Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1821/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren erster Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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