Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3218/08

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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