Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2150/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2006 geändert.

Soweit in der dem Nachzulassungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2003 beigefügten Auflage A.13 ein Hinweis betreffend die Anwendung in Schwangerschaft und Stillzeit sowie bei Kindern unter zwölf Jahren gefordert wird, wird diese Auflage aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Nachzulassungsantrag hinsichtlich der Anwendung bei diesen Personengruppen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.