Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 282/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der X. West vom 8. März 2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unter entsprechend rückwirkender Aufhebung (Rücknahme) des Regelungsbescheides der X. West vom 5. Januar 1993 über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG a.F. für die Zeit ab September 1999 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Versorgung nicht weiter in Anwendung des § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. ruht, nachdem der dem verstorbenen Ehemann von Seiten der NATO an Stelle einer Versorgung zugeflossene Kapitalbetrag in Höhe von 115.000,00 DM (entspricht 58.798,57 Euro) durch die bisherigen Ruhensbeträge mit Ablauf des August 1999 in vollem Umfang ausgeglichen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, zum Ausgleich der seit dem 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 einbehaltenen Ruhensbeträge an die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag in Höhe von 48.957 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. September 2004 zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig mit dem Erlass des Bescheides über die Teilaufhebung der bisherigen Ruhensbezüge sowie die entsprechende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.