Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1893/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen
3- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 -
4des Antragsgegners befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
5Grundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges. Dies gilt auch in Fällen des - hier vorliegenden - absoluten numerus clausus, da die Freiheit des Besuchs von Lehrveranstaltung nach Maßgabe der genannten Vorschrift umfassend gewährleistet und nicht aufgrund der einheitlichen Ermittlung der Kapazität eines Studiengangs immanent beschränkt ist.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 13 B 2771/06 - und vom 9. Juli 2008 - 13 B 835/08 -; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u. a. -, NJW 1980, 662 f.; Epping, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Februar 2008, § 59 HG NRW Rn. 7.
7Die Regelung des § 59 Abs. 1 HG NRW ist eine Ausprägung des in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW niedergelegten Grundsatzes der Freiheit des Studiums, der dem Studierenden - unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen - die freie Wahl von Lehrveranstaltungen ermöglicht. Die einfachrechtlich begründete Freiheit des Studiums wird verfassungsrechtlich durch die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte freie Wahl der Ausbildungsstätte gewährleistet.
8Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 329 ff. = NJW 1972, 1561, 1563 f.; Epping, in: Leuze/Epping, a. a. O., Rn. 6, m. w. N.
9Aus der grundgesetzlich geschützten freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), die ihren teilhaberechtlichen Charakter mit Hilfe des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) erfährt, folgt ein Höchstmaß an zu gewährender Chancengleichheit, Kapazitätsnutzung sowie an freiheits- und sozialstaatsgerechter Zugangsmöglichkeit, obgleich dem Studienbewerber kein beliebig freies Zugangsrecht zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen zusteht.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 und 13 C 260/08 -, jeweils juris; Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 457.
11Der Studierende hat deshalb das Recht, Lehrveranstaltungen außerhalb seines Studiengangs zu besuchen. Dies muss nicht zu dem Zweck der Vervollständigung seiner Allgemeinbildung oder zur Abrundung des Studiums geschehen, für das er immatrikuliert ist. Es ist für den Bestand des Rechts auf Studierfreiheit unbeachtlich, aus welchem Grund ein Student von seiner Studierfreiheit Gebrauch macht, auch wenn er faktisch ein zugangsbeschränktes Studium aufnimmt.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1980 - 13 B 1639/80 -, KMK-HSchR 1981, 638; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 22. Mai 1978 - IX 254/78 -, DÖV 1978, 738; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u. a. -, a. a. O.
13Der Studierende kann sich (nach einem Studiengangwechsel) auch die dort erbrachten Leistungen anrechnen lassen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, BVerwGE 61, 169 = NJW 1981, 2017, 2018; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage, 2002, § 4 Rn. 30.
15Damit darf der Studierende an den Veranstaltungen wie ein in dem Studiengang eingetragener Studierender teilnehmen und Leistungsnachweise erbringen. Für ein auf Durchsetzung dieses Anspruchs gerichtetes gerichtliches Verfahren hat der Studierende in der Regel auch ein Rechtsschutzinteresse, so dass er die Sinnhaftigkeit des Besuch derartiger Veranstaltungen nicht näher darzulegen hat. Die im Hochschulgesetz NRW verwandten Begriffe des Besuchs (§ 59 Abs. 1 HG NRW) und der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 HG NRW) sind demnach in einem gleich bedeutenden Sinne zu verstehen und unterscheiden sich inhaltlich nicht. Die im Hochschulgesetz NRW gebrauchte Formulierung der freien Wahl von Lehrveranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW) ist ebenfalls Ausdruck dieser weit reichenden Erlaubnis des Studierenden.
16Das Zugangsrecht kann allerdings durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG NRW). Der Zugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist, kommt demnach weichenstellende Bedeutung zu.
17Insbesondere im Bereich des sogenannten absoluten numerus clausus ist es mit dem Grundsatz der Studierfreiheit zu vereinbaren, wenn eine Hochschule das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen in dem zugangsbeschränkten Studiengang auf die für diesen Studiengang eingeschriebenen Studierenden begrenzt, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Die Hochschule darf daher der Zulassungskapazität das entscheidende Gewicht beimessen, wenn sie nicht im gegebenen Fall angesichts der anzunehmenden Ausschöpfung der Kapazität in den Einzelveranstaltungen hierzu sogar verpflichtet ist. Eine solche Beschränkung, wie sie etwa in § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu L. vom 23. Juli 2003 enthalten ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2008 - 13 B 835/08 - nicht beanstandet. Der Fachbereich darf bei einem Studiengang mit absolutem numerus clausus im Zuge der Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen davon ausgehen, dass die zugelassenen Studierenden die Kapazität erschöpfend in Anspruch nehmen werden. Einer Einzelfallbetrachtung dazu, ob gleichwohl aus besonderen Gründen noch Kapazitäten vorhanden sind, bedarf es nicht. Falls hingegen Kapazitäten gleichwohl vorhanden sind, darf er eine von diesen Grundregeln abweichende Zugangsregelung erlassen.
