Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1449/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller die erstinstanzlichen Anträge,
31. der Antragsgegnerin unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen als Trägerin des A. krankenhauses C. - M. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe das Bestehen eines Einvernehmenserfordernisses zugunsten der Medizinischen Fakultät geltend zu machen,
42. der Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die entsprechend dem Einvernehmenserfordernis notwendige Zustimmung der Fakultät vorläufig zu verweigern,
53. hilfsweise: der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens die Auswirkungen der Klinikschließung auf Forschung und Lehre des Antragstellers zu erörtern und bei der vorzunehmenden Bewertung zu berücksichtigen,
6weiter verfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht, zu dessen Sicherung oder Regelung eine einstweilige Anordnung zu erlassen wäre (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der VwGO vom Senat allein zu prüfenden Gründe nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen auf der Herstellung des Einvernehmens für die Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des A. krankenhauses C. -M. besteht. Ein solches Mitwirkungsrecht steht der Antragsgegnerin nämlich nicht zu. Zu dieser Einschätzung ist der Senat bereits in seinem auf die Anhörungsrüge des Antragstellers aufgehobenen Beschluss gleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 25. September 2008 gelangt. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers in dessen Schriftsätzen vom 9. Oktober und 5. Dezember 2008 festzuhalten.
7Nach der einfachrechtlichen Rechtslage besteht ein Einvernehmenserfordernis nicht. Die Mitwirkung des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin an die Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe betreffenden Entscheidungen der Beigeladenen richtet sich heute nach § 31 Abs. 4 Satz 6 des Hochschulgesetzes (HG). Danach wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die zum Klinikum der Universität C. zusammengefasst sind. Die damit maßgebliche vertragliche Grundlage besteht in dem Vertrag vom 24. Juni 1998 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und u.a. der C1. C. , der heutigen Beigeladenen als Trägerin des A. krankenhauses, zu der die in Rede stehende Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe gehört, sowie im Kooperationsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der C1. vom 24. Juni 1998. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt § 45 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsgesetzes vom 3. August 1993 (GV.NRW. S. 532), wonach geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden konnten.
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9Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages muss bei Strukturentscheidungen, die Rückwirkungen auf den Lehr- und Forschungsbetrieb haben, lediglich das Benehmen mit der S. -Universität C. hergestellt werden. Auch nach § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ist bei wesentlichen strukturellen Änderungen, z.B. bei der Schließung von Kliniken, nur das Benehmen mit der Antragsgegnerin herzustellen. Die das A. krankenhaus betreffende Rechtslage weicht somit deutlich von der für die Universitätsklinika B. , C2. , E. , F. , L. und N. geltenden Rechtslage ab. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum- Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW. S. 744) erfolgen Entscheidungen des Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Das Mitwirkungsregime beim A. krankenhaus besteht also einfachrechtlich lediglich in der deutlich geminderten Form eines bloßen Benehmens, das im Gegensatz zum Einvernehmenserfordernis keine Bindung des Krankenhausträgers an die Stellungnahme des Fachbereichs Medizin bewirkt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 15 B 1252/08 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
11Auch aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit heraus unterliegt die Beigeladene, der gegenüber die Antragstellerin das Einvernehmenserfordernis geltend machen soll, keinem solchen Einvernehmenserfordernis. Richtig ist, dass das genannte Einvernehmenserfordernis nach der Universitätsklinikum-Verordnung organisatorisch die Wissenschaftsfreiheit sichert. Das Einvernehmenserfordernis gewährleistet, dass die Professoren des Fachbereichs über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen der Klinika Einfluss ausüben können.
12Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -, NVwZ 2003, 600, (601).
13Für die Verwirklichung der individualgrundrechtlichen Schutzgehalte der Wissenschaftsfreiheit ist die Wahrung des erforderlichen Einvernehmens von zentraler Bedeutung, so dass dem Einvernehmenserfordernis Schutzwirkung zugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zukommt.
14Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 1165/08 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 27. November 2007 - 1 BvR 1736/07 -, juris Rn. 27 ff.
