Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 195/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1967 geborene Klägerin ist von Beruf staatlich anerkannte Altenpflegerin. Sie war unter anderem im Zeitraum von April 1995 bis Mai 2004 im Evangelischen Altenzentrum I. als Altenpflegerin mit einer 0,44 % Stelle beschäftigt.
3Am 16. August 2004 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer - von ihr inzwischen abgeschlossenen - beruflichen Aufstiegsfortbildung zur "Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung" beim Kreis B. , Amt für Altenarbeit. Nach den Antragsangaben sollte die Maßnahme in die Abschnitte "Wohnbereichsleitung" und "Pflegedienstleitung" unterteilt und in Teilzeitform vom 10. Mai 2004 bis 21. September 2005 mit 620 Unterrichtsstunden bzw. von Oktober 2005 bis Juni 2006 mit 208 Unterrichtsstunden absolviert werden.
4Als Anlage zu diesem Antrag wurde ein Informationsblatt des Kreises B. , Amt für Altenarbeit, zum "Aufbaukurs Pflegedienst-Leitung Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft" eingereicht, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Ferner wurde unter anderem eine Bescheinigung der Fortbildungsstätte vom 9. August 2004 vorgelegt, in der es wie folgt heißt: "Die Teilnahme an dem Lehrgang... Wohnbereichs- und Pflegedienstleitungskurs dient zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zur/zum Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen". In der Rubrik "Rechtliche Grundlage (Gesetz oder Verordnung bzw. Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der staatl. anerkannten Ergänzungsschule) der Fortbildungsprüfung und Prüfungsstelle" findet sich folgender Eintrag: "Gem. Grundsätze und Maßstäbe gem. § 80 SGB XI (Pkt. 3.1.2.2) i.V.m. § 72 (3) SGB XI". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Bescheinigung verwiesen.
5Mit Bescheid vom 15. September 2004, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Maßnahme, an der die Klägerin teilnehme, erfülle nicht die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Die Fortbildungsmaßnahme bereite auf die Qualifikation Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung vor. Die zum Erwerb dieses Abschlusses abzulegende Prüfung (Zertifikatsprüfung) richte sich nach einer internen Prüfungsordnung, und der von der Klägerin angestrebte Abschluss sei auch kein vergleichbarer Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG sei seit dem 1. Januar 2002 zwar auch förderungsfähig die Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder die Fortbildung auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel). Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin aber auch nicht erfüllt, denn die Fortbildung basiere nicht auf einer der vorgenannten Grundlagen, sondern allein auf § 80 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).
6Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Sie habe Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung. Primäre Voraussetzung einer Förderung sei, dass die Fortbildung zu einem gegenüber der ersten beruflichen Qualifikation höherwertigen Abschluss führe. Bei der von ihr wahrgenommenen Wohnbereichs- und Pflegedienstleitungs-Weiterbildung handle es sich eindeutig um eine Maßnahme, die zu einer Erhöhung des Qualifikationsniveaus führe. Dies ergebe sich zum einen aus den damit einhergehenden besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt und zum anderen aus dem Erfordernis zum Abschluss einer solchen Weiterbildung, um überhaupt Leitungsfunktionen in Pflegeeinrichtungen wahrnehmen zu können. Ohne eine derartig qualifizierende Maßnahme dürften Pflegefachkräfte keine Leitungsfunktionen in stationären und ambulanten Altenhilfeeinrichtungen bekleiden. Ihre Ausbildung gliedere sich in zwei Module mit einem Gesamtstundenumfang von mindestens 790 Unterrichtsstunden. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und der Aufnahme der privatrechtlichen Richtlinien der DKG sei es gewesen, die Förderfähigkeit der Fortbildungen in den Gesundheitsberufen im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten. Der Begründung zur Novellierung des Gesetzes sei eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, die Förderfähigkeit von Fortbildungen für alle Gesundheits- und Pflegeberufe und nicht nur für die (stationäre) Krankenpflege zu regeln. Dass die DKG-Richtlinien nunmehr als Exklusionskriterium genutzt würden, widerspreche der in den Gesetzesmaterialien hinterlegten Absicht des Gesetzgebers. Zudem habe der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1a AFBG für gleichwertige Abschlüsse die Möglichkeit des Erlasses einer Verordnung in Aussicht gestellt. Eine solche Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gebe es aber bis heute nicht. Es könne ihr aber nicht zum Nachteil gereichen, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen es bislang versäumt habe - z.B. auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpflege (WGAuKrpfl) - eine entsprechende Verordnung für die Durchführung der (leistungsrechtlich erforderlichen) Weiterbildungen zum/r Wohnbereichs- und Pflegedienstleitung in stationären Altenpflegeeinrichtungen zu erlassen, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung keine Verordnung gemäß § 2 Abs. 1a AFBG erlassen habe und dass die Intention des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf die Geltung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für alle Pflege- und Gesundheitsberufe von der Beklagten nicht entsprechend gewürdigt werde.
7Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Maßnahmen, für die die Klägerin Förderungsleistungen beantragt habe, erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Durch die ausdrückliche Einbeziehung der Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG könnten diese zwar jetzt bundesweit und unabhängig davon gefördert werden, ob diese Richtlinien in das jeweilige Landesrecht übernommen worden seien. Anders als bisher sei das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung in diesen Fällen auch nicht mehr zwingende Fördervoraussetzung. Die von der Klägerin gewählte Fortbildung basiere aber gerade nicht auf den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft, sondern es handle sich um eine interne Weiterbildungsordnung des Kreises B. . Auch das interne Zertifikat über den absolvierten Lehrgang mit Stundenanzahl und Inhalte und jeweiligen Seminarbesuchen sei lediglich ein internes Zeugnis. Die Fortbildung der Klägerin basiere allein auf § 80 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).
8Die Klägerin hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung ihrer Klage über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen: Soweit die Weiterbildungen bundes- oder landesrechtlich geregelt seien, handle es sich entweder um solche mit öffentlich-rechtlicher Prüfung oder um gleichwertige Abschlüsse nach landesrechtlichen Regelungen, so dass sich die Förderungsfähigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFGB ergebe. Das nordrhein-westfälische "Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990" ermögliche unter anderem Altenpflegern ein Zertifikat über eine Weiterbildung zu erlangen. Die einzelnen Weiterbildungsarten würden auf dem Verordnungsweg festgelegt. Für den Bereich der Altenpflege gebe es derzeit nur die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu (Fachkrankenschwestern,...) Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy). Andere Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen beträfen lediglich den Bereich der Kranken- und Kinderkrankenpflege. § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerinnen und des Altenpflegers verlange für den Ausbilder eine Weiterbildung zur Praxisanleitung. Diese sei in Nordrhein-Westfalen rechtlich nicht weiter normiert. Um eine bundesrechtliche Regelung handle es sich bei der Ausbildung zum Pflegedienstleiter nach § 80 SGB XI i.V.m. den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach SGB XI. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 14/01 R - zwar entschieden, dass diese Anforderungen mangels einer gesetzlichen Grundlage gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstießen und daher nichtig seien. Die Vertragspartner wendeten diese Grundsätze bis zu einer gesetzlichen Regelung aber gleichwohl an und hätten die Ausbildungsbedingungen sogar noch weiter differenziert. Die Klägerin absolviere diese Weiterbildungsmaßnahme und erfülle die hiernach geltenden Anforderungen. Nach "§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AFBG" würden auch Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) als förderungsfähig gelten. Die Klägerin absolviere die Ausbildung zur Pflegedienstleiterin. Da durch die DKG weder eine Anerkennung der Weiterbildungsstätte noch eine solche der Ausbildungskandidaten erfolge, könne sie lediglich den Umfang und den Inhalt der Ausbildung darlegen. In diesem Zusammenhang sehe das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die Förderungsfähigkeit schon dann als gegeben an, wenn die Maßnahme die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AFGB erfülle. Diese Anforderungen erfülle die Ausbildung der Klägerin allein durch die Ausbildung zur Wohnbereichsleiterin. Die Ausbildung zur Pflegedienstleiterin komme hinzu.
