Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 444/07

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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