Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 444/07
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 2. Juli 1937 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung in den Diensten der Beklagten, zuletzt als Regierungsoberamtsrat.
3Mit Erlass vom 31. Juli 1995 wurde er für die Zeit vom 14. August 1995 für die Dauer von voraussichtlich 2 Jahren von C. nach O. Z. zu der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen abgeordnet. Diese Abordnung wurde zuletzt durch Erlass vom 17. September 1998 bis zum 28. Februar 1999 verlängert.
4Mit Erlass vom 24. März 1997 wurde ihm für einen innerörtlichen Umzug in N. die uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Aufgrund seines Antrages vom 12. August 1997 wurde ihm durch die Zahlstelle der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss zur Deckung der Mietkaution in Höhe von 10.000,00 US$ ausgezahlt. In dem entsprechenden Antragsformular erklärte der Kläger schriftlich unter anderem: Ich verpflichte mich, bei Beendigung des Dienstverhältnisses den noch nicht getilgten Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen." Zu einer Rückzahlung des Betrages, der dem in Vorleistung getretenen Auswärtigen Amt im Wege des Buchausgleichs seitens des Bundesamtes für Wehrverwaltung erstattet worden war, durch den Kläger ist es seit Beendigung der Abordnung aber nicht gekommen.
5Unter dem Datum des 18. November 2004 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Rückforderung der Mietkaution an. Von einer diesbezüglichen Äußerungsmöglichkeit machte dieser allerdings keinen Gebrauch. Stattdessen wandte er sich an den ihm auch durch persönliche Kontakte bekannten damaligen Leiter des Bundesamtes für Wehrverwaltung, Präsident H. , der unter dem Datum des 6. Juni 2006 über das am 29. November 2004 mit dem Kläger geführte Gespräch den folgenden Aktenvermerk fertigte:
6"Ausweislich meines Terminkalenders suchte mich der Kläger am 29. November 2004 morgens um 10:00 Uhr auf. Er hatte diesen Termin den Gepflogenheiten entsprechend mit meiner Sekretärin vereinbart. Ich hatte auf Rückfrage meiner Sekretärin, Herr C1. hätte kein Thema genannt, über das er sprechen wolle, sondern lediglich um ein persönliches Gespräch gebeten, diesem zugestimmt, da ich dies einem alten Bekannten nicht abschlagen wollte. Herr C1. war in meiner Zeit als Referatsleiter im BMVg Sachbearbeiter in meinem Referat H II 2. Ich hatte ihn auch danach nicht aus den Augen verloren, zumal er bei den Vereinten Nationen an der Abwicklung der Kostenerstattung der Vereinten Nationen an bei VN-Einsätzen Truppen stellende Nationen mitwirkte, für die im Bundesministerium der Verteidigung das Referat H II 2 verantwortlich war.
7Auf der Basis dieser persönlichen Bekanntschaft habe ich auch anlässlich einer Urlaubsrundreise in die USA mit meiner Frau Ende September / Anfang Oktober 1997 die Eheleute C1. in O. Z. besucht und dort auch übernachtet.
8Danach verlor ich den Kläger zwar aus den Augen, zumal ich seit März 2000 nicht mehr unmittelbar im Bundesministerium der Verteidigung beschäftigt und der Kläger auch wohl im Jahr 2002 in den Ruhestand getreten war. Unter diesen Umständen sah ich gleichwohl keinen Anlass, dem Kläger ein von ihm gewünschtes persönliches Gespräch abzuschlagen, und zwar auch ohne vorherige Festlegung eines Gesprächsthemas.