9Auf fernmündliche gerichtliche Nachfrage hat Frau Q. , Leiterin der Fort- und Weiterbildung des Amtes für Altenarbeit des Kreises B. , ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks mitgeteilt, dass die dort angebotene Fortbildung im Bereich der Altenpflege ausschließlich auf § 80 SGB XI beruhe. Das abschließende Zertifikat sei ein internes Abschlusszeugnis. Eine Prüfungsordnung im klassischen Sinne gebe es für die hier in Rede stehende Fortbildung nicht. Bei der Gestaltung der Fortbildung orientiere man sich an den Rahmenbedingungen des Deutschen Pflegerates. Ferner hat Frau Q. die Weiterbildungsrichtlinien für Lehrgänge zur Leitung von Pflege-, Wohngruppen- und Funktionseinheiten des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe sowie einen gemeinsamen Artikel des Kursleiters für die "Weiterbildung Wohnbereichsleitung" und stellvertretenden Leiters der Ausbildungsstätte, Herrn N. C. , und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt D. T. , vom 22. Dezember 2004 zum Thema "Meister- BaföG für die Weiterbildung zur Wohngruppen- und Pflegedienstleitung?" zur Gerichtsakte gereicht. Auf die genannten Unterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. Gerichtsakte Blatt 57 bis 67).
10Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat auf gerichtliche Anforderung die DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit vom 15. März 1996 zur Gerichtsakte gereicht, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Gerichtsakte Blatt 70 bis 74).
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr Aufstiegsfortbildungsförderung für ihre Fortbildung zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin beim Kreis B. zu bewilligen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Durch das den Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 5. Dezember 2005 zugestellte angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
16Die Klägerin hat am 4. Januar 2006 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 6. Februar 2006, begründet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach Abschluss der Ausbildung zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin, die im Mai 2004 mit der Ausbildung zur Wohnbereichsleiterin begonnen habe, beabsichtige sie langfristig, sich mit einem ambulanten Pflegedienst selbständig zu machen. Zu diesem Zweck wolle sie sich, um weitere Berufserfahrung zu sammeln, nach Abschluss der Fortbildung als Pflegedienstleiterin bewerben. Alternativ erwäge sie die Aufnahme eines Studiums an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein- Westfalen, Fachbereich Gesundheitswesen. Mit dem Abschluss als Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin an dem Institut für Fort- und Weiterbildung bei dem Amt für Altenarbeit des Kreises B. habe sie gute Chancen, zum Studium zugelassen zu werden. Sie habe einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildung gemäß § 2 Abs. 1 AFBG, weil es sich bei der von ihr besuchten Ausbildung zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin um eine Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft handle oder zumindest um eine solche, die dieser gleichwertig sei und wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des gleichen Berufszugangsziels gleichgestellt werden müsse. Neben dieser DKG- Empfehlung hätten gemäß § 80 SGB XI die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie unabhängiger Sachverständiger Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege so wie eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements vereinbart. Weder eine Fortbildung nach der DKG-Richtlinie "Leitung einer Station oder Einheit" noch eine solche nach den "Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben" führe zur Anerkennung als Pflegekraft im Sinne von § 71 Abs. 3 SGB XI in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden SGB XI a.F.). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 71 Abs. 3 SGB XI a.F. handle es sich bei der "Anerkennung als Pflegefachkraft" um keinen formalen Akt. Die Voraussetzungen, die eine Pflegekraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI a.F. erfüllen müsse, ergäben sich allein aus dem Gesetz. Nach dem Gesetz sei für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleiterin) neben dem Abschluss einer Ausbildung als (Kinder-)Krankenschwester/(Kinder-)Krankenpfleger oder Altenpflegerin/Altenpfleger lediglich eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. In Bezug auf die "Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe" habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 14/01 R - entschieden, dass die Landesverbände der Pflegekassen die Zulassung eines Pflegedienstes nicht davon abhängig machen dürften, dass - über den Wortlaut hinaus - die verantwortliche Pflegefachkraft die gesetzlich erforderliche zweijährige praktische Berufserfahrung mindestens ein Jahr auch im ambulanten Bereich erworben haben müsse. Die "Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe" seien zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 SGB XI a.F., der mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) zum 1. Juli 2008 aufgehoben worden ist, für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Sie böten aber keine Grundlage für Regelungen von Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie die Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft beträfen. Daraus sei zu schließen, dass den Pflegekassenverbänden auch die Kompetenz fehle, gesonderte Fortbildungen für die Qualifikation einer solchen Pflegefachkraft zu vereinbaren. Der Gesetzgeber habe eine Fortbildung zur Pflegedienstleitung nur insoweit anerkannt, als er die Rahmenfrist von 5 Jahren, in der eine 2-jährige praktische Berufserfahrung nachgewiesen werden müsse, in § 71 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI a.F. um bis zu 8 Jahre verlängert habe.
