine Veranlassung bestand, aus störfallrechtlicher Sicht zusätzliche Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
200Dass eine etwaige Brand- und Explosionsgefahr infolge der Mitverbrennung der Sekundärbrennstoffe im Vergleich zu der zuvor genehmigten Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlämmen bei Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt worden wäre, ist nicht erkennbar. Zwar mag die Entzündungsgefahr von Klärschlämmen wegen des bei diesen vorhandenen Wassergehalts von mindestens 50 % geringer sein als bei den Sekundärbrennstoffen. Daraus kann aber keine zu einer Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung führende Erhöhung der Brand- und Explosionsgefahr abgeleitet werden. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass im Rahmen des der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 zugrunde liegenden Genehmigungsverfahrens von der T. -U. GmbH unter dem 14. Februar 2005, ergänzt unter dem 6. Juli 2005, ein gesondertes Brandschutzkonzept erstellt worden ist, das ausweislich der Nebenbestimmung C 25 ausdrücklich zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 gemacht worden ist. Dieses Brandschutzkonzept trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass nunmehr auch Sekundärbrennstoffe im Bereich der Anlage gelagert werden. Der Tatsache, dass die Lagerhalle, in der bislang lediglich die Klärschlamme gelagert worden sind, nunmehr auch für die Lagerung der Sekundärbrennstoffe vorgesehen ist, hat die Beigeladene ausweislich der Nr. 7 der Ausführungen zum Brandschutz und zur brandschutztechnischen Bewertung des Vorhabens (Anlage 3.6 der Antragsunterlagen) insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass sie diese Halle nunmehr auch an das vorhandene Löschwasserversorgungssystem angeschlossen hat. Angesichts dieser Umstände ist ein Anhalt dafür, dass keine hinreichende Vorsorge vor Brand- und Explosionsgefahren getroffen worden sein könnte, nicht ersichtlich.
2013. Die angefochtene Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 verletzt auch nicht die Planungshoheit der Klägerin.
202a) Dies folgt für den von den Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB erfassten Bereich schon daraus, dass die Klägerin ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu dem Vorhaben der Beigeladenen erteilt hat.
203Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Mit der Erteilung ihres Einvernehmens verliert eine Gemeinde die Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens geltend zu machen.
204Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde gerade in solchen Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen. Die Gemeinde ist dabei zur eigenverantwortlichen Beurteilung der für die Erteilung der Genehmigung maßgeblichen, bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen berufen.
205Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13.
206An die in ihrem Einvernehmen zum Ausdruck gekommene positive bauplanungsrechtliche Beurteilung ist die Gemeinde grundsätzlich gebunden. Die zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit erforderliche wehrfähige Rechtsposition ist schon in der Prüfungsbefugnis der Gemeinde verwirklicht. Der Gesetzgeber hat der Gemeinde in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Art Mitentscheidungsbefugnis im Baugenehmigungsverfahren für die Fälle eingeräumt, in denen sie nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll sich bei unterschiedlichen Auffassungen über die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens die negative Stellungnahme der Gemeinde gegenüber der positiven Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren grundsätzlich durchsetzen. Erteilt die Gemeinde ihr Einvernehmen, entspricht es ihrer Stellung im Baugenehmigungsverfahren, insbesondere ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der planungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens, sie ähnlich zu behandeln, als habe sie die Baugenehmigung im Zeitpunkt des Eintritts der Einvernehmensfiktion selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hat, steht ihr auch im Falle der Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer von ihr gleichsam selbst miterteilten Baugenehmigung zu.
207Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799 = NWVBl. 2008, 228 = ZNER 2007, 438, unter Hinweis auf: Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 26 B 02.2957 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 18. März 1999 1 L 6696/96 -, NVwZ 1999, 1003; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. November 2002 1 B 201/01 -, SächsVBl. 2003, 64; Jäde, in: Jäde/ Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, Kommentar, 3. Auflage, 2002, § 36 Rn. 55; einen Aufhebungsanspruch der Gemeinde unter Hinweis auf die Einvernehmensfiktion verneinend: BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13.
208Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin sich für den von den Vorschriften der §§ 31, 33 bis 35 BauGB erfassten Bereich nicht mehr auf einen Verstoß gegen ihre Planungshoheit berufen, weil sie zu dem Vorhaben der Beigeladenen ihr Einvernehmen erteilt.
209b) Im Übrigen fehlt auch jeglicher Anhalt für einen Verstoß gegen die Planungshoheit der Klägerin.
210Die Planungshoheit vermittelt einer Gemeinde nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird, das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht oder kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich gestört werden.
211Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 5. November 2002 9 VR 14.02 -, BauR 2003, 205 = DVBl. 2003, 211 = NVwZ 2003, 207, Urteil vom 27. März 1992 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 = DÖV 1992, 748 = DVBl. 1992, 1233 = NVwZ 1993, 364; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 26. September 2006 7 ME 93/06 -, NuR 2007, 40 = NVwZ-RR 2007, 121.
212Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 2005 führt zu keinerlei Veränderung an der bauliche Substanz der Anlage der Beigeladenen. Ebenso kommt es wie unter 2. im Einzelnen dargestellt zu keiner nachteiligen Veränderung der Immissionssituation auf den Grundstücken der Klägerin. Wie angesichts dieser Umstände eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig gestört werden könnte, das Vorhaben wegen einer etwaigen Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Klägerin entziehen könnte oder kommunale Einrichtungen der Klägerin durch das Vorhaben erheblich gestört werden könnten, ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch ansonsten ersichtlich.
213Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
214Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
215Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
216Rechtsmittelbelehrung
217Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
218Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
219Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.
220Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ERVVO VG/FG vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen.
221Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).
222Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
223B e s c h l u s s :
224Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
225G r ü n d e :
226Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung Juli 2004 - (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Danach ist im Bereich des Immissionsschutzrechts bei der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde ein Betrag von 60.000,00 € anzusetzen.
227Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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