Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 183/07
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin stand nach Ableistung der Vorbereitungszeit in C. , während der sie Trennungsgeld bezog, und bestandener Laufbahnprüfung ab dem 1. April 2005 als Regierungsinspektorin zur Anstellung (BesGr. A 9 BBesO) in den Diensten des U. I. (U1. ) in C1. , einer nichtrechtsfähigen Bundesanstalt. Nach ihrem Dienstantritt hatte sie im April zunächst wechselnde Unterkünfte und bezog dann - jeweils neben ihrer beibehaltenen Wohnung in E. bei M. - eine möblierte Wohnung in C1. . Diese gab sie auf, als sie zum 1. Juni 2006 in das Bundesministerium für Gesundheit in C2. wechselte. Im Gefolge dessen gab sie ab dem 1. Oktober 2006 auch ihre Wohnung in E. auf und zog insgesamt nach C2. um.
3Die Klägerin erhielt unter dem 1. März 2005 per E-Mail die Einstellungszusage für das U1. . Eine Zusage von Umzugskostenvergütung war darin nicht enthalten. Am 17. März 2005 erkundigte sich die Klägerin per E-Mail bei der Mitarbeiterin K. der Beklagten, wie "die Handhabung mit Bezügen und Trennungsgeld" verlaufe. Diese verwies sie "für die noch offenen Fragen" an ihren Kollegen X. und teilte dessen Durchwahl-Nummer mit. Nach ihrem Dienstantritt am 1. April 2005 fragte die Klägerin per E-Mail bei Frau K. an, ob es in ihrem Fall bezüglich der Umzugskostenvergütung/Trennungsgeld "Neuigkeiten" gebe. Hierauf teilte Frau K. mit E-Mail vom 5. April 2005 unter Verweis auf den Kann- Charakter der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG und die Befugnis jeder Behörde, die Ermessensregelung für ihren Bereich auszulegen, mit, dass Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung beim U1. generell nicht gewährt werde; das gelte sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer.
4Unter dem 29. April 2005 erging an die Klägerin unter dem Betreff "Ihr Antrag auf Umzugskostenvergütung" ein entsprechend begründeter schriftlicher Ablehnungsbescheid. Im Rahmen dessen Begründung war ergänzend ausgeführt, dass "folglich" auch ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht bestehe; dem war folgender Klammerzusatz beigefügt: "§ 12, Abs. 1 Nr. 3 BUKG".
5Unter dem 25. Mai 2005 legte die Klägerin "gegen die Absage auf Gewährung von Umzugskostenvergütung und/oder Trennungsgeld" schriftlich Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte: Ihr habe nach der Kann-Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG Umzugskostenvergütung zugesagt werden müssen, da in ihrer Person keine Ausschlussgründe vorlägen und zudem davon auszugehen sei, dass sie im Bundesdienst bleibe. Auch erfülle sie die in Tz. 4 BUKGVwV zu § 4 BUKG enthaltene weitere Voraussetzung, dass der Umzug an den Einstellungsort wirtschaftlicher sein müsse als die Gewährung von Trennungsgeld. Aus der letztgenannten Verwaltungsvorschrift sei zugleich zu entnehmen, dass die Absage der Umzugskostenvergütung nicht automatisch auch die Absage der Gewährung von Trennungsgeld nach sich ziehe. Trennungsgeld stehe ihr vorliegend nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV in Verbindung mit dem entsprechenden Zustimmungserlass des BMI vom 27. März 1997 - Z 4 - 002 730/30 - zu. Im Übrigen sei der ergangene Ablehnungsbescheid auch wegen Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft. Eine Abwägung des Bundesinteresses mit ihrem persönlichen Interesse, namentlich ihrer aufgrund ständig erforderlich gewordener Unterkunftswechsel stark angespannten wirtschaftlichen Situation, habe nicht erkennbar stattgefunden. Dies sei zugleich fürsorgepflichtwidrig gewesen.
6Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 zurück. Sie führte aus, die Gewährung von UKV/TG stehe nach § 4 Abs. 1 BUKG im Ermessen der Behörde. Die Entscheidung des U1. , generell keine UKV/TG zu gewähren, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere seien keine Gesichtspunkte vorgetragen, welche eine Ermessensreduzierung dahin bewirken könnten, dass generell oder im Einzelfall der Klägerin UKV/TG gezahlt werden müsse.