17Nichts anderes ergebe sich für den verwandten Bereich der häuslichen Krankenpflege. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierten, in der Berufungsbegründungsschrift im Einzelnen dargestellten Lernbereiche entsprächen den in § 5 DKG-Richtlinie aufgeführten. Das Institut für Fort- und Weiterbildung in der Alten- und Krankenpflege des Amtes für Altenarbeit des Kreises B. habe während des Verfahrens erster Instanz mitgeteilt, es habe sich bei der Erstellung des Ausbildungsplanes an den Weiterbildungsrichtlinien für Lehrgänge zur Leitung von Pflege-, Wohngruppen- und Funktionseinheiten des deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe orientiert. Die Themen und Schwerpunkte nach dieser Richtlinie und die DKG-Richtlinie seien jedoch nahezu identisch. Bei der Durchführung der Prüfung orientiere sich das genannte Institut für Fort- und Weiterbildung an der Prüfungsordnung der DKG-Empfehlung und den Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe. Die der Klägerin erteilten Zertifikate entsprächen nach Inhalt und Form dem Weiterbildungszeugnis der DKG-Richtlinie. Die Ausbildung der Klägerin erfolge mit dem gleichen Fortbildungsziel, den gleichen Lerninhalten und sei in der Praxis gleichermaßen anerkannt wie diejenige eines Krankenhausträgers, der Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft sei. Unter dem Gesichtspunkt der in Artikel 12 und 3 Grundgesetz gewährleisteten Chancengleichheit sei deshalb eine Aufstiegsfortbildung auch dann zu fördern, wenn sie der Ausbildung nach der DKG-Richtlinie im Wesentlichen entspreche. Die Unterschiede während der Ausbildung und im Ausbildungsabschluss seien jedenfalls nicht so gravierend, dass eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen sei. Inzwischen habe der Gesetzgeber auch gemäß § 71 Abs. 3 Satz 6 SGB XI in der durch Art. 1 Nr. 39 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft eine Weiterbildungsmaßnahme mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden vorgesehen. Diese Neuregelung sei nach der Begründung des Gesetz gewordenen entsprechenden Entwurfs von Art. 1 Nr. 39 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 16/7439 zu Art. 1 Nr. 39 Buchstabe b) durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. September 2002 - B 3 P 14/01 R - erforderlich geworden, wonach Zulassungsvoraussetzungen für die Anerkennung als Pflegefachkraft, soweit sie über die in § 71 SGB XI geregelten Voraussetzungen hinausgingen, nicht allein in den "Grundsätzen und Maßstäben zur Sicherung und Weiterbildung der Pflegequalität" getroffen werden könnten, da jede Zulassungsvoraussetzung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe.
18Die Klägerin beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004 zu verpflichten, ihr Aufstiegsfortbildungsförderung für ihre Fortbildung zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin beim Kreis B. zu bewilligen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Die Klägerin hat im Rahmen des Klageverfahrens die Broschüre "Weiterbildung Wohnbereichsleitung" des Kreises B. , Amt für Altenarbeit, sowie das Informationsblatt zu dem am 26. September 2005 beginnenden "Aufbaukurs Pflegedienstleitung Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft" des Kreises B. , Amt für Altenarbeit, zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen Bezug genommen (vgl. Gerichtsakte Blatt 41 bis 54 R).