15Es mag daher aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit auch hier einer derartigen Sicherung der Einflussnahme des Fachbereichs Medizin bedürfen. Aber selbst wenn das anzunehmen ist und damit die Verträge vom 24. Juni 1998 wegen verfassungsrechtlicher Bindungen der Antragsgegnerin defizitär wären, würde sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) hier die Existenz des geltend gemachten Einvernehmenserfordernisses im Hinblick auf Entscheidungen der Beigeladenen nicht ableiten lassen.
16Das ergibt sich aus Folgendem: Zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit jenseits der reinen Abwehr von wissenschaftsbeschränkenden Ge- und Verboten ist der Staat verpflichtet.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 (354); Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. -, BVerfGE 85, 360 (384).
18Hier geht es um ein aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleitetes Teilhaberecht, an den den Bereich von Forschung und Lehre betreffenden Entscheidungen der Beigeladenen maßgeblich mitwirken zu dürfen. Zu den Gewährleistungsverpflichteten zählt der Staat selbst, aber auch die mittelbare Staatsverwaltung, soweit sie von ihren Aufgaben her der Wissenschaft zu dienen bestimmt ist, namentlich die Universitäten.
19Fehling, in: Dolzer/Waldhoff/Graßhoff, BK, Loseblattsammlung (Stand: August 2008) Art. 5 Abs. 3 Rn. 19, 51; zu undifferenziert weit Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, 1. Bd. 4. Aufl., Art. 5 Abs. 3 Rn. 371.
20Nicht gewährleistungsverpflichtet sind demgegenüber - ungeachtet ihrer Grundrechtsfähigkeit oder Grundrechtsgebundenheit im Übrigen - juristische Personen der mittelbaren Staatsverwaltung, denen keine Aufgaben im Bereich der Wissenschaft zugewiesen sind. Das Wesen mittelbarer Staatsverwaltung liegt gerade darin, dass ihr die verselbständigte Wahrnehmung von Staatsaufgaben nur in einem beschränkten Gebiet zugewiesen ist.
21Vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., S. 482; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 3.
22Wollte man solche Verwaltungsträger nur wegen des Umstands, dass es sich um Staatsverwaltung handelt, unterschiedslos den grundrechtlichen Gewährleistungsverpflichtungen unterwerfen, würde deren Aufgabenbeschränkung missachtet. Das widerspräche dem - auch bundesverfassungsrechtlich anerkannten (vgl. zu den Sozialversicherungsträgern Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) - Kerngedanken mittelbarer Staatsverwaltung. Dieser Bewertung steht die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich gerade nicht auf eine vergleichbare Fallkonstellation bezieht.
23Der Beigeladenen ist keine Aufgabe im Bereich der Wissenschaft zugewiesen. Sie hat vielmehr die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.
24Vgl. §§ 1 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2, 167 des Sozialgesetzbuchs, 5. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, ber. S. 2482), zuletzt geändert durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I S. 874, 899.
25Dabei werden die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen durch Beiträge der Mitglieder und Arbeitgeberbeiträge finanziert (§ 3 Satz 1 und 2 SGB V). Wollte man die Beigeladene der Verpflichtung unterwerfen, jenseits ihrer gesetzlichen Aufgabe die Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten, würde nicht nur die Aufgabenverteilung bei der mittelbaren Staatsverwaltung missachtet, sondern darüber hinaus deren - im Wesentlichen auf gesetzlichem Zwang beruhende - Mitglieder und Beitragszahler zur Finanzierung für einen nicht vom Aufgabenbereich der Körperschaft gedeckten Zweck herangezogen. Das würde seinerseits grundrechtliche Bedenken aufwerfen, da durch Zwangsmitgliedschaften und Zwangsbeitragspflichten rechtfertigungsbedürftig in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingegriffen wird.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25 (42).