7Die Klägerin hat am 29. September 2005 Klage erhoben, mit der sie weiterhin im Wesentlichen einen Ermessensnichtgebrauch auf Seiten der Beklagten gerügt hat. Insbesondere habe die Beklagte nicht die von ihr aufgeführten Umstände im Zusammenhang mit dem Dienstortwechsel und die hieraus resultierende existentielle wirtschaftliche Gefährdung berücksichtigt. So sei noch der Widerspruchsbescheid maßgeblich auf die in der Vergangenheit geübte Praxis gestützt.
8Nachdem die Klägerin ursprünglich eine Neubescheidung ihres (sinngemäßen) Antrages auf Zusage einer Umzugskostenvergütung begehrt hatte, hat sie infolge ihres Wechsels vom U1. zum Bundesministerium für Gesundheit im Juni 2006 ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
9Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
10festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 29. April 2005 und 15. September 2005 rechtswidrig waren.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat ihre Auffassung bekräftigt, die Versagung einer Umzugskostenvergütung sei ermessensfehlerfrei erfolgt, da sie alle maßgeblichen Faktoren bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Namentlich seien die persönliche Situation der Klägerin, die Einzelheiten des in Aussicht genommenen Beamtenverhältnisses sowie fiskalische Aspekte auf ihrer (der Beklagten) Seite berücksichtigt worden. Namentlich mit Blick auf die fiskalischen Erwägungen sei die getroffene Grundsatzentscheidung bei der Einstellung von Bewerbern, (ggf. mit Ausnahme von gefragten "Spezialisten") keine Umzugskostenvergütung und aus entsprechenden Ermessenserwägungen auch kein Trennungsgeld zu gewähren, nicht zu beanstanden. Gründe, aus denen sie - die Beklagte - gehalten gewesen sei, gerade im Falle der Klägerin von ihrer allgemeinen Praxis abzuweichen, lägen nicht vor.
14Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
15Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem sich das ursprüngliche Klagebegehren auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage durch das Ausscheiden der Klägerin aus dem U1. während des Verfahrens erster Instanz erledigt habe. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches gegeben, da die Klägerin mangels Zusage einer Umzugskostenvergütung aus wirtschaftlichen Gründen an einem Umzug gehindert gewesen sei und einen doppelten Haushalt geführt habe.
16Die Klage sei auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG begründet. Nach dieser Vorschrift könne die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt werden. Das insoweit vorgesehene Ermessen des Dienstherrn werde durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert und zugleich gebunden. Nach der hier einschlägigen Ziffer 4.1.2 BUKGVwV könne bei Einstellungen die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststehe oder davon auszugehen sei, dass der Bedienstete im Bundesdienst bleibe und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung sei. Diese Regelung knüpfe erkennbar an die in Einstellungsfällen gegebene Unsicherheit hinsichtlich der Dauer der Verwendung am Einstellungsort an. Mit dem vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Übernahme der Umzugskosten bzw. der Gewährung von Trennungsgeld entspreche sie dabei dem im Umzugskostenrecht geltenden Gedanken einer sparsamen Haushaltsführung. Eine solche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, wie sie vorgegebener Bestandteil der Ermessensentscheidung sei, habe aber die Beklagte hier nicht vorgenommen. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor, welcher die Entscheidung rechtswidrig mache.
17Zu Unrecht habe die Beklagte in diesem Zusammenhang offenbar angenommen, eine Trennungsgeldgewährung komme allein nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 BUKG (Einstellung mit Zusage einer Umzugskostenvergütung) in Betracht. Mit dem hier einschlägigen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV, welcher seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 4 Satz 2 BUKG finde, habe sie sich dagegen nicht auseinandergesetzt. Dieser Tatbestand eröffne nach seinem Wortlaut ("wird gewährt") sowie mit Blick auf die Systematik des § 1 Abs. 2 TGV kein allgemeines Ermessen bezüglich der Trennungsgeldgewährung. Soweit die Regelung die Zustimmung der obersten Dienstbehörde bzw. der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde vorsehe, bestehe ein Entscheidungsspielraum (nur) dieser Stellen. Nachdem der BMI hier mit Erlass vom 27. März 1997 - Z 4 - 002 730/30 - die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV für sein Ressort erteilt habe, sei deswegen durch die ihm nachgeordneten Behörden, zu denen auch die Bundesanstalt U2. I1. gehöre, in den Fällen der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung während der Probezeit Trennungsgeld zu gewähren gewesen. Ein eigener Entscheidungsspielraum, ob Trennungsgeld gewährt werde, sei dem U1. entgegen seiner Auffassung nicht zugekommen.
18Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie (nach gewährter Verlängerung der insoweit geltenden Frist rechtzeitig) im Wesentlichen geltend macht: Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV zu, sei unzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus dem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, auf welches Bezug genommen werde. Hiernach nehme die Nr. 13 im Rahmen der übrigen Tatbestände des § 1 Abs. 2 TGV eine Sonderstellung ein, weil allein in diesem Fall der Eintritt der Rechtsfolge noch an die Zustimmung der obersten Dienstbehörde (oder der von ihr ermächtigten Behörde) geknüpft worden sei. Ein derartiges Zustimmungserfordernis sei aber nicht mit der Übertragung der Kompetenz zur "Entscheidung" gleichzusetzen, sondern setze notwendig eine bestehen bleibende und dabei nicht strikt gebundene sachliche Entscheidungskompetenz der unmittelbar zuständigen/betroffenen Behörde - hier des U1. - voraus. Allein der obersten Dienstbehörde, nicht aber der zur Entscheidung berufenen Behörde einen Ermessensspielraum zuzubilligen, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, laufe auf einen nicht lösbaren Widerspruch hinaus. Aus dem konkret in Rede stehenden Zustimmungserlass des BMI vom 27. März 1997 ergebe sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nichts Gegenteiliges. Vielmehr führe die Auslegung durch das Verwaltungsgericht zu dem sinn- und sachwidrigen Ergebnis, dass die Bundesoberbehörden aufgrund entsprechender Ermächtigung in dem Erlass (dem dortigen 2. Satz) zwar für die ihnen nachgeordneten Behörden Ermessensvorgaben machen dürften, nicht aber betreffend die Handhabung im eigenen Hause. Erforderlichenfalls müssten deswegen die Rechtswirkungen der Zustimmung, die das BMI durch Erlass vom 27. März 1997 erteilt habe, unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks dieser Zustimmungserklärung beschränkt werden. Ferner lasse sich auch dem in dem angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - 10 B 5.97 - nicht die Aussage entnehmen, ein Ermessensspielraum stehe "nur" den Behörden zu, welche über die Zustimmung zu entscheiden hätten. Gegenstand jener Entscheidung sei vielmehr ausschließlich die Zustimmung gewesen. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass ein Ermessensspielraum zur Entscheidung über die Gewährung bestimmter Leistungen nicht derjenigen Behörde eingeräumt werde, die die Leistungen durch Verwaltungsakt zu gewähren habe, sondern allein einer übergeordneten Behörde. In einem solchen Fall stimme die übergeordnete Behörde der Entscheidung der für die Gewährung der Leistung zuständigen Behörde jedoch nicht lediglich zu, sondern treffe selbst die Entscheidung über die Gewährung der Leistungen.
19Die Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV und die Systematik des Bundesumzugskostenrechts entgegen. Hiernach sei die eigentliche Entscheidung eben nicht der (jeweils betroffenen) nachgeordneten Behörde, sondern der obersten Dienstbehörde bzw. der durch diese bestimmten Behörde zugeordnet worden. Dies sei auch nicht sinnwidrig, sondern solle eine möglichst einheitliche Praxis der Gewährung von Umzugskostenvergütung bzw. Trennungsgeld innerhalb der Ressorts gewährleisten.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn die von der Klägerin erhobene Klage ist bereits unzulässig.
27Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine sich während des gerichtlichen Verfahrens erledigende Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar statthaft, aber nicht auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin fehlt es nämlich maßgeblich an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
28Das Verwaltungsgericht hat das ursprüngliche Begehren der Klägerin sinngemäß als solches auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage ausgelegt und hiervon ausgehend - folgerichtig - die Auffassung vertreten, das betreffende Verpflichtungsbegehren habe sich durch das Ausscheiden der Klägerin aus der Bundesanstalt U1. erledigt. Diese Auslegung des Begehrens, welche der Senat für sachgerecht hält, trägt sowohl dem Aufbau und Inhalt der Widerspruchsbegründung als auch den ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz angemessen Rechnung. Sie wird daneben auch dem Umstand gerecht, dass eine etwaige unmittelbar auf Gewährung von Trennungsgeld gerichtete Klage - vorausgesetzt ein entsprechender Grundantrag wäre im Verwaltungsverfahren überhaupt hinreichend deutlich und bestimmt gestellt (sowie nachfolgend mit beschieden) worden - mit Blick auf die in § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV für die konkrete Geltendmachung anhand von Forderungsnachweisen bestimmte materielle Ausschlussfrist von einem Jahr zumindest für einen Großteil der Zeit nicht erfolgversprechend wäre.