23Ferner hat die Klägerin unter anderem die dem Berufungsvorbringen zufolge nicht bekannt gemachten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 16. Dezember 2003 zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Gerichtsakte Blatt 78 bis 88), auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Förderung ihrer Fortbildungsmaßnahme zur Wohnbereichs- und Pflegedienstleiterin beim Kreis B. nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG).
28Die Teilnahme der Klägerin an der im Fortbildungsplan genannten Maßnahme ist nicht nach § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig.
29Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG in der sowohl zu Beginn der Maßnahme als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, BGBl I S. 402, geändert durch Art. 6a des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2934, - der aufgrund Art. 4 Ziffer 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz- BerBiRefG) vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, im Bewilligungszeitraum nur hinsichtlich der genannten Vorschriften zum Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eine Änderung erfahren hat - ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die
30... und
31in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
32Die von der Klägerin absolvierte Maßnahme erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG, weil sie auf keines der in dieser Vorschrift genannten Fortbildungsziele vorbereitete.
33Ersichtlich bereiteten die vom Kreis B. , Amt für Altenarbeit, angebotenen Kurse, d.h. derjenige zur Wohnbereichsleitung und der anschließende "Aufbaukurs zur Pflegedienstleitung Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft", was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, weder auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFGB genannten Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung noch auf eine Fortbildung auf der Grundlage einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung an einer anerkannten Ergänzungsschule vor.
34Sie bereiteten auch nicht auf einen gleichwertigen Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor. Eine landesrechtliche Weiterbildungsregelung für den hier zu betrachtenden Bereich existiert - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - in Nordrhein-Westfalen nicht. Die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 21. Oktober 1996 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 14. November 1996), die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der ambulanten Pflege vom 31. Mai 1996 (Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996), die von der Klägerin auch zur Gerichtsakte gereicht worden sind, die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 31. Mai 1996 (Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996), die gemäß § 80 SGB XI vereinbarten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in der Kurzzeitpflege vom 31. Mai 1996 (Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996), bzw. die von der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 16. Dezember 2003 (vgl. Gerichtsakte Blatt 78 ff.), kommen auch nicht als bundesrechtliche Regelungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG für die von der Klägerin absolvierte Maßnahme beim Kreis B. in Betracht. Mit Rücksicht darauf, dass in der von der Fortbildungsstätte ausgestellten Bescheinigung vom 9. August 2004 der von der Klägerin angestrebte Fortbildungsabschluss mit "Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen" bezeichnet wird, dürften die von der Klägerin genannten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 31. Mai 1996 (Bundesanzeiger Nr. 152a vom 15. August 1996) als Grundlage für die von ihr beim Kreis B. durchgeführte Maßnahme ohnehin schon nicht einschlägig sein. Denn schon nach der Präambel dieser Vereinbarung gilt diese nicht für die Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI im Bereich der teilstationären Pflege, der Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflege. Sie betrifft vielmehr allein den Bereich der ambulanten Pflege. Die von der Klägerin des Weiteren zur Gerichtsakte gereichten Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 16. Dezember 2003 dürften, da von der Klägerin nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich ist, dass diese im Bundesanzeiger überhaupt veröffentlicht worden sind, mangels Wirksamkeit schon nicht als bundesrechtliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG in Betracht kommen. Abgesehen davon handelt es sich jedenfalls schon deshalb bei keiner der zuvor genannten, auf der Grundlage des § 80 SGB XI getroffenen Vereinbarungen um eine "bundesrechtliche Regelung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFGB, weil sich in keiner dieser Vereinbarungen irgendein Hinweis auf einen konkreten Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme und erst Recht keine Regelungen über ein Prüfungsverfahren zur Erlangung eines bestimmten Abschlusses finden.