9In diesem Gespräch am 29.11.2004 kam der Kläger nach allgemeinen persönlichen Themen recht bald auf die von ihm verlangte Rückzahlung der Mietkaution zu sprechen. Ihm sei der Rechtsanspruch insoweit klar, allerdings habe ihn die Geltendmachung des Anspruchs nach so langer Zeit überrascht. Er habe die Sache angesichts der Vielzahl von Dingen, die bei seinem damaligen Rückumzug aus O. Z. zu erledigen gewesen seien, wohl vergessen - wie ja allem Anschein nach bis jetzt auch das BAWV. Auf jeden Fall wisse er nicht, wie er die Rückzahlung von ca. 9000 EUR jetzt bewältigen solle - er habe das Geld nicht und könne es angesichts seiner monatlichen Versorgungsbezüge auch nicht aufbringen. Der Kläger zeigte mir hierzu seine letzte monatliche Bezügebescheinigung und eine Aufstellung seiner monatlichen Festkosten, wonach in der Tat seine finanziellen Freiräume äußerst eingeschränkt erschienen. Vor diesem Hintergrund - unstreitige Forderung einerseits und sehr knappe finanzielle Ressourcen andererseits - sprach der Kläger die Möglichkeit von Ratenzahlungen an.
10Ich habe dann demgegenüber angesichts der langen bereits verstrichenen Zeit von mir aus die Frage der Verjährung aufgeworfen. Nach meiner Erinnerung habe ich hierzu auch noch meiner Meinung nach einschlägige Rechtsvorschriften in einer entsprechenden Gesetzessammlung auf meinem Schreibtisch konsultiert. Nach dieser notwendigerweise nur kursorischen Prüfung erschien mir die Forderung seinerzeit, wenn ich mich recht entsinne, sogar bereits verjährt und ein entsprechender Einwand daher auf jeden Fall erfolgversprechend, und dementsprechend und mit dieser Begründung habe ich dem Kläger auch geraten, wenn er denn nicht zahlen könne, sich in erster Linie in dieser Hinsicht einzulassen. Hiermit endete das Gespräch im Wesentlichen.
11Ich habe, allerdings viel später, den insoweit verantwortlichen Abteilungsleiter PS meines Amtes auf den Sachstand angesprochen. Er teilte mir dazu lediglich mit, die Rückforderung werde weiterbetrieben und - auf meinen Einwand - von Verjährung könne keine Rede sein.
12Mit dem Kläger hatte ich seither keinen Kontakt mehr."
13Mit Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 wurde der dem Kläger zur Verfügung gestellte Gehaltsvorschuss in Höhe von 10.000.00 US$ (9.030,44 Euro) zurückgefordert. Der Bescheid ging dem Kläger am 17. Februar 2005 zu.
14Hiergegen legte der Kläger am 9. März 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung erhob er im Wesentlichen die Einrede der Verjährung.
15Mit - dem Kläger am 28. April 2005 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung den Widerspruch zurück. In Ergänzung des Bescheides vom 10. Februar 2005 wurde ausgeführt, die Verjährung sei gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2004 hinsichtlich der Rückforderung angehört worden sei. Diese Aufforderung habe noch innerhalb der Verjährungsfrist gelegen. Mit ihr seien seitens der Beklagten bezüglich des Rückforderungsanspruches Verhandlungen mit dem Kläger aufgenommen worden. Zudem sei dadurch eine Hemmung der Verjährung auch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB eingetreten. Außerdem habe der Kläger die Verhandlungen mit seinem Widerspruch wieder aufgenommen.
16Der Kläger hat am 25. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die von der Beklagten angeführten Hemmungstatbestände der §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB griffen nicht ein.
17Der Kläger hat beantragt,
18den Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 aufzuheben.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21und in Bezug auf die Frage der Verjährung zur Begründung ihre schon im Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung bekräftigt.
22Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht vom Kläger eine Mietkaution in Höhe von 9.030,44 Euro zurückgefordert. Der Kläger sei vom Grundsatz her zur Rückzahlung der oben genannten streitigen Summe verpflichtet. Insofern folge das Verwaltungsgericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Namentlich teile das Verwaltungsgericht die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, da der Mangel des rechtlichen Grundes für ein Behalten der Mietkaution offensichtlich gewesen sei. Die Forderung der Beklagten sei nicht verjährt. Zum 29. November 2004 sei eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB eingetreten. Vorliegend hätten Verhandlungen in diesem Sinne stattgefunden. So habe der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30 März 2006 erklärt, er habe - wohl im Dezember 2004 - anlässlich eines Besuchs beim Präsidenten des Bundesamtes für Wehrverwaltung sich mit diesem auch über die Mietkaution unterhalten. Er - der Kläger - habe zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage sei, den Betrag zu zahlen. Er habe ferner sein Erstaunen zum Ausdruck gebracht, dass man nach fünf Jahren noch mit einer entsprechenden Forderung komme. Der Präsident habe ihm geraten, zu prüfen, was machbar sei. Damit habe der Kläger sich auf Erörterungen über den Anspruch eingelassen, es habe ein Gespräch über dessen Berechtigung, über die Möglichkeit von Ratenzahlungen sowie das Problem der Verjährung gegeben. An dem daraus resultierenden Ergebnis, dass die Verjährung angesichts dieser Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ändere sich auch nichts durch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30. März 2006, er habe bei dem Gespräch im Ergebnis klargestellt, dass er nicht bezahlen werde oder könne. Daraus sei lediglich zu folgern, dass der Kläger noch am 29. November 2004 die Verhandlungen nicht mehr fortgesetzt habe. Dies führe gemäß § 203 Satz 2 BGB aber nur dazu, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintrete. Es könne auch nicht zu Gunsten des Klägers von der Verwirkung des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der streitigen Mietkaution ausgegangen werden.
23Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2008 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Juli 2008 zugestellt - zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er am 30. August 2008 unter Darlegung und Glaubhaftmachung der vom 1. August bis zum 8. August 2008 krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorträgt: Zwischen ihm und dem damaligen Behördenleiter seien am 29. November 2004 keine Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch aufgenommen worden. Es habe sich um ein Privatgespräch gehandelt, in welchem durch den Behördenleiter die Rückforderung nicht nur nicht geltend gemacht, sondern dem Kläger der Ratschlag zur Erhebung der Einrede der Verjährung erteilt worden sei. Verhandlungen über Modalitäten der Rückabwicklung hätten nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass er nicht bezahlen könne. Für die Beklagte sei durch den Behördenleiter erkennbar gewesen, dass die Forderung nur noch im Wege der Titulierung durchgesetzt werden könnte.
24Der Kläger beantragt,
25ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung zu gewähren (Antrag vom 28. August 2008, Blatt 171 der Gerichtsakte),
26das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
27Die Beklagte beantragt,
28den Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.
29Sie hält unter Zugrundelegung einer Frist von zwei Wochen zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet. Die Beklagte hält im Übrigen ihren schon im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt in der Sache aufrecht.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig. Zwar hat der Kläger die damals bis zum 4. August 2008 laufende Frist zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung versäumt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren, weil der Kläger wegen der - am 1. August 2008 beginnenden, bis zum 8. August 2008 andauernden - Arbeitsunfähigkeit bedingenden Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten, die dieser glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden verhindert war, jene Frist einzuhalten. Der am 30. August 2008 angebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO innerhalb der insoweit laufenden Monatsfrist gestellt, die Tatsachen zu seiner Begründung sind rechtzeitig glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Antragsfrist, die bis zum 8. September 2008 lief, ist die Berufungsbegründung nachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
33Die Berufung ist auch begründet. Auf die sachdienliche (statthafte) und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005, der in der Gestalt des zu ihm ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 Gegenstand des Klageverfahrens ist, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Er enthält mit der Rückforderung eine rechtswidrige Belastung des Klägers, die dieser nicht hinnehmen muss: Jene Rückforderung ist mit der vom Kläger im Widerspruchsverfahren wirksam erhobenen Einrede der Verjährung belastet, damit nicht durchsetzbar, gleichwohl aber noch Gegenstand eines auf seine Durchsetzung angelegten Verwaltungsaktes.
34Da es sich bei der Rückforderung um die Regelung des Rückzahlungsanspruchs in der Form eines Verwaltungsaktes handelt, bedarf diese Form der Geltendmachung der Forderung einer Ermächtigungsgrundlage. Diese kann hier auf Gewohnheitsrecht beruhend in dem zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Dienstherrn bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnis gesehen werden, in dessen Rahmen dem Kläger die Mietkaution als "Gehaltsvorschuss" überlassen worden ist, zu deren Rückzahlung sich der Kläger ausdrücklich schriftlich verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wirksam übernommen worden. Aus ihr leitet sich in erster Linie die Berechtigung der Beklagten her, die Erfüllung jener Verpflichtung einzufordern, nachdem die Voraussetzungen hierfür (Beendigung des Dienstverhältnisses in O. Z. ) eingetreten sind. Bereicherungsrechtliche Einwände betreffend eine eventuelle Entreicherung sind in diesem Zusammenhang nicht einschlägig/relevant. Bei Zugrundelegung des § 87 Abs. 2 BBG als Anspruchs-/Ermächtigungsnorm wäre im Übrigen klar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind und dass der Kläger nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (der Kläger wusste, dass und unter welchen Umständen der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der ihm überlassenen Kaution wegfallen würde) verschärft haftet.