27Die Beigeladene unterliegt also nicht bereits kraft unmittelbarer Rechtsunterworfenheit unter die wissenschaftsfreiheitsrechtliche Gewährleistungsverpflichtung einem Einvernehmenserfordernis für den Bereich von Forschung und Lehre betreffende Entscheidungen in Bezug auf das A. krankenhaus. Nichts anderes folgt aus den von der Beigeladenen mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Verträgen. Soweit die Beigeladene dadurch weitergehende Aufgaben übernommen hat, richtet sich der Umfang von Mitwirkungsrechten der Antragsgegnerin an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Beigeladenen ebenfalls allein nach der vertraglichen Vereinbarung. Hinsichtlich der Relevanz der Frage, ob die Antragsgegnerin sich weitergehende Einflussmöglichkeiten hätte sichern müssen, wird auf die vorstehenden Ausführungen auf S. 5 Bezug genommen.
28Das genannte Erfordernis kann aber auch nicht im Wege einer Auslegung der Verträge vom 24. Juni 1998 entsprechend §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt werden. Allerdings hat die Wissenschaftsfreiheit durchaus Bedeutung für die Auslegung der Verträge. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94 u.a. -, BVerfGE 93, 85 (95).
30Der Rechtsgehalt des Grundrechts strahlt daher aus auf die Auslegung der hier in Rede stehenden Verträge.
31Vgl. zur Ausstrahlungswirkung von Grundrechten auf die Auslegung von Sozialplänen BVerfG, Beschluss vom 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 -, BVerfGE 73, 261 (269 f.).
32Hier hat sich die Beigeladene kraft eigenen Entschlusses vertraglich in den Bereich des staatlich organisierten Wissenschaftsbetriebs begeben und ihr A. krankenhaus zu Zwecken von Forschung und Lehre in das Klinikum der Universität C. eingegliedert. Daher ist es geboten, die vertraglichen Regelungen in einer Weise auslegen, dass der staatlichen Gewährung der Wissenschaftsfreiheit der erforderliche Raum gewährt wird. Allerdings muss der Ausgangspunkt beachtet bleiben, dass Geltungsgrund für die hervorgehobene Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit hier allein die Bereitschaft der Beigeladenen war, ihr Krankenhaus in das Klinikum einzugliedern. Daher haben sich zwar die Interpretation der Verträge und die Ausfüllung vertraglicher Lücken an der Wissenschaftsfreiheit auszurichten; diese bietet aber keine Möglichkeit, Pflichten aufzuerlegen, die nach den Verträgen nicht übernommen werden sollten. Der Beigeladenen wird durch die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit kein Vertrag aufgedrängt, den sie weder hat schließen wollen noch zu schließen verpflichtet war und ist.
33Danach besteht keine Möglichkeit, § 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages und § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages dahin auszulegen, dass bei den dort genannten Strukturentscheidungen ein Einvernehmen der Antragsgegnerin statt nur eine Benehmensherstellung erforderlich ist. Bereits der Wortlaut erlaubt dies nicht, da er ausdrücklich auf den in seiner rechtlichen Bedeutung fixierten Begriff des Benehmens abstellt. Auch vom Willen der Vertragspartner, soweit er aus den vertraglichen Abmachung abgeleitet werden kann, wäre eine solche Auslegung nicht gedeckt: Die hier begründete Bindung des Krankenhausträgers bei Entscheidungen über das Krankenhaus an die Universität in Form eines Benehmenserfordernisses ist das Ergebnis einer auf Verhandlungen und dem Vertragsschlusswillen beruhenden Abmachung. Ein Einvernehmenserfordernis ist eine qualitativ deutlich weitergehende Form der Mitwirkung. Sie schränkt die wirtschaftliche Beweglichkeit des Krankenhausträgers massiv ein. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beigeladene die Verträge auch geschlossen hätte, wenn in den Vertragsentwürfen das Erfordernis eines Einvernehmen der Antragsgegnerin bei Entscheidungen über das A krankenhaus aufgenommen worden wäre.
34Kann somit nicht mit der für ein Eilverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beigeladene für die beabsichtigte Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe auf ein Einvernehmen der Antragsgegnerin angewiesen ist, kann der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin einen solchen Mitwirkungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend macht. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht alle drei noch weiter verfolgten Anträge abgelehnt, weil diesen ein Einvernehmenserfordernis zu Grunde liegt.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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