35Es handelt sich bei dem von der Klägerin absolvierten Lehrgang "Wohnbereichs- und Pflegedienstleitungskurs", der der Bescheinigung der Fortbildungsstätte vom 9. August 2004 zufolge "der Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zur/zum Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen" dient, auch nicht um eine Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Dies ist zwischen den Beteiligten nach Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nunmehr ebenfalls unstreitig. Die Erschienen waren sich nämlich darüber einig, dass die von der Klägerin durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der Regelungen aufgrund der nach § 80 SGB XI vereinbarten Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung erfolgt ist, und damit gerade auch nicht nach der sich in den Gerichtsakten befindlichen "DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Krankenpflegepersonen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit" vom 15. März 1996 (vgl. Gerichtsakte Blatt 70 ff.). Dies entspricht auch der Aktenlage. Denn die Fortbildungsstätte selbst hatte bereits in der Bescheinigung vom 9. August 2004 in der Rubrik "rechtliche Grundlage (Gesetz oder Verordnung bzw. Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der staatl. anerkannten Ergänzungsschule) der Fortbildungsprüfung und Prüfungsstelle" nicht eine Richtlinie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) als rechtliche Grundlage eintragen, sondern hatte als rechtliche Grundlage vielmehr allein angegeben "Gem. (gemeint ist ersichtlich: Gemeinsame) Grundsätze und Maßstäbe gem. § 80 SGB XI (Pkt. 3.1.2.2) i.V.m. § 72 (3) SGB XI". Ferner hatte Frau Q. , die Leiterin der Fort- und Weiterbildung des Amtes für Altenarbeit des Kreises B. auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts B. ausweislich des sich in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 7. November 2005 mitgeteilt, dass die dort angebotene Fortbildung im Bereich der Altenpflege ausschließlich auf § 80 SGB XI beruhe und dass man sich bei der Gestaltung der Fortbildung an den Rahmenbedingungen des Deutschen Pflegerates orientiere. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der zur Gerichtsakte gereichten Broschüre "Weiterbildung Wohnbereichsleitung" des Kreises B. , Amt für Altenarbeit, sowie den eingereichten Informationsblättern zu dem "Aufbaukurs Pflegedienstleitung Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft" des Kreises B. , Amt für Altenarbeit.
36Ob die von der Klägerin absolvierte Maßnahme, die sich der Aktenlage zufolge an den Weiterbildungsrichtlinien des Deutschen Bildungsrates für Pflegeberufe für Lehrgänge zur Leitung von Pflege- Wohngruppen und Funktionseinheiten orientiert, einer solchen nach den DKG-Richtlinien gleichwertig ist, was von der Klägerin letztlich allein geltend gemacht wird, bedarf keiner weiteren Überprüfung.
37Denn für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren, ihr für die von ihr absolvierte Weiterbildungsmaßnahme Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu gewähren, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
38Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG, in dem die einzelnen förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahmen enumerativ aufgeführt sind, bietet nämlich das Gesetz, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, keinen Auslegungsspielraum dahingehend, weitere nicht ausdrücklich erfasste Fortbildungen in die Aufstiegsfortbildungsförderung einzubeziehen. Hierfür spricht zudem die Vorschrift des § 2 Abs. 1a AFBG, die - zusammen mit der Aufnahme der Förderungsfähigkeit von "Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBB, und zwar als Ausnahme vom Erfordernis des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals einer öffentlich-rechtlichen Prüfung - mit Art 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG-ÄndG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4029, in § 2 AFBG eingefügt worden ist. Diese Vorschrift, die aufgrund der vor Beginn der von der Klägerin absolvierten Maßnahme durch Art. 58 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304, allein hinsichtlich des neben dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ursprünglich mit zuständigen Bundesministeriums für "Wirtschaft und Technologie" eine Zuständigkeitsanpassung erfahren hat, lautete im Zeitraum der von der Klägerin absolvierten Maßnahme wie folgt: "Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass eine Förderung auch für nicht in Absatz 1 bezeichnete Fortbildungsmaßnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind." Hat jedoch der Gesetzgeber, wie in § 2 Abs. 1a AFBG geschehen, ausdrücklich eine Regelung für den Fall getroffen, dass Fortbildungsmaßnahmen auf Abschlüsse vorbereiten, die den in Absatz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind, und dabei die Förderungsfähigkeit solcher Maßnahmen vom Erlass einer Rechtsverordnung abhängig gemacht, lässt dies nur den Schluss zu, dass solche Fortbildungsmaßnahmen nicht nach § 2 Abs. 1 AFBG gefördert werden können. Bestätigt wird dies des Weiteren durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB-ÄndG). Denn durch die Aufnahme der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1a AFBG soll in Einzelfällen eine flexiblere Einbeziehung weiterer förderungswürdiger Fortbildungen auch ohne Gesetzesänderung ermöglicht werden, sofern sich dies als notwendig erweist, wohingegen hinsichtlich einer generellen Lockerung der gesetzlichen Anforderungen die Gefahr einer Aushöhlung der eine Förderung rechtfertigenden Qualitätsstandards gesehen worden ist (vgl. BT-Drs. 14/7094 S. 15).
39Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2006 - 7 S 1666/05 -, Juris.
40Eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1a AFGB hinsichtlich der von der Klägerin absolvierten Maßnahme ist jedoch, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist, nicht erlassen worden.
41Dafür, dass entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft durchgeführte, sonstige "Fortbildungsmaßnahmen in den Gesundheitsberufen- und Pflegeberufen", die einer Ausbildung nach einer DKG-Richtlinie im Wesentlichen entsprechen bzw. einer solchen gleichwertig sind, nicht die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFGB erfüllen, spricht nicht zuletzt auch Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, BT- Drs. 16/10996. Nach dieser beabsichtigten Gesetzesänderung soll zukünftig, und zwar gemäß Art. 3 dieses Entwurfs zeitlich befristet, in § 2 Abs. 1 AFGB eine Regelung zur Förderungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen in der Altenpflege aufgenommen werden, die dem Entwurf zufolge wie folgt lauten soll:
42"Darüber hinaus ist in der Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigen, dass die Fortbildungsabschlüsse inhaltlich im Wesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen."
43Nach dem Gesetzentwurf handelt es sich insoweit auch nicht um eine bloße Klarstellung der bisherigen Regelung. Vielmehr sollen nach dem Gesetzentwurf durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zukünftig gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 AFGB unter den dort genannten Voraussetzungen auch Fortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter - auch wenn keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliege - förderungsfähig sein. (vgl. BT-Drs. 16/10996 S. 1 und 2 sowie die Begründung der Bundesregierung zu diesem Gesetzentwurf: BT-Drs. 16/10996 Seite 21). Einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes würde es jedoch nicht bedürfen, wenn Fortbildungsmaßnahmen in der Altenpflege, die abgesehen von fortbildungsimmanenten Unterschieden, inhaltlich im Wesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen entsprechen, auch ohne entsprechende landes- oder bundesrechtliche Regelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG schon die Förderungsvoraussetzungen nach der bisherigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG erfüllten. Im Übrigen lässt sich noch nicht einmal feststellen, dass die von der Klägerin absolvierte Maßnahme die Förderungsvoraussetzungen nach dem bisher noch nicht einmal Gesetz gewordenen Gesetzentwurf erfüllen könnte.
44Die Klägerin hat entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch keinen Anspruch aus Art. 3 GG. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie Förderung für eine Ausbildung beantragt hat, die ansonsten in gleich gelagerten Fällen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert wird. Soweit sie sich auf die Förderung von Ausbildungen nach den DKG-Richtlinien beruft, kann sie daraus einen Anspruch nicht herleiten, da sie eine entsprechende Ausbildung, wie oben bereits ausgeführt, nicht absolviert hat, sondern ihre Ausbildung entsprechend der Regelungen aufgrund der nach § 80 SGB XI vereinbarten Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung erfolgt ist. Im Übrigen steht dem Gesetzgeber im Bereich der zu den Sozialgesetzen gehörenden Aufstiegsfortbildungsförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, Buchholz 436.36, § 17 BAföG Nr. 11.
46Abgesehen davon scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz aber auch daran, dass die von der Klägerin absolvierte Maßnahme zu dem Zeitpunkt als sie diese absolvierte nicht zu einem gegenüber der ersten beruflichen Qualifikation höherwertigen Abschluss führte. Dass dies Voraussetzung der Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AFBG. Hierauf wird des Weiteren ausdrücklich im Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung und Inanspruchnahme des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) vom 11. Juni 1999 hingewiesen (vgl. BT-Drs. 14/1137 Seite 28 linke Spalte Anm. 3) a.).