29Die in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Umstellung des Begehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist damit zwar grundsätzlich möglich gewesen, allerdings hängt die Zulässigkeit der betreffenden Klage von weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ab. Eine dieser Voraussetzungen ist das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ein solches kommt hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess in Betracht. Die dafür geltenden Voraussetzungen sind hier aber, anders als es im Ergebnis das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht erfüllt. Ist - wie hier - Erledigung eines Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten, sollen dem jeweiligen Kläger die Vorteile aus dem bereits eingeleiteten, gegebenenfalls schon weit fortgeschrittenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten bleiben, wenn die dort entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugleich für einen weiter beabsichtigten, künftigen Prozess von Bedeutung sind, wie es namentlich in Bezug auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozesse, die als Vorfrage an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns anknüpfen, der Fall sein kann. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine solcher Folgeprozess auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht und dass er nicht offensichtlich aussichtslos ist.
30Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 136; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rn. 278 ff., jeweils m.w.N.
31Hier ist schon Ersteres zweifelhaft. So hat die Klägerin weder in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen noch in ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (jedenfalls soweit solche Erklärungen protokolliert sind) etwas dazu ausgeführt, dass sie die Erhebung einer Schadensersatzklage konkret und ernsthaft beabsichtige und welchen behaupteten Schaden sie dabei geltend machen wolle. Allenfalls dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vergleichsvorschlag, welcher später von der Beklagten abgelehnt wurde, lässt sich mittelbar etwas dafür entnehmen, dass auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin Gegenstand der Erörterungen mit dem Gericht gewesen sein mag. Weitere Ermittlungen in diese Richtung erübrigen sich allerdings letztlich deswegen, weil - aus mehreren Gründen - ein etwa beabsichtigt gewesener Schadensersatzprozess (auch) offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Es lässt sich nämlich schon mit einfachen Erwägungen feststellen, dass hier für einen solchen Anspruch in jeder Hinsicht eine Grundlage fehlt.
32Insofern fällt zunächst ins Gewicht, dass die Klage ursprünglich auf (bloße) Neubescheidung gerichtet war. Lässt man einen etwaigen Verzögerungsschaden (z.B. wegen gestiegener Umzugspreise) außer Betracht, für welchen die Klägerin keine näheren Umstände dargelegt hat, führt aber die unterstellt fehlerhafte Bescheidung des Antrags auf Gewährung einer geldwerten Leistung, wie hier einer Umzugskostenzusage, für sich genommen noch nicht zu einem (Vermögens-)Schaden. Ein solcher Schaden tritt vielmehr regelmäßig erst dann ein, wenn die Leistung (ggf. auch rückwirkend) überhaupt nicht gewährt wird, obwohl ein Rechtsanspruch auf sie bestanden hat. Einen derartigen Rechtsanspruch hatte die Klägerin aber nicht mit einer Verpflichtungsklage eingeklagt. Er wäre mithin auch dann, wenn die ursprüngliche Bescheidungsklage ohne ein erledigendes Ereignis hätte fortgeführt werden können, nicht festgestellt worden. Dies hat insofern der materiellen Rechtslage entsprochen, als die hier näher in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen wie namentlich § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einräumen. Selbst Letzteres gilt im Übrigen nur dann, wenn die Vorschrift bzw. der in ihrem Rahmen zu berücksichtigende Belang zumindest auch dem Interesse des Umzugskostenberechtigten zu dienen bestimmt ist, d.h. die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen berührt. Insofern spricht hier aber alles dafür, dass der in Textziffer 4.1.2 BUKGVwV thematisierte Belang eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs zwischen den Umzugskosten und den Kosten der Trennungsgeldgewährung, an welchem das Verwaltungsgericht den angenommenen Ermessensfehler entscheidungstragend festgemacht hat, allein dem öffentlichen Interesse dienen soll.
