Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen.
4Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
5vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005
6- 12 E 419/04 -,
7bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer ordentlichen Änderungskündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Beendigungskündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegen-stände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009
9- 12 E 1215/08 -.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
11Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
12
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.