Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1642/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. für Juli 2008 zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen - ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt - tragen der Antragsteller zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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