47An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch vorliegend, weil die Klägerin, die mit dem vom Kreis B. durchgeführten Fortbildungslehrgang den Fortbildungsabschluss "Pflegedienstleitung in stationären Pflegeeinrichtungen" bzw. die Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft erlangen wollte, nach der zur Zeit der Absolvierung der Maßnahme geltenden Gesetzeslage über diese Qualifikation bereits vor Beginn der von ihr absolvierten Fortbildungsmaßnahme verfügte. Sie erfüllte nämlich auch ohne Absolvierung der Maßnahme beim Kreis B. die Voraussetzungen nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (SGB XI a.F.). Sie ist bzw. war bereits damals eine staatliche anerkannte Krankenpflegerin und verfügte vor Beginn der Maßnahme auch über eine Berufserfahrung in dem erlernten Pflegeberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre. Sie war nämlich von April 1995 bis Mai 2004 im Evangelischen Altenzentrum I. als Altenpflegerin mit einer 0,44 % Stelle beschäftigt.
48Wie das Bundessozialgericht im von den Prozessbevollmächtigten zitierten Urteil vom 24. September 2002 - B 3 P 14/01 R - ausgeführt hat, bot nämlich § 80 SGB XI a.F., der mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008, BGBl I S. 874, zum 1. Juli 2008 aufgehoben worden ist, bzw. boten die nach § 80 SGB XI a.F. getroffenen Qualitätsvereinbarungen keine Grundlage für Regelungen, soweit sie die Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft betrafen. Denn die Befugnis, Vereinbarungen auch zur Strukturqualität (Qualifikation des Personals) zu treffen, bedeutet nicht, dass persönliche und berufliche Anforderungen an bestimmte Funktionsträger gestellt werden dürfen, die über das hinausgehen, was der Gesetzgeber als Zulassungsvoraussetzung an anderer Stelle bereits geregelt hat. Eine solche Ermächtigung zu näheren Regelungen der Zulassungsvoraussetzungen müsste sich im Zusammenhang mit den gesetzlichen Zulassungsbestimmungen, nicht aber im Rahmen von Bestimmungen über die Durchführung der Pflege durch zugelassene Pflegeeinrichtungen finden lassen. Zur Zeit der von der Klägerin absolvierten Maßnahme enthielt § 71 Abs. 3 SGB XI a.F. die maßgebende Regelung zu den persönlichen bzw. beruflichen Voraussetzungen für die Funktion als verantwortliche Pflegefachkraft in einer Pflegeeinrichtung, ohne zu näheren Regelungen durch untergesetzliche Normgeber zu ermächtigen. Hierauf wurde in § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (SGB XI a.F.) ausdrücklich Bezug genommen, wenn die zuzulassende Einrichtung "den Anforderungen des § 71 genügen" musste. Wenn § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. außerdem die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung (Nr. 2) und die Verpflichtung zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 SGB XI (Nr. 3) verlangte, so bedeutete dies nicht - wie schon das Bundessozialgericht im zitierten Urteil zutreffend ausgeführt hat -, dass auf diesem Wege auch die Anforderungen an die Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft geregelt werden durften, die bereits unter Nr. 1 erfasst waren, sondern nur alle anderen personellen, sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, weil sonst die besondere Erwähnung von § 71 SGB XI a.F. überflüssig gewesen wäre.
49Dass der Gesetzgeber dem zuvor genannten Urteil des Bundessozialgerichts Rechnung tragend (vgl. hierzu Begründung zu Art. 1 Nr. 39 Buchstabe b) des Gesetz gewordenen Entwurfs des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) BT-Drs 16/7439 S. 67) durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in § 71 Abs. 3 SGB XI den Satz 6 angefügt hat, "Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, das eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde", führt schon mit Blick auf dessen Inkrafttreten zu keiner anderen Wertung. Denn ein Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz setzt voraus, dass die Maßnahme, für die die Förderung begehrt wird, auch im Zeitraum der Fortbildung die erforderlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem AFBG erfüllte.
50Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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