18Eine differenzierende Zugangsregelung liegt hier mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der "Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen)" vom 17. März 2004 vor; diese hat indes die Universität E. -F. selbst und nicht der Fachbereich, wie es nach § 59 Abs. 1 HG NRW vorgesehen ist, erlassen. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung scheidet als Ermächtigungsgrundlage für eine Beschränkung aus, weil er allein die Befugnis zur Zugangsbeschränkung von Lehrveranstaltungen nach § 59 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 HG NRW wiederholt, die somit noch der Umsetzung bedarf (Lehrveranstaltungen können in der Teilnehmer/innenzahl beschränkt werden ...); § 3 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung führt lediglich die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung näher aus. In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung heißt es zur Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs (§ 59 Abs. 1 HG NRW): Um die ordnungsgemäße Ausbildung im Fach Medizin zu gewährleisten, ist die Teilnehmerzahl der in § 6 Abs. 1+2 Nr. 1-3 der Studienordnung aufgeführten Pflichtveranstaltungen begrenzt auf die gemäß Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zuzulassende Studierendenzahl. Die Zugangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung ist aber nicht rechtmäßig. Die Höchstzahl der Teilnehmer an den Praktika und Übungen für Mediziner ist nicht rechtswirksam beschränkt worden.
19Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Verweis auf die festgesetzten Studienplatzzahlen grundsätzlich geeignet sein, der jeweiligen Zulassungssituation Rechnung zu tragen. Allerdings ist die in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung vorgenommene Anknüpfung rechtlich fehlerhaft. Abgestellt wird auf die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW. Für eine wirksame Beschränkung der Veranstaltungen wäre aber an die Höhe der Zahl der zugelassenen Studienanfänger der Medizin anzuknüpfen gewesen.
20Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 13 B 2771/06 -.
21Die Bezugsgröße hätte die sich aus der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester folgende Studierendenzahl sein müssen, da es um die Teilnahme an Veranstaltungen im ersten Fachsemester Medizin geht. Die zur Zeit hergestellte Verknüpfung steht mit dem Regelungsziel, dass die Beschränkung der ordnungsgemäßen Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zu dienen hat, nicht im Einklang. Sie ist weder geeignet, das anzustrebende Regelungsziel zu erreichen, da der in ihrer Universitätsausbildung zu schützende Kreis von Studierenden der im ersten Fachsemester ist, noch ist sie erforderlich und angemessen. Sachliche Gründe, aus denen sich eine sinnvolle Verknüpfung und ggf. eine verhältnismäßige Beschränkung ableiten ließen, hat der Antragsgegner - auch nach der diesen Punkt ansprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts - nicht dargetan.
22Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Bestimmung nicht in der Weise gelesen werden, dass sowohl die Verordnung die höheren Fachsemester betreffend als auch die Verordnung das erste Fachsemester betreffend gemeint sind. Gegen ein solches Normverständnis spricht bereits, dass es hierfür keine begriffliche Anknüpfung im Normtext gibt. Da eine solche Regelung auch einen verfassungsrechtlich determinierten Anspruch beschränkt, bedarf sie einer hinreichend bestimmten und klaren Formulierung. Hieran fehlt es aber.
23Der Senat weist schließlich auf die Ausdrucksweise in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Studienordnung hin, soweit dort auf § 6 Abs. 1 und 2 der Studienordnung Bezug genommen wird. Unklar bleibt, in welchem Umfang dies geschieht, wenn es "§ 6 Abs. 1+2 Nr.1-3 dieser Studienordnung" heißt. Ob damit auf den jeweiligen Absatz mit den jeweiligen Nummern 1 bis 3 oder allein auf die Nummern 1 bis 3 von Absatz 2 verwiesen wird, wird nicht deutlich, so dass auch hier eine Klarstellung angezeigt ist.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 18.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann für den Streit um Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt werden.
26Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 u. a. -.
27Der vorläufige Charakter des Verfahrens wirkt sich auf die Höhe des Streitwerts nicht aus, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 13 B 835/08 -.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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