33Im Übrigen spricht hier auch nichts für ein schuldhaft rechtswidriges Handeln von Bediensteten der Beklagten in Bezug auf die Ablehnung des sinngemäßen Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage, wie es für einen Anspruch aus Fürsorgepflichtverletzung oder auch für einen Amtshaftungsanspruch Voraussetzung wäre. Ein allenfalls in Betracht kommendes fahrlässiges Verhalten erscheint in diesem Zusammenhang fernliegend, weil es - insbesondere die in der Sache mittelbar einschlägige Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV betreffend - um schwierige, in der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärte Auslegungsfragen geht, wobei nach Einschätzung des Senats die im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachten Argumente beachtens- und erwägenswert sind, so dass sich die - freilich ebenfalls vertretbar begründete - materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts für den jeweiligen Sachbearbeiter/Vorgesetzten nicht von vornherein als einzige ernsthaft in Betracht kommende oder auch nur näherliegende Auslegungsalternative dargestellt hat. Sollte die Möglichkeit der Trennungsgeldgewährung ohne Umzugskostenzusage ursprünglich von der Bundesanstalt U1. ganz übersehen worden sein, so hätte dies - wie oben schon allgemein ausgeführt - für sich genommen keinen Einfluss auf mögliche Rechtsansprüche der Klägerin und einen etwaigen Schaden infolge Nichtbeachtung dieser Ansprüche.
34Schließlich ist hier ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Ergebnis auch deswegen offensichtlich aussichtslos, weil ein solcher Anspruch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Dabei findet der betreffende Rechtsgedanke, dass eine Ersatzpflicht dann nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den (zumutbaren) Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, sofern für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand, auch Anwendung, wenn der Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn aus Fürsorgepflichtverletzung in Rede steht. Der Begriff des "Rechtsmittels" ist dabei nicht in einem engen, technischen Sinn zu verstehen, sondern schließt unter anderem auch gegenüber dem Dienstherrn zu stellende schriftliche Anträge ein, wenn diese im Rahmen des jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben sind. Das trifft beispielsweise für Anträge auf Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG) oder auf Trennungsgeld (§ 9 Abs. 1 TGV) zu.
35Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -, IÖD 2007, 88.
36Da die Klägerin nicht (mehr) tatsächlich von E. nach C1. umgezogen ist, kommt in ihrem Fall als Grundlage für einen möglichen Schaden allein die doppelte Haushaltsführung mit den durch sie ausgelösten Mehrkosten in Betracht. Zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsfolgen des § 839 Abs. 3 BGB hätte die Klägerin aber insoweit einen konkreten Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld mit den vom Gesetz ergänzend geforderten Forderungsnachweisen unter Beachtung der Formalien des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TGV sowie Einhaltung der dort bestimmten materiellen Ausschlussfristen stellen können und auch - zumutbar - müssen, wofür hier nichts ersichtlich oder dargetan ist. Diese Obliegenheit hat selbst dann bestanden, wenn - wie hier - die Rechtslage schwierig zu beurteilen gewesen und davon ausgehend die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns zwar nicht offenkundig, aber immerhin möglich gewesen ist. Von einer solchen Fehlerhaftigkeit ging ja auch die Klägerin im Grunde selbst aus, obwohl die Beklagte die Gewährung von Umzugskosten und/oder Trennungsgeld ihr gegenüber mehr oder weniger kategorisch abgelehnt hatte. Die Klägerin hat allerdings den "Fehler" begangen, ihren im Widerspruchsverfahren engagiert vorgetragenen Rechtsbedenken nicht die - insbesondere unter Beachtung des § 9 Abs. 1 TGV - zeitgerecht gebotenen verfahrensrechtlichen Schritte in Richtung auf die konkrete Verfolgung des Trennungsgeldanspruchs für bestimmte Zeiträume folgen zu lassen, um auf diese Weise den Eintritt eines Schadens wegen der doppelten Haushaltsführung abzuwenden. Bis zu der seinerzeit noch ausstehenden Anerkennung/Durchsetzung des Antrags auf Umzugskostenvergütungszusage in einer solchen Weise "zweigleisig zu fahren", um ihre Interessen wirkungsvoll wahrzunehmen, war der Klägerin auch ohne weiteres zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während ihrer vorausgegangenen Laufbahnausbildung in C. bereits Trennungsgeldempfängerin gewesen ist und insofern mit den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften jedenfalls in Grundzügen in Berührung gekommen war. Zumindest Grundkenntnisse der Materie, zu denen auch die Antragserfordernisse und die diesbezüglichen Formalien und Fristen zu zählen sind, erschließen sich in diesem Zusammenhang ferner aus dem Inhalt der von der Klägerin verfassten Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 2005.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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