35Der Kläger wäre hiernach zur Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung gehalten, die Rückforderung mithin also rechtmäßig von ihm verlangt worden, wenn er der Forderung nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte. Jene Einrede hätte der Kläger vor allem dann nicht durchgreifend erheben können, wenn § 195 BGB a. F. trotz Änderung dieser Norm durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, noch immer - z.B. als Gewohnheitsrecht - Anwendung finden würde, obwohl jene Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2002 keine Geltung mehr beansprucht, an Stelle der 30-jährigen vielmehr seitdem im Anwendungsbereich des § 195 BGB n. F. eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt (§ 197 BGB alter wie neuer Fassung sind nicht einschlägig (gewesen)). Die Problematisierung der Weitergeltung von § 195 BGB a. F.
36- offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 -, Juris -
37ist zunächst veranlasst, weil in entsprechender Anwendung von § 195 BGB n. F. und der dazu bestehenden Übergangsvorschriften in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hätte und mit dem 31. Dezember 2004 abgelaufen gewesen wäre, so dass - vorbehaltlich der Anwendbarkeit von § 203 Satz 1 BGB und des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm - der Erlass des Rückforderungsbescheides unter dem Datum des 10. Februar 2005 eine Hemmung der Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr hätte bewirken können. Von der Weitergeltung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 195 BGB a.F. ist indes nicht auszugehen, weil es insoweit seit dem 1. Januar 2002 an einer Grundlage für eine entsprechende Anwendung fehlt, § 195 BGB n. F. vielmehr als "Bezugspunkt" für eine entsprechende Anwendung im Öffentlichen Recht an die Stelle von § 195 BGB a. F. getreten ist und durchgreifende Gründe für die Nichtanwendung dieser Norm allein aus dem Gesichtspunkt der Reduktion regelmäßiger Verjährung von 30 auf drei Jahre nicht bestehen, die Geltung dieser neuen Verjährungsfrist vielmehr ohne weiteres im Regelfall auch im Öffentlichen Recht sinnvoll erscheint.
38Vgl. Dötsch, Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im Öffentlichen Recht, DÖV 2004, 277 ff.; im Ergebnis ebenso ohne Begründung: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, BayVBl 2007, 219 (220); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.08 -, NJW 2002, 1968, sowie OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 1 A 4159/06 -, wonach das Rechtsinstitut der Verjährung grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht Anwendung findet, m.w.N.
39Das gleiche Ergebnis folgt aus der Regelung über die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB in § 62 Satz 2 VwVfG, wenn und soweit im gegebenen Fall der Anspruch als auf einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis beruhend erachtet wird.
40Die Anwendung von § 195 BGB n. F. i.V.m. Art. 229 § 6 Absätze 1 bis 4 EGBGB ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verweisung auf die zuletzt genannten Vorschriften in § 102 VwVfG ausdrücklich nur auf den Anwendungsfall des § 53 VwVfG beschränkt ist. Dieser Beschränkung kann lediglich klarstellende Funktion beigemessen werden, weil kein Anhalt dafür besteht, dass mit ihr die in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG allgemein vorausgesetzte entsprechende Anwendung des Instituts der Verjährung auch im Öffentlichen Recht entgegen jahrzehntelanger abweichender Übung nunmehr neuerdings durchgreifend in Frage gestellt werden sollte.
41Vgl. Stumpf, Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach der Schuldrechtsreform, NVwZ 2003, 1198 ff. (1201); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 102 Rn. 1.
42Sind nach alledem hinsichtlich der in Rede stehenden Forderung auf Rückzahlung der im Jahre 1997 zinslos gegebenen Sicherheitsleistung (Kaution) die §§ 195 ff. BGB n. F. entsprechend anwendbar, findet auch mit Blick auf die erst Ende 2004 geltend gemachte Forderung Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Rückzahlungsanspruch bestand am 1. Januar 2002. Er gründete in dem zwischen der Beklagten und dem Kläger im August 1997 geschlossenen Vertrag über die Gewährung der Mietkaution als - der Sache nach - zinsloses Darlehen und in der damit verbundenen Verpflichtungserklärung des Klägers zur Rückzahlung des Betrages nach Beendigung des Dienstverhältnisses in O. Z. . Es handelte sich insoweit um übereinstimmende rechtsgeschäftlich ausgerichtete Willenserklärungen, welche darauf abzielten, die Darlehensgewährung und die Rückzahlungsverpflichtung herbeizuführen/zu begründen. Gründe für einen Anspruchsuntergang fehlen. Wie oben dargelegt, war der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt, da für ihn bis zum 31. Dezember 2001 die 30- jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Mithin gelten ab 1. Januar 2002 die Vorschriften über die Verjährung nach § 195 BGB n. F. An die Stelle der 30-jährigen trat seitdem die dreijährige Frist, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Fristenlaufbeginn am 1. Januar 2002, Fristablauf am 31. Dezember 2004. Die Geltendmachung der Rückforderung durch Verwaltungsakt (erst) am 10. Februar 2005 war für sich also nicht geeignet, die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG herbeizuführen. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, ob der insoweit einzig als möglicherweise, einschlägig in Betracht kommende Hemmungstatbestand nach § 203 Satz 1 BGB, der hier ebenfalls entsprechend heranzuziehen ist, greift. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährungsfrist gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung ist gemäß § 203 Satz 1 Halbsatz 2 BGB solange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
43Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.
44Bei dem in § 203 Satz 1 BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal schwebender Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder über die ihn begründenden Umstände muss es sich um Äußerungen des Schuldners zu dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers handeln, die aus der Sicht des Gläubigers die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner betreffend Grund oder Höhe des Anspruchs noch Verhandlungsspielraum, mithin Aussicht auf unstreitige Beilegung der Angelegenheit sieht/anbietet, hierzu Vorschläge macht oder in Aussicht stellt, so dass der Gläubiger sich zu der Auffassung veranlasst sehen darf, eine - dem Regelfall im Bürgerlichen Recht entsprechende - Klage zum Zwecke der Hemmung der Verjährung vorerst nicht erheben bzw. einen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ebenfalls verjährungshemmenden Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) - als im Verhältnis zur Klage eher noch einfachere und nicht mit Gerichtskosten verbundene Alternative - noch nicht erlassen zu müssen. Das setzt jeweils voraus, dass sich der Schuldner in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des Erklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren noch nicht endgültig ablehnen will. Dies setzt seinerseits mindestens die erkennbare Bereitschaft zur Erörterung/Prüfung der Berechtigung des Anspruchs voraus.
45Vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 -, NJW 2001, 1723 f., und vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 -, NJW 1997, 3447 - 3449 (jeweils noch zu der - deliktsrechtlichen - Vorgängervorschrift des § 852 Abs. 2 BGB in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 203 Rn. 2; Grothe, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 203 Rn. 3; Lakkis, juris Praxiskommentar - BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, § 203 Rn. 1 und 6.
46Es ist diese Bereitschaft nicht gleichzusetzen mit der Bereitschaft des Schuldners, seine fehlende Leistungsbereitschaft/sein fehlendes Leistungsvermögen zu erklären.
47Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 203 Rn. 4 und Lakkis, a. a. O., § 203 Rn. 3.
48Die Vorsprache des Klägers im Dezember 2004 bei seinem früheren Vorgesetzten und Behördenleiter des Bundesamtes für Wehrverwaltung genügt jenen Anforderungen nicht. Auf der Grundlage der weder durch die Parteien in Frage gestellten noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte zweifelhaften Annahme, der Gesprächsvermerk vom 6. Juni 2006 gebe den Verlauf und den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Behördenleiter und dem Kläger sowie die damals gegebenen Begeleitumstände vollständig und zutreffend wieder, fällt zunächst auf, dass der Kläger sich als Ratsuchender an die ihm persönlich bekannte Behördenleitung gewendet hat und dabei die Sachbearbeiterebene offensichtlich mit vollem Bewusstsein außen vor lassen wollte und auch gelassen hat. Dementsprechend war er - wie nicht anders zu erwarten - gehalten, den über derartige Alltagsgeschäfte seiner Abteilungen naturgemäß nicht orientierten Behördenleiter über den Sachverhalt umfassend zu unterrichten. Dazu zählten die Darlegung seiner - des Klägers - finanziell angespannten Situation und der Hinweis, dass er sich nicht in der Lage sehe zu zahlen. Die Ventilierung etwaiger Ratenzahlungen schloss dies mit ein. Die Unterredung schloss mit der als Hilfestellung gedachten Bemerkung des Behördenleiters hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung. Aus alledem kann nicht auch nur im Ansatz gefolgert werden, aus Behördensicht sei durch den Gesprächsverlauf Aussicht auf unstreitige Beilegung vermittelt worden, die es rechtfertigen könnte, den Erlass eines Verwaltungsaktes/die Erhebung einer Klage vorerst zu unterlassen. Sinn und Zweck der Vorsprache kann nach allem nicht gewesen sein, durch Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch dessen zwangsweise Geltendmachung/Durchsetzung, sei es durch Klage, sei es durch Erlass eines Verwaltungsaktes, hinauszuschieben. Vielmehr spricht alles für die Annahme, dass die Vorsprache durch den Kläger in der Hoffnung erbeten worden ist, der Behördenleiter könnte die Niederschlagung der Forderung z.B. unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung in die Wege leiten. Der Umstand, dass sich diese Hoffnung des Klägers offenbar nicht realisierte, wandelt die in der Vorsprache im Wesentlichen liegende begründete Erfüllungsverweigerung nicht zur Inaussichtstellung modifizierter oder gar uneingeschränkter Zahlungsbereitschaft oder weiterer Bereitschaft, die Berechtigung des Rückforderungsverlangens noch näher prüfen zu wollen.
49Der private Charakter und die Beschränkung des Gesprächs auf ins Einzelne gehende Erläuterungen des Klägers hinsichtlich der Gründe für seine Zahlungsunwilligkeit erschließt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass der Behördenleiter das Gespräch nicht etwa zum Anlass genommen hatte, den zuständigen Beschäftigten seiner Behörde Anweisungen für ein sofortiges/oder späteres Tätigwerden zu erteilen. Er hat vielmehr erst "viel später" den zuständigen Abteilungsleiter mit der Frage der Verjährung konfrontiert und hierzu eine von seiner Rechtsauffassung abweichende rechtliche Einschätzung zur Kenntnis nehmen müssen. Die Annahme, dass das Verhalten des Klägers bei dem Behördenleiter ein Signal für den Aufschub der Geltendmachung der Forderung ausgelöst haben könnte, ist auch deswegen ohne jeden Anhalt.
50Entgegen der Auffassung der Beklagten führte die Anhörung des Klägers nicht zur Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 Satz 1 BGB. Mit ihr wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zum Rückforderungsverlangen zu äußern. Diese Gelegenheit hat der Kläger bezüglich des Anhörungsschreibens nicht wahrgenommen. Von schwebenden Verhandlungen kann deswegen in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
51Eine Zuordnung der Anhörung zu § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ist nicht möglich. Es erschließt sich in keiner Weise, worin insoweit der bei einer Behörde, bei einem Gericht oder bei einer Gütestelle einzureichende bzw. zu stellende Antrag liegen soll.
52Der Kläger hat schließlich auch mit seinem am 9. März 2005 erhobenen Widerspruch im Sinne des § 203 Satz 1 BGB Verhandlungen über den Anspruch nicht aufgenommen oder fortgesetzt, sondern im Wesentlichen die Einrede der Verjährung erhoben. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten nicht die Voraussetzungen für schwebende Verhandlungen in dem oben dargelegten Sinne erfüllt.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